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Rhoen GmbH

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR PAUSCHALREISEVERTRÄGE DEUTSCHER INLANDSTOURISMUSSTELLEN
Sehr geehrter Reisegast,
die nachfolgenden Reisebedingungen gelten für Pauschalangebote (Gesamtheit von Reiseleistungen gemäß § 651 a Abs. 1 BGB). Sie werden, soweit nach den gesetzlichen Bestimmungen wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen Ihnen – nachfolgend „Gast“ genannt – und der Rhön GmbH als Reiseveranstalter – nachfolgend „Tourismusstelle “ genannt – im Buchungsfalle nach den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 651 a – m BGB zustande kommenden Reisevertrages. Bitte lesen Sie diese Bestimmungen daher sorgfältig durch.  
 
1.  Abschluss des Reisevertrages
1.1.  Mit der Buchungserklärung/Anmeldung, die schriftlich, mündlich, fernmündlich, per E-Mail oder über das Internet erfolgen kann, bietet der Gast der Tourismusstelle den Abschluss eines Reisevertrages auf der Grundlage der Reiseausschreibung verbindlich an.
1.2.  Der Vertrag kommt ausschließlich durch den Zugang der schriftlichen Buchungsbestätigung (bei Buchungen per E-Mail oder Internet in Textform) zustande. Dies gilt  nicht bei Buchungen, wenn die Buchungserklärung des Gastes weniger als 7 Werktage vor Reisebeginn abgegeben wird; in diesen Fällen führt die telefonische oder mündliche Buchungsbestätigung zum verbindlichen Vertragsabschluss.
1.3.  Der die Buchung vornehmende Gast haftet für alle Verpflichtungen von mitangemeldeten Gästen aus dem Reisevertrag, sofern er  diese Verpflichtung durch ausdrückliche, gesonderte schriftliche Erklärung übernommen hat.
1.4.  Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot der Tourismusstelle vor, an das sie für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Gast
dieses geänderte Angebot innerhalb der Frist annimmt.  
1.5.  Der Anmeldende haftet für alle Verpflichtungen von mitangemeldeten Reiseteilnehmern aus dem Reisevertrag, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche, gesonderte schriftliche Erklärung übernommen hat.  
 
2.  Bezahlung
2.1.  Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise dürfen nur gegen Aushändigung des Sicherungsscheines im Sinne von § 651 k Abs. 3 BGB gefordert oder angenommen werden.
2.2.  Ein Sicherungsschein gemäß § 651 k BGB ist, abweichend von Ziffer 2.1., nicht auszuhändigen, wenn die Reise nicht länger als 24 Stunden dauert, keine Übernachtung einschließt und der Reisepreis € 75,- nicht übersteigt, die Tourismusstelle eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren unzulässig ist. wenn die Reiseleistungen keine Beförderung von und zum Reiseort beinhalten und nach den mit dem Gast getroffenen Zahlungsvereinbarungen der gesamte Reisepreis erst mit Reiseende zahlungsfällig wird.
2.3.  Mit Vertragsschluss (Zugang der Buchungsbestätigung der Tourismusstelle)   ist eine Anzahlung in Höhe von 10 % zu leisten, die auf den Reisepreis angerechnet wird.
2.4.  Die Restzahlung ist zwei Wochen vor Reisebeginn zahlungsfällig, wenn feststeht, dass die Reise durchgeführt wird, insbesondere nicht mehr aus den in Ziffer 7.2 genannten Gründen abgesagt werden kann.
2.5.  Soweit Vorauszahlungen vor Reisebeginn vereinbart sind, der Sicherungsschein übergeben ist   und die Tourismusstelle zur Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, besteht ohne vollständige Bezahlung des Reisepreises kein Anspruch
auf die Inanspruchnahme der vertraglichen Leistungen. Das Recht des Gastes zur Zurückbehaltung einer strittigen, von der Touris-
musstelle nach Vertragsschluss geforderten Preiserhöhung, bleibt hiervon unberührt.
 
3.  Leistungen
3.1.  Die Leistungsverpflichtung der Tourismusstelle ergibt sich ausschließlich aus dem Inhalt der Buchungsbestätigung sowie der darin in Bezug  genommenen    Leistungsbeschreibung  im  Angebot  der  Tourismusstelle  und  aus  mit  dem  Gast  schriftlich  oder  mündlich rechtsverbindlich getroffenen Vereinbarungen .   
3.2.  Leistungsträger (Beherbergungs- und Verpflegungsbetriebe, Sportanbieter, Skiliftbetreiber, Beförderungsunternehmen für Schiff, Bus und Fahrbetrieben) sind von der Tourismusstelle nicht bevollmächtigt, Zusicherungen zu geben oder Vereinbarungen zu treffen, die über die Reiseausschreibung der Tourismusstelle, deren Angebot oder Buchungsbestätigung hinausgehen oder im Widerspruch dazu stehen oder den bestätigten Inhalt des Reisevertrages abändern.
3.3.  Orts-, Hotel- oder Hausprospekte, die nicht von der Tourismusstelle herausgegeben werden, sind für diese unverbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Gast zum Gegenstand der vertraglichen Leistungen der Tourismusstelle gemacht wurden.
 
4.  Leistungs- und Preisänderungen
Änderungen und Abweichungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluß notwendig werden, und die von der Tourismusstelle nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind, nicht zu einer wesentlichen Änderung der Reiseleistung führen und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Die Tourismusstelle ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen und Leistungsabweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls wird die Tourismusstelle dem Gast eine kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten.
 
5.  Rücktritt durch den Gast/Umbuchung
5.1.  Der Gast kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei der Tourismusstelle. Dem Gast wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.  
5.2.  Tritt der Gast vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann die Tourismusstelle Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für ihre Aufwendungen verlangen. Bei der Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und
gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen zu berücksichtigen.  
5.3.  Die Tourismusstelle kann ihren Ersatzanspruch unter Berücksichtigung der nachstehenden Gliederung nach der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschalisieren.
 
Bei Pauschalen mit Unterbringung in Hotels, Gasthöfen, Pensionen
bis 30 Tage vor Reiseantritt       10 %
vom 29.-22. Tag vor Reiseantritt     30 %
vom 21.-15. Tag vor Reiseantritt      45 %   
vom 14.-7. Tag vor Reiseantritt     60 %
ab dem 6. Tag vor Reiseantritt     80 %
Bei Pauschalen mit Unterbringung in Ferienwohnungen oder Privatquartieren
bis 45. Tag vor Reiseantritt      30 %
bis 35. Tag vor Reiseantritt      60 %
ab 34. Tag vor Reiseantritt      90 %
Bei sonstigen Pauschalangeboten
bis 30 Tage vor Reiseantritt      kostenlos
bis   7 Tage vor Reiseantritt      20 %
bis   1 Tag   vor Reiseantritt      50 %
am Reisetag        90 % 5.4.  Dem Gast bleibt es vorbehalten, der Tourismusstelle nachzuweisen, dass ihr keine oder wesentlich geringere Kosten als die geltend
gemachte Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist der Gast zur Bezahlung der geringeren Kosten verpflichtet.
5.5.  Anstatt einer pauschalen Entschädigung kann die Tourismusstelle ihre konkret entstandenen Kosten entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen als Schaden geltend machen. Sie ist in diesem Fall verpflichtet, dem Gast ihre Aufwendungen im Einzelnen zu beziffern und zu belegen.
5.6.  Werden auf Wunsch des Gastes nach Vertragsschluss für einen Termin, der innerhalb des zeitlichen Geltungsbereiches der Reiseausschreibung liegt, Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, der Unterkunft oder der Verpflegungsart oder gebuchter Zusatzleis-
tungen (z.B. Kuranwendungen, Fahrradmiete, Skipass, Konzert und/oder Theaterkarten) vorgenommen (Umbuchung), kann die Tourismusstelle bei Pauschalen mit Unterbringung in Hotels, Gasthöfen und Pensionen bis 31. Tage vor Reiseantritt , bei Pauschalen
mit Unterbringung in Ferienwohnungen oder Privatquartieren bis 45 Tage vor Reiseantritt ein Umbuchungsentgelt in Höhe von € 10,00 pro Änderungsvorgang erheben. Umbuchungswünsche des Gastes, die nach Ablauf der Fristen erfolgen, können, sofern ihre
Durchführung überhaupt noch möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu Bedingungen gemäß Ziffer 5.3. und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.
 
6.  Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der Gast einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen nicht in Anspruch, so wird sich die Tourismusstelle bei den Leistungsträgern um  Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung
entfällt, wenn es sich um  völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
 
7.  Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter
7.1.  Die Tourismusstelle kann nach Antritt der Reise den Reisevertrag fristlos kündigen, wenn der Gast die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung der Tourismusstelle oder ihrer Beauftragten nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße ver-
tragswidrig verhält, dass sie sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt die Tourismusstelle, so behält sie den Anspruch auf den Reisepreis; sie muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen,
die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.
7.2.  Die Tourismusstelle kann bei Nichterreichen einer in der Reiseausschreibung genannten Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Bestimmungen vom Reisevertrag zurücktreten:
a)  Die Tourismusstelle ist verpflichtet, dem Gast gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.
b)  Ein Rücktritt der Tourismusstelle später als zwei Wochen vor Reisebeginn ist nicht zulässig.
c)  Der Gast kann bei einer Absage die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn die Tourismusstelle in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Gast aus Ihrem Angebot anzubieten. Der Gast hat die-
ses Recht unverzüglich nach der Erklärung über die Absage der Reise gegenüber der Tourismusstelle geltend zu machen.
 
8.  Beschränkung der Haftung der Tourismusstelle
Die  vertragliche  Haftung  der  Tourismusstelle  für  Schäden,  die  nicht  Körperschäden  sind,  ist  auf  den  dreifachen  Reisepreis  beschränkt,
a)  soweit ein Schaden des Gastes weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder  
b)  soweit die Tourismusstelle für einen dem Gast entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.  
 
9.  Gewährleistung, Kündigung durch den Reisenden, Anzeigepflicht
9.1.  Wird die Reise nicht vertragsmäßig erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Die Tourismusstelle kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Die Tourismusstelle kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass sie
eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt.  
9.2.  Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der Reisende eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen (Minderung). Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der
Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde.  
9.3.  Der Reisegast ist verpflichtet seine Beanstandung unverzüglich der Tourismusstelle oder der dem Reisenden hierfür benannten Stelle anzuzeigen. Unterlässt es der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.  
9.4.  Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet die Tourismusstelle innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag  - in seinem eigenen Interesse
und  aus Beweissicherungsgründen  zweckmäßig  durch schriftliche Erklärung  - kündigen.  Dasselbe gilt,  wenn  dem  Reisenden  die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, der Tourismusstelle erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer
Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder von der Tourismusstelle verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird. Der Reisende schuldet der
Tourismusstelle den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenen Teil des Reisepreises sofern diese Leistungen für ihn von Interesse waren.
9.5.  Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den die Tourismusstelle nicht zu vertreten hat.
 
10.  Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
10.1.  Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Gast innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber der Tourismusstelle geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche gel-
tend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.
10.2.  Ansprüche des Gastes nach den §§ 651 c bis f BGB verjähren nach einem Jahr ab dem vertraglich vorgesehenen Rückreisedatum.
Schweben zwischen der Tourismusstelle und dem Gast Verhandlungen über geltend gemachte Ansprüche oder die den Anspruch
begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt bis der Gast oder die Tourismusstelle die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die vorbezeichnete Verjährungsfrist von einem Jahr endet frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung.
 
11.  Rechtswahl und Gerichtsstand
11.1.  Auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen der Tourismusstelle und Gästen, die keinen allgemeinen Wohn- oder Geschäftssitz in Deutschland haben, findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung  
11.2.  Der Gast kann die Tourismusstelle nur an deren Sitz verklagen.  
11.3.  Für Klagen der Tourismusstelle gegen den Gast ist der Wohnsitz des Gastes maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen, die Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Auf-
enthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
In diesen Fällen ist der Sitz der Tourismusstelle maßgebend.

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