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Touristik im Nassauer Land e.V.

REISEBEDINGUNGEN FÜR PAUSCHALANGEBOTE  
Der Touristik im Nassauer Land e.V.  

Sehr geehrter Gast,
wir bitten Sie um aufmerksame Lektüre der nachfolgenden Reisebedingungen für
Pauschalangebote. Diese Reisebedingungen werden, soweit wirksam einbezogen,
Bestandteil des Reisevertrages, den Sie - nachstehend „Reisender“ oder „Kunde“ - mit der
Touristik im Nassauer Land e. V. (TNL), nachstehend TNL abgekürzt, als Reiseveranstalter
nach dem 30.06.2018 abschließen. Diese Reisebedingungen gelten ausschließlich für die
Pauschalangebote der Touristik im Nassauer Land e. V.. Sie gelten nicht für die Vermittlung
fremder Leistungen (wie z. B. Gästeführungen und Eintrittskarten) und nicht für Verträge
über Unterkunftsleistungen, bzw. deren Vermittlung. Sie ergänzen die gesetzlichen
Vorschriften der §§ 651a - y BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und der Artikel 250 und 252
des EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB) und füllen diese aus:
1. Vertragsschluss  
1.1 Mit der Buchung (Reiseanmeldung), die mündlich, telefonisch, schriftlich, per Fax, per E-
Mail erfolgen kann, bietet der Kunde der Touristik im Nassauer Land e. V. den Abschluss
eines Reisevertrags verbindlich an. Grundlage seines Angebots sind die Reisebeschreibung,
diese Reisebedingungen und alle ergänzenden Informationen in der Buchungsgrundlage
(Katalog, Gastgeberverzeichnis, Internet), soweit diese dem Kunden vorliegen.  
1.2 Der Reisevertrag kommt mit dem Zugang der Reisebestätigung (Annahmeerklärung)
durch den Reiseveranstalter zustande. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird der
Reiseveranstalter dem Kunden eine der den gesetzlichen Vorgaben zu deren Inhalt
entsprechenden Reisebestätigung auf einem dauerhaften Datenträger (welcher es dem
Kunden ermöglicht, die Erklärung unverändert so aufzubewahren oder zu speichern, dass
sie ihm in einem angemessenen Zeitraum zugänglich ist, z.B. auf Papier oder per Email),
übermitteln, sofern der Reisende nicht Anspruch auf eine Reisebestätigung in Papierform
nach Art. 250 § 6 Abs. (1) Satz 2 EGBGB hat, weil der Vertragsschluss in gleichzeitiger
körperlicher Anwesenheit beider Parteien oder außerhalb von Geschäftsräumen erfolgte.  
1.3 Soweit die Touristik im Nassauer Land e. V. die Möglichkeit einer verbindlichen Buchung
im Wege des elektronischen Vertragsabschlusses über eine Internetplattform anbietet, gilt
für diesen Vertragsabschluss:
a) Der Online-Buchungsablauf wird dem Kunden durch entsprechende Hinweise
erläutert.  Als Vertragssprache steht ausschließlich die deutsche Sprache zur Verfügung.
b) Der Kunde kann über eine Korrekturmöglichkeit, die ihm im Buchungsablauf erläutert wird,
jederzeit einzelne Angaben korrigieren oder löschen oder das gesamte Online-
Buchungsformular zurücksetzen.
c) Nach Abschluss der Auswahl der vom Kunden gewünschten Reiseleistungen und der
Eingabe seiner persönlichen Daten werden die gesamten Daten einschließlich aller
wesentlichen Informationen zu Preisen, Leistungen, gebuchten Zusatzleistungen und etwa
mit gebuchten Reiseversicherungen angezeigt. Der Kunde hat die Möglichkeit, die gesamte
Buchung zu verwerfen oder neu durchzuführen.
d) Mit Betätigung des Buttons „zahlungspflichtig buchen" bietet der Kunde der TNL den
Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Die Betätigung dieses Buttons führt
demnach im Falle des Zugangs einer Buchungsbestätigung durch die TNL zum Abschluss
eines zahlungspflichtigen Reisevertrages. Durch die Vornahme der Onlinebuchung und die
Betätigung des Buttons "zahlungspflichtig buchen“ wird kein Anspruch des Kunden auf das
Zustandekommen eines Reisevertrages begründet. Die TNL ist frei in der Annahme oder
Ablehnung des Vertragsangebots (der Buchung) des Kunden.  
e) Soweit keine Buchungsbestätigung in Echtzeit erfolgt, bestätigt die TNL dem Kunden
unverzüglich auf elektronischem Weg den Eingang der Buchung. Diese Eingangsbestätigung
stellt noch keine Buchungsbestätigung dar und begründet keinen Anspruch auf
Zustandekommen des Reisevertrages entsprechend dem Buchungswunsch des Kunden.
f) Der Reisevertrag kommt mit dem Zugang der Buchungsbestätigung beim Kunden zu Stande, welche die TNL dem Kunden in der im Buchungsablauf angegebenen Form per E-
Mail, per Fax oder per Post übermittelt.  
1.4 Weicht die Buchungsbestätigung der TNL von der Buchung des Kunden ab, so liegt ein
neues Angebot der TNL vor, an welches diese 7 Tage ab dem Datum der
Buchungsbestätigung gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses
geänderten Angebots zu Stande, soweit der Kunde die Annahme dieses Angebots durch
ausdrückliche Erklärung, Anzahlung oder Restzahlung erklärt. Entsprechendes gilt, wenn die
TNL dem Kunden ein Angebot in Textform für eine Pauschale unterbreitet hat.
1.5 Die von TNL gegebenen vorvertraglichen Informationen über wesentliche Eigenschaften
der Reiseleistungen, den Reisepreis und alle zusätzlichen Kosten, die Zahlungsmodalitäten,
die Mindestteilnehmerzahl und die Stornopauschalen (gem. Artikel 250 § 3 Nummer 1, 3 bis
5 und 7 EGBGB) werden nur dann nicht Bestandteil des Pauschalreisevertrages, sofern dies
zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart ist.
1.6 TNL weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorschriften (§§ 312 Abs. 7,  312g
Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB) bei Pauschalreiseverträgen nach § 651a und § 651c BGB, die im
Fernabsatz (Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über Mobilfunkdienst
versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk, Telemedien und Onlinedienste)
abgeschlossen wurden, kein Widerrufsrecht besteht, sondern lediglich die gesetzlichen
Rücktritts- und Kündigungsrechte, insbesondere das Rücktrittsrecht gemäß § 651h BGB
(siehe hierzu auch Ziff. 8). Ein Widerrufsrecht besteht jedoch, wenn der Vertrag über
Reiseleistungen nach § 651a BGB außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist,
es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf
vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden; im letztgenannten Fall besteht
ein Widerrufsrecht ebenfalls nicht.
2. Leistungen
2.1 Die von der TNL geschuldeten Leistungen ergeben sich ausschließlich aus dem Inhalt
der Buchungsbestätigung in Verbindung mit der dieser zugrunde liegenden Ausschreibung
des jeweiligen Pauschalangebots und nach Maßgabe sämtlicher, in der Buchungsgrundlage
enthaltenen Hinweise und Erläuterungen.  
2.2 Reisevermittler und Leistungsträger, insbesondere Unterkunftsbetriebe, sind von der TNL
nicht bevollmächtigt, Zusicherungen zu geben oder Vereinbarungen zu treffen, die über die
Reiseausschreibung oder die Buchungsbestätigung hinausgehen oder im Widerspruch
dazustehen oder den bestätigten Inhalt des Reisevertrages abändern.
2.3 Angaben in Hotelführern, Prospekten und ähnlichen Verzeichnissen, insbesondere auch
in Hausprospekten der Unterkunftsgastgeber, die nicht von der TNL herausgegeben werden,
sind für die TNL und deren Leistungspflicht nicht verbindlich, soweit sie nicht durch
ausdrückliche Vereinbarung mit dem Gast zum Inhalt der Leistungspflicht des Gastgebers
gemacht wurden.
3. Anzahlung/Restzahlung  
3.1 Reiseveranstalter und Reisevermittler dürfen Zahlungen auf den Reisepreis vor
Beendigung der Pauschalreise nur fordern oder annehmen, wenn ein wirksamer
Kundengeldabsicherungsvertrag besteht und dem Kunden der Sicherungsschein mit Namen
und Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers in klarer, verständlicher und hervorgehobener
Weise übergeben wurde. Nach Vertragsschluss (Zugang der Buchungsbestätigung) und
nach Übergabe eines Sicherungsscheines ist eine Anzahlung zu leisten, die auf den
Reisepreis angerechnet wird. Sie beträgt, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart und
in der Buchungsbestätigung vermerkt ist, 20% des Reisepreises.  
3.2 Die Restzahlung ist 3 Wochen vor Reisebeginn zahlungsfällig, falls im Einzelfall kein
anderer Zahlungstermin vereinbart ist, der Sicherungsschein übergeben ist und soweit
feststeht, dass die Reise nicht mehr aus den in Ziffer 8. dieser Bedingungen genannten
Gründen abgesagt werden kann. Bei Buchungen kürzer als 3 Wochen vor Reisebeginn ist
der gesamte Reisepreis sofort zahlungsfällig.
3.3 Abweichend von der Regelung in Ziffer 3.1 und 3.2 entfällt die Verpflichtung zur
Übergabe eines Sicherungsscheins, falls die vertraglichen Leistungen keine Beförderung von und zum Urlaubsort beinhalten und vereinbart und in der Buchungsbestätigung vermerkt ist,
dass der gesamte Reisepreis erst nach Reiseende vor Ort (Beendigung der Pauschalreise)
zu bezahlen ist.
3.4 Soweit kein vertragliches oder gesetzliches Rücktrittsrecht des Kunden besteht und die
TNL zur Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, gilt:  
a) Leistet der Reisegast Anzahlung oder Restzahlung bei Vorliegen der
Fälligkeitsvoraussetzungen nicht oder nicht vollständig zu den vereinbarten Terminen, so ist
TNL berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten und den
Reisegast mit Rücktrittskosten gemäß Ziff. 4 dieser Bedingungen zu belasten.
b) Ohne vollständige Bezahlung des Reisepreises besteht kein Anspruch des Kunden auf
Inanspruchnahme der Reiseleistungen bzw. Übergabe der Reiseunterlagen.
4. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchung  
4.1 Der Kunde kann bis Reisebeginn jederzeit von der Reise zurücktreten. Es wird
empfohlen, den Rücktritt zur Vermeidung von Missverständnissen in Textform zu erklären.
Stichtag ist der Eingang der Rücktrittserklärung bei der TNL oder beim Reisevermittler.
4.2 Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert TNL
den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann TNL eine angemessene Entschädigung
verlangen, soweit der Rücktritt nicht von TNL zu vertreten ist oder am Bestimmungsort oder
in dessen unmittelbarer Nähe außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung
der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich
beeinträchtigen; Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der
Kontrolle von TNL unterliegen, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden
lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären .
4.3 Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach dem Reisepreis abzüglich des Werts
der von TNL ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was TNL durch anderweitige
Verwendung der Reiseleistungen erwirbt, welche auf Verlangen des Kunden durch den
Reiseveranstalter zu begründen ist. Der Reiseveranstalter hat die nachfolgenden
Entschädigungspauschalen unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen der
Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn sowie unter Berücksichtigung der erwarteten
Ersparnis von Aufwendungen und des erwarteten Erwerbs durch anderweitige
Verwendungen der Reiseleistungen festgelegt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt
des Zugangs der Rücktrittserklärung wie folgt mit der jeweiligen Stornostaffel berechnet:
 bis zum 31. Tag vor Reisebeginn                               10 % des Reisepreises
vom 30. bis zum 21. Tag vor Reisebeginn                  20 % des Reisepreises
vom 20. bis zum 12. Tag vor Reisebeginn                  30 % des Reisepreises
vom 11. bis zum 03. Tag vor Reisebeginn                  70 % des Reisepreises
ab dem 3. Tag vor Reisebeginn und bei Nichtanreise 90 % des Reisepreises
4.4 Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versicherung zur
Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit wird dringend empfohlen.
4.5 Dem Kunden bleibt es vorbehalten, der TNL nachzuweisen, dass ihr keine oder
wesentlich geringere Kosten entstanden sind, als die vorstehend festgelegten Pauschalen. In
diesem Fall ist der Kunde nur zur Bezahlung der geringeren Kosten verpflichtet.
4.6 Die TNL behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete
Entschädigung zu fordern, soweit die TNL nachweist, dass TNL wesentlich höhere
Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. Macht die TNL einen
solchen Anspruch geltend, so ist die TNL verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter
Berücksichtigung etwa ersparter Aufwendungen und einer etwaigen anderweitigen
Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.  
4.7 Werden auf Wunsch des Kunden nach Vertragsschluss Änderungen hinsichtlich des
Reisetermins, der Unterkunft, der Verpflegungsart oder sonstiger Leistungen
(Umbuchungen) vorgenommen, so kann die TNL, ohne dass ein Rechtsanspruch des
Kunden auf die Vornahme der Umbuchung besteht und nur, soweit dies überhaupt möglich
ist, bis zum 32. Tag vor Reisebeginn ein Umbuchungsentgelt von € 26,- erheben. Spätere
Umbuchungen sind nur mit Rücktritt vom Reisevertrag und Neubuchung entsprechend den
vorstehenden Rücktrittsbedingungen möglich.  Dies gilt nicht für Umbuchungswünsche, die nur geringfügige Kosten verursachen.
4.8 Ist TNL infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet, hat TNL
unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der
Rücktrittserklärung zu leisten.
4.9 Das gesetzliche Recht des Kunden, gemäß § 651 e BGB von TNL durch Mitteilung auf
einem dauerhaften Datenträger zu verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und
Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen
unberührt. Eine solche Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie TNL 7 Tage vor
Reisebeginn zugeht.
5. Obliegenheiten des Reisenden, (Mängelanzeige, Kündigung)  
5.1 Der Reisende ist verpflichtet, eventuell auftretende Mängel unverzüglich der TNL
anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Ansprüche des Reisenden entfallen nur dann nicht,
wenn die dem Reisenden obliegende Rüge unverschuldet unterbleibt. Der Reisende kann
jedoch die Mängelanzeige auch seinem Reisevermittler, über den er die Reise gebucht hat,
zur Kenntnis bringen. Eine Mängelanzeige gegenüber dem Leistungsträger, insbesondere
dem Unterkunftsbetrieb ist nicht ausreichend.
5.2 Wird die Reise infolge eines Reisemangels erheblich beeinträchtigt oder ist dem
Reisenden die Durchführung der Reise infolge eines solchen Mangels aus wichtigem, der
TNL erkennbaren Grund nicht zuzumuten, so kann der Reisende den Reisevertrag nach den
gesetzlichen Bestimmungen (§ 651l BGB) kündigen. Will ein Kunde/Reisender den
Pauschalreisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651i Abs. (2) BGB bezeichneten
Art, sofern er erheblich ist, nach § 651l BGB kündigen, hat er dem Reiseveranstalter zuvor
eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die
Abhilfe vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist.  
5.3 Der Reisende hat Ansprüche nach den § 651i Abs. (3) Nr. 2, 4-7 BGB wegen nicht
vertragsgemäßer Erbringung der Reiseleistungen gegenüber der TNL unter der nachfolgend
angegebenen Anschrift geltend zu machen. Die Geltendmachung kann auch über den
Reisevermittler erfolgen, wenn die Reise über diesen Reisevermittler gebucht war. Eine
Geltendmachung in Textform wird dringend empfohlen.
6. Besondere Obliegenheiten des Reisenden bei Pauschalen mit ärztlichen
Leistungen, Kurbehandlungen,Wellness-Angeboten  
6.1 Bei Pauschalen, welche ärztliche Leistungen, Kurbehandlungen, Wellnessangebote oder
vergleichbare Leistungen beinhalten, obliegt es dem Reisenden sich vor der Buchung, vor
Reiseantritt und vor Inanspruchnahme der Leistungen zu informieren, ob die entsprechende
Behandlung oder Leistungen für ihn unter Berücksichtigung seiner persönlichen
gesundheitlichen Disposition, insbesondere eventuell bereits bestehender Beschwerden
oder Krankheiten geeignet sind.
6.2 Die TNL schuldet diesbezüglich ohne ausdrückliche Vereinbarung keine besondere,
insbesondere auf den jeweiligen Reisenden abgestimmte, medizinische Aufklärung oder
Belehrung über Folgen, Risiken und Nebenwirkungen solcher Leistungen
6.3 Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob die TNL nur Vermittler
solcher Leistungen ist oder ob diese Bestandteil der Reiseleistungen sind.
7. Haftung  
7.1 Die vertragliche Haftung von TNL für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit resultieren, und die nicht schuldhaft herbeigeführt wurden,
ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
7.2 Die TNL haftet nicht für Angaben und Leistungsstörungen im Zusammenhang mit
Leistungen, die nicht vertraglich vereinbarte Hauptleistungen sind und nicht Bestandteil des
Pauschalangebots der TNL sind und für den Kunden erkennbar und in der
Reiseausschreibung oder der Buchungsbestätigung und unter Angabe der Identität und
Anschrift des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistung bezeichnet sind, oder während
des Aufenthalts als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Kur- und
Wellnessleistungen, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Ausflüge usw.). Die §§ 651b, 651c, 651w und 651y BGB bleiben hierdurch unberührt.  
7.3 Soweit Leistungen wie ärztliche Leistungen, Therapieleistungen, Massagen oder
sonstige Heilanwendungen oder Dienstleistungen nicht Bestandteil des Pauschalangebots
der TNL sind und von dieser zusätzlich zur gebuchten Pauschale nach Ziff. 7.2 lediglich
vermittelt werden, haftet die TNL nicht für Leistungserbringung sowie Personen- oder
Sachschäden. Soweit solche Leistungen Bestandteil der Reiseleistungen sind, haftet die
TNL nicht für einen Heil- oder Kurerfolg. Die §§ 651b, 651c, 651w und 651y BGB bleiben
hierdurch unberührt.
8. Rücktritt der TNL wegen Nichterreichen einer ausgeschriebenen
Mindesteilnehmerzahl
8.1 Die TNL kann, wenn in der konkreten Reiseausschreibung für eine bestimmte Reise oder
in einem allgemeinen Hinweis im Reiseprospekt für alle oder dort genau bezeichnete Reisen
auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird, beim Nichterreichen dieser
Mindestteilnehmerzahl, bis  
a) 20 Tage vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von mehr als sechs Tagen,
b) sieben Tage vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von mindestens zwei und höchstens
sechs Tagen,
c) 48 Stunden vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von weniger als zwei Tagen. (…)
Tage/Wochen vom Reisevertrag zurücktreten, wenn TNL  
d) in der jeweiligen vorvertraglichen Unterrichtung die Mindestteilnehmerzahl beziffert sowie
den Zeitpunkt, bis zu welchem vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn dem Kunden
spätestens die Erklärung zugegangen sein muss, angegeben hat und
e)in der Reisebestätigung die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist angibt.  
8.2 Ein Rücktritt ist dem Kunden gegenüber spätestens an dem Tag zu erklären, der dem
Kunden in der vorvertraglichen Unterrichtung und der Reisebestätigung angegeben wurde.
Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl
nicht erreicht werden kann, hat der Reiseveranstalter unverzüglich von seinem
Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen.  
8.3 Im Falle des Rücktritts durch TNL erhält der Kunde auf den Reisepreis geleistete
Zahlungen unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Zugang der
Rücktrittserklärung zurück.
9. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen zu deren vertragsgemäßer Erbringung TNL
bereit und in der Lage war, nicht in Anspruch aus Gründen, die dem Reisenden zuzurechnen
sind, so besteht kein Anspruch des Reisenden auf anteilige Rückerstattung. Die TNL wird
sich jedoch, soweit es sich nicht um ganz geringfügige Beträge handelt, beim
Leistungsträger um eine Rückerstattung bemühen und entsprechende Beträge an den
Kunden zurückbezahlen, sobald und soweit sie von den einzelnen Leistungsträgern
tatsächlich an die TNL zurückerstattet worden sind.
10. Hinweise zur Einrichtungen der alternativen Streitbeilegung; Rechtswahl- und
Gerichtsstandsvereinbarung
10.1 Die TNL weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin,
dass TNL nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine
Verbraucherstreitbeilegung für TNL verpflichtend würde, informiert die TNL die Verbraucher
hierüber in geeigneter Form. Die TNL weist für alle Verträge, die im elektronischen
Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform
http://ec.europa.eu/consumers/odr/ hin.
10.2 Für Reisende, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder
Schweizer Staatsbürger sind, wird für das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen
dem Reisenden und der TNL die ausschließliche Geltung des deutschen Rechts vereinbart.
Solche Reisende können die TNL ausschließlich an ihrem Sitz verklagen.
10.3 Für Klagen der TNL gegen Reisende bzw. Vertragspartner des Reisevertrages, die
Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren
Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist,
wird als Gerichtsstand der Sitz der TNL vereinbart.
© urheberrechtlich geschützt; Noll & Hütten Rechtsanwälte, München | Stuttgart 2004 - 2018
Veranstalter ist:
Touristik im Nassauer Land e. v.  
Obertal 9a
56377 Nassau
Tel.: 02604-952520
Fax.: 02604-952525
E-Mail: info@nassau-touristik.de
home: www.nassau-touristik.de
 

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