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Verkehrsverein Rheine

Allgemeine Reisebedingungen für Reisen des Rheine. Tourismus. Veranstaltungen. e. V.
gültig bei Buchung ab dem 01.07.2018
   
Reisebedingungen für Pauschal- und Einzelleistungen
Soweit der Rheine. Tourismus. Veranstaltungen. e. V. (im Folgenden „RTV“ genannt) als Reiseveranstalter tätig wird, gelten – in Ergänzung der gesetzlichen Bestimmungen der §§ 651 a-y BGB (in der am 01.07.2018 in Kraft tretenden Fassung) – zwischen Ihnen als Reisendem (im Folgenden „Gast“ genannt) und uns die nachstehenden  Allgemeinen  Reisebedingungen.  Diese  werden  Inhalt  des  zwischen  uns  zustande gekommenen Vertrages.  
 
Die Reisebedingungen für Pauschal- und Einzelleistungen sonstiger in der Broschüre genannter Veranstalter erhalten Sie direkt bei den jeweiligen Veranstaltern. Sie werden nur dann wirksamer Vertragsbestandteil, wenn sie bei der Buchung wirksam in den Vertrag einbezogen wurden.
 
1. Vertragsabschluss
1.1. Die in der Broschüre und auf der Homepage des RTV dargestellten Arrangements geben lediglich einen Überblick. Auf unverbindliche Anfrage des Gastes gibt der RTV dem Gast ein freibleibendes Angebot ab. Nimmt der Gast das Angebot an, erhält er bei entsprechender Verfügbarkeit eine Bestätigung des RTV. Die Annahme erfolgt durch den Gast auch für alle an der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren Verpflichtungen aus dem Vertrag der Gast ebenso wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er
diese Verpflichtungen durch eine ausdrückliche Erklärung übernommen hat.
 
1.2. Der Reisevertrag kommt mit dem Zugang der Annahmeerklärung des RTV zustande. Sie bedarf keiner bestimmten  Form.  Nach  Vertragsschluss  wird  der  RTV  dem  Gast  eine  schriftliche  Reisebestätigung übermitteln.  Weicht  der  Inhalt  der  Reisebestätigung  vom  Buchungsinhalt  ab,  liegt  ein  neues Vertragsangebot  vor,  an  welches  der  RTV  für  einen  Zeitraum  von  10  Tagen  gebunden  ist.  Der  Vertrag kommt  auf  der  Grundlage  dieses  neuen  Angebots  zustande,  wenn  der  Gast  dieses  durch  ausdrückliche
Annahmeerklärung  bestätigt  bzw.  durch  konkludentes  Verhalten  annimmt,  wie  die  Vornahme  der Anzahlung bzw. Restzahlung.
 
2. Leistungen
2.1. Die vom RTV geschuldeten Leistungen ergeben sich insbesondere aus der Leistungsbeschreibung in der aktuellen  Broschüre  sowie  auf  der  Homepage  des  RTV  hinterlegten  Daten  (im  Folgenden „Reiseausschreibung“ genannt). Endgültig maßgeblich ist die Reisebestätigung.
 
2.2. Der RTV behält sich in Übereinstimmung mit § 651 f BGB vor, andere Vertragsbedingungen als den Reisepreis zu ändern, soweit die Änderung für den Gast unerheblich ist. Etwaige Änderungen werden vom Gast  gegenüber  vor  Reisebeginn  erklärt.  Ist  die  Änderung  erheblich  und  einem  nach  Vertragsschluss eingetretenen Umstand geschuldet, aber gem. § 651 g BGB für die Durchführung der Reise notwendig, kann
der  Gast  die  Änderung  oder  eine  vom  RTV  angebotene  Ersatzleistung  annehmen  oder  kostenlos  vom Vertrag zurücktreten.
 
2.3.  Bei  der  Buchung  von  Voll-  und  Halbpensionsleistungen  wird  der  Gast  darauf  hingewiesen,  dass  die Speisekarte in diesem Betrieb von den einzelnen Leistungsträgern (im Folgenden „LT“ genannt) u. U. auf bestimmte Gerichte beschränkt werden kann.
 
2.4. Im Reisepreis ist keine Reiserücktrittsversicherung enthalten.
 
3. Preise
3.1. Die in der Broschüre / auf der Homepage des RTV angegebenen Preise sind Endpreise und beinhalten die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer. Sie enthalten nicht eventuelle Ortsabgaben, wie z. B. Kurtaxen und, soweit ausgewiesen, variable Nebenkosten, wie z. B. Telefon.
 
3.2. Die angegebenen Preise und Leistungen gelten für das jeweilige Kalenderjahr und ergeben sich aus der Buchungsbestätigung in Verbindung mit dem jeweils gültigen Prospekt.
 
4. Bezahlung
4.1. Mit Erhalt der Buchungsbestätigung und des Reisepreissicherungsscheins im Sinne der § 651 r BGB ist eine  Anzahlung in  Höhe  von  10% auf  den Gesamtreisepreis,  maximal  250,00  €  fällig.  Dies  gilt  ab  einem Rechnungsbetrag von 100,00 €. Sie ist zahlbar innerhalb von 7 Kalendertagen und wird auf den Reisepreis angerechnet. Die Restzahlung ist, soweit der Sicherungsschein ausgehändigt und falls im Einzelfall nichts anderes  vereinbart  wurde,  14  Kalendertage  vor  Reisebeginn  fällig,  wenn  feststeht,  dass  die  Reise  nicht
mehr aus den in Ziffer 6.1. genannten Gründen abgesagt werden kann.
 
4.2.  Bei  Buchungen  kürzer  als  28  Kalendertage  vor  Reisebeginn  ist  der  gesamte  Reisepreis  nach Aushändigung des Sicherungsscheins sofort zahlungsfällig.
 
4.3. Gerät der Gast mit der Zahlung des Reisepreises um mehr als 7 Tage in Verzug, behält sich RTV vor, vom  Vertrag  nach  erfolgter  Mahnung mit  Fristsetzung zurückzutreten.  In  diesem  Fall  kann  der  Gast mit Rücktrittskosten entsprechend der Ziffer 5 belastet werden.
   
5. Stornierung der Reise durch den Gast, Umbuchung, Ersatzpersonen
5.1. Der Gast kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich für die Einhaltung der Fristen ist der Eingang der Rücktrittserklärung bei dem RTV, welche im Interesse des Gastes schriftlich erfolgen sollte.
 
5.2.  Tritt  ein  Gast  vom  Vertrag  zurück,  so  kann  der  RTV  unter  Berücksichtigung  gewöhnlich  ersparter Aufwendungen  und  die  gewöhnlich  anderweitige  Verwendung  der  Reiseleistungen  Schadensersatz  nach den folgenden Pauschalsätzen verlangen: Bei Pauschalreisen, Zimmer und sonstigen Einzelleistungen  
bis 31. Tage vor Ankunft 10 %
bis 21. Tag vor Ankunft 20 %
bis 15. Tag vor Ankunft 30 %
bis 11. Tag vor Ankunft 40 %
bis 8. Tag vor Ankunft 45 %
bis 3. Tag vor Ankunft 50 %
ab 2. Tag vor Ankunft und bei Nichtanreise  
80 % des Reisepreises.    
 
Dem  Gast  bleibt  es  vorbehalten,  nachzuweisen,  dass  dem  RTV  ein  geringerer  oder  überhaupt  gar  kein Schaden entstanden ist. Der RTV kann einen konkret höheren Schaden ebenfalls geltend machen, den der RTV dann im Einzelnen nachzuweisen hat. Auf den möglichen Abschluss von Reiserücktritts-, Kranken- und Unfallversicherungen  wird  hingewiesen.  Dem  Gast  wird  dringend  der  Abschluss  einer Reiserücktrittsversicherung empfohlen!
 
Der  RTV  kann  keinen  Schadensersatz  wegen  Rücktritts  verlangen,  wenn  mit  dem  Gast  vertraglich  ein ausdrückliches, kostenloses Rücktrittsrecht vereinbart worden ist oder wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände vorliegen, die die Durchführung der Reise oder die Personenbeförderung an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich in diesem Sinne, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei unterliegen,
die  sich  hierauf  beruft,  und  sich  ihre  Folgen  auch  dann  nicht  hätten  vermeiden  lassen,  wenn  alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.
 
5.3.  Falls  andere,  als  die  gebuchten  Personen  anreisen  wollen,  so  ist  dies  dem  RTV  innerhalb  einer angemessenen Frist vor Reisebeginn auf einem dauerhaften Datenträger, z. B. E-Mail (vgl. § 126 b Satz 2 BGB) mitzuteilen. Insoweit kann der Gast verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Dem Eintritt einer Ersatzperson kann widersprochen werden. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Gast dem RTV als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstandenen Mehrkosten.  
 
5.4. Werden auf Wunsch des Gastes nach Buchung der Reise Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, der Unterkunft oder der Verpflegungsart vorgenommen, so werden 15 € pro Buchungsänderung erhoben, wenn die Änderungen keine Verminderung des Gesamtpreises und keinen Wechsel des LT zur Folge haben. Umbuchungswünsche, die nach dem 31. Tag vor Reisebeginn erfolgen, können, sofern ihre Durchführung  überhaupt  möglich  ist,  nur  nach  Rücktritt  vom  Reisevertrag  zu  den  vorstehenden
Bedingungen  und  gleichzeitiger  Neuanmeldung  durchgeführt  werden.  Dies  gilt  nicht  für
Umbuchungswünsche, die nur geringfügige Kosten verursachen. Umbuchungswünsche sind mit dem RTV abzusprechen.
 
5.5. Bearbeitungs-, Rücktritts- und Umbuchungsentgelte sind sofort zur Zahlung fällig.
 
Rheine. Tourismus. Veranstaltungen. e. V.
Bahnhofstr. 14, 48431 Rheine
Tel. 05971-800650, Fax: 05971-8006520
E-Mail: info@rheine-tourismus.de  
Internet: www.rheine-tourismus.de  

6. Rücktritt und Kündigung durch den RTV
6.1. Der RTV kann vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten, wenn die in der Reisebeschreibung und der Buchungsbestätigung  für  die  entsprechende  Reise  ausdrücklich  genannte  Mindestteilnehmerzahl  nicht erreicht wurde. In diesem Fall hat der RTV den Rücktritt 20 Tage vor Reisebeginn zu erklären, wenn die Reisedauer mehr als sechs Tage beträgt. Beträgt die Reisedauer mindestens zwei und höchstens sechs Tage,
ist der Rücktritt sieben Tage vor Reisebeginn zu erklären. Beträgt die Reisedauer weniger als 2 Tage, so müssen zwischen Reisebeginn und Rücktrittserklärung 48 Stunden liegen.
 
Der RTV kann ferner vor Reisebeginn zurücktreten, wenn er aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrags gehindert ist. Der Rücktritt ist dem Gast in diesem Fall unverzüglich nach Kenntnis von dem Rücktrittsgrund zu erklären.
 
Der Gast erhält seine eventuell geleistete Anzahlung unverzüglich, auf jeden Fall innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt zurück oder kann unverzüglich nach Kenntniserlangung der Absage von dem RTV die Teilnahme  an  einer  mindestens gleichwertigen  anderen Reise  aus  dem  Angebot  des  RTV  beanspruchen, sofern diese Reise ohne Mehrpreis für den Gast angeboten werden kann.
 
6.2. Der RTV kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Gast die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung des RTV nachhaltig stört oder wenn er sich in einem solchen Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. In diesem Fall behält der  RTV  den  Anspruch  auf  den  Reisepreis. Der  RTV muss  sich  ersparte  Aufwendungen  sowie  diejenigen
Vorteile  anrechnen  lassen,  die  dadurch  entstehen,  dass  Gutschriften  von  einzelnen  anderen Leistungsträgern  oder  die  aus  einer  anderen  Verwendung  nicht  in  Anspruch  genommener  Leistung erfolgen. Eventuelle Mehrkosten für die Rückbeförderung trägt der Gast in dem Fall selbst.
 
7. Haftung und Beistandspflicht
7.1.  Der  RTV  beschränkt  seine  Haftung  für  solche  Schäden  auf  den  dreifachen  Reisepreis,  die  1.  keine Körperschäden sind und 2. nicht schuldhaft herbeigeführt werden.  
   
7.2. Gelten für eine vom LT zu erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen  oder  Beschränkungen  entsteht  oder  geltend  gemacht  werden  kann  oder  unter bestimmten  Voraussetzungen  ausgeschlossen  ist,  so  kann  sich  der  RTV  gegenüber  dem  Gast  darauf
berufen.
 
7.3. Der RTV haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistung lediglich vermittelt werden und die als solche in der Reiseausschreibung ausdrücklich gekennzeichnet sind.
 
7.4.  Befindet  sich  der  Gast  während  der  Reise  in  Schwierigkeiten,  so  hat  RTV  ihm  nach  §  651  q  BGB unverzüglich  in  angemessener  Weise  Beistand  zu  gewähren,  insbesondere  durch  1.  Bereitstellung geeigneter Informationen über Gesundheitsdienste, Behörden vor Ort und konsularische Unterstützung, 2. Unterstützung  bei  der  Herstellung  von  Fernkommunikationsverbindungen  und  3.  Unterstützung  bei  der Suche nach anderen Reisemöglichkeiten.
 
Hat der Gast die den Beistand erfordernden Umstände schuldhaft selbst herbeigeführt, kann der RTV Ersatz seiner Aufwendungen verlangen, wenn und soweit diese angemessen und ihm tatsächlich entstanden sind.
 
8. Mängelanzeige, Abhilfe, Minderung/Schadensersatz, Kündigung durch den Gast
8.1.  Mängelanzeige:  Der  Gast  hat  dem  RTV  oder  seinem  Vertreter,  der  örtlichen  Reiseleitung,  einen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen.
 
Soweit der RTV infolge einer schuldhaften Unterlassung der Anzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, ist der Gast nicht berechtigt, Minderung nach § 651 m BGB oder nach § 651 n BGB Schadensersatz zu verlangen.
 
Bei Reisegepäck sind Verlust und Beschädigungen unverzüglich den Beförderungsunternehmen anzuzeigen.
Das  Beförderungsunternehmen  ist  zur  Ausstellung  einer  schriftlichen  Bestätigung  verpflichtet.  Ohne Anzeige besteht Gefahr eines Anspruchsverlustes.  
 
8.2. Abhilfe: ist die Reise mangelhaft, dann kann der Gast Abhilfe nach § 651 k BGB verlangen. RTV kann die Abhilfe  nur  dann  verweigern,  wenn  sie  unmöglich  ist  oder  unter  Berücksichtigung  des  Ausmaßes  des Reisemangels und des Werts der betroffenen Reiseleistung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.
Ist der RTV nicht berechtigt, nach der vorstehenden Regelung Abhilfe zu verweigern und leistet er nicht innerhalb einer vom Gast bestimmten angemessenen Frist Abhilfe, kann der Gast selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe vom RTV verweigert wird oder wenn sofortige Abhilfe notwendig ist.
 
8.3. Kündigung: wird die Reise infolge eines Reisemangels erheblich beeinträchtigt, so kann der Gast den Vertrag kündigen. Dasselbe gilt, wenn ihm die Reise infolge eines solchen Mangels aus wichtigem Grund nicht zuzumuten ist. Aus Beweissicherungsgründen und im eigenen Interesse des Gastes wird Schriftform empfohlen.  Die  Kündigung  ist  erst  zulässig,  wenn  der  RTV,  bzw.  seine  Beauftragten  (Reiseleitung),  eine ihnen vom Reisenden bestimmte angemessene Frist zur Leistung von Abhilfe haben verstreichen lassen,
ohne Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe von RTV verweigert wird oder wenn sofortige Abhilfe nötig ist.
 
9. Verjährung
Ansprüche  des Gastes  nach    651  i  Abs.  3  BGB  (Gewährleistungsansprüche  des  Gastes,  z.  B.  Abhilfe  von Reisemängeln  in  verschiedenen  Formen,  Ersatzleistungen,  Minderung,  Schadensersatz,  Kündigung) verjähren  nach  zwei  Jahren.  Die  Verjährung  beginnt  mit  dem  Tag,  an  dem  die  Reise  dem  Vertrag  nach enden sollte. Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren in drei Jahren.
 
10. Datenschutz
Soweit  zur  Vertragsdurchführung  erforderlich,  werden  personenbezogene  Daten  gespeichert  und verarbeitet. Hierbei werden die datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachtet.
 
11. Verbraucherschlichtungsstellen
RTV ist zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder bereit noch verpflichtet.
 
Die Plattform der EU zur Außergerichtlichen Streitbeilegung für Verträge, die online geschlossen werden, ist unter folgendem Link erreichbar: http://ec.europa.eu/consumers/odr.
 
12. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen, Gerichtsstand
12.1. Sollten einzelne Bestimmungen des Reisevertrages nichtig, unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen  unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der nichtigen, unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung eine Regelung herbeizuführen, die dem beabsichtigten wirtschaftlichen Erfolg am nächsten kommt und die die Parteien vereinbart hätten,
wenn  sie  die  Unwirksamkeit  der  Bestimmung  gekannt  hätten.  Vorstehendes  gilt  entsprechend  für Regelungslücken. Das gleiche gilt für die vorliegenden Reisebedingungen.
 
12.2. Es gilt deutsches Recht. Gerichtsstand für Vollkaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten  Rechts  und  für  Personen,  die  keinen  allgemeinen  Gerichtsstand  im  Inland  haben,  sowie  für Personen,  die  nach  Abschluss  des  Vertrages  ihren  Wohnsitz  oder  gewöhnlichen  Aufenthalt  ins  Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht
bekannt ist, sowie für Passiv-Prozesse, ist der Sitz des RTV. Die Sätze 1 und 2 gelten nur dann nicht, wenn internationale Übereinkommen oder Europäisches Recht zwingend etwas anderes vorschreiben.
 
13. Sonstige Reiseveranstalter
Für die im Katalog angebotenen eigenen Reiseangebote des RTV gelten grundsätzlich die hier vorliegenden Reisebedingungen  für  Pauschalleistungen  des  RTV.  Die  Reisebedingungen  für  Pauschal-  und Einzelleistungen sonstiger in der Broschüre genannter Veranstalter erhalten Sie direkt bei den jeweiligen Veranstaltern. Sie werden nur dann wirksamer Vertragsbestandteil, wenn sie bei der Buchung wirksam in den Vertrag einbezogen wurden.
 
 
VR-Nr.: 20242 AG Steinfurt
St.-Nr.: 311/5894/1377
USt.-IdNr.: DE12 4390 149
 
LT = Leistungsträger
OBIS= Online Buchungssystem OBIS
BHB = Beherbergungsstatistik
  

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