Allgemeine Reisebedingungen für Reisen des Rheine. Tourismus. Veranstaltungen. e. V.
gültig bei Buchung ab dem 01.07.2018
Reisebedingungen für Pauschal- und Einzelleistungen
Soweit der Rheine. Tourismus. Veranstaltungen. e. V. (im Folgenden „RTV“ genannt) als Reiseveranstalter tätig wird, gelten – in Ergänzung der gesetzlichen Bestimmungen der §§ 651 a-y BGB (in der am 01.07.2018 in Kraft tretenden Fassung) – zwischen Ihnen als Reisendem (im Folgenden „Gast“ genannt) und uns die nachstehenden Allgemeinen Reisebedingungen. Diese werden Inhalt des zwischen uns zustande gekommenen Vertrages.
Die Reisebedingungen für Pauschal- und Einzelleistungen sonstiger in der Broschüre genannter Veranstalter erhalten Sie direkt bei den jeweiligen Veranstaltern. Sie werden nur dann wirksamer Vertragsbestandteil, wenn sie bei der Buchung wirksam in den Vertrag einbezogen wurden.
1. Vertragsabschluss
1.1. Die in der Broschüre und auf der Homepage des RTV dargestellten Arrangements geben lediglich einen Überblick. Auf unverbindliche Anfrage des Gastes gibt der RTV dem Gast ein freibleibendes Angebot ab. Nimmt der Gast das Angebot an, erhält er bei entsprechender Verfügbarkeit eine Bestätigung des RTV. Die Annahme erfolgt durch den Gast auch für alle an der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren Verpflichtungen aus dem Vertrag der Gast ebenso wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er
diese Verpflichtungen durch eine ausdrückliche Erklärung übernommen hat.
1.2. Der Reisevertrag kommt mit dem Zugang der Annahmeerklärung des RTV zustande. Sie bedarf keiner bestimmten Form. Nach Vertragsschluss wird der RTV dem Gast eine schriftliche Reisebestätigung übermitteln. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Buchungsinhalt ab, liegt ein neues Vertragsangebot vor, an welches der RTV für einen Zeitraum von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Gast dieses durch ausdrückliche
Annahmeerklärung bestätigt bzw. durch konkludentes Verhalten annimmt, wie die Vornahme der Anzahlung bzw. Restzahlung.
2. Leistungen
2.1. Die vom RTV geschuldeten Leistungen ergeben sich insbesondere aus der Leistungsbeschreibung in der aktuellen Broschüre sowie auf der Homepage des RTV hinterlegten Daten (im Folgenden „Reiseausschreibung“ genannt). Endgültig maßgeblich ist die Reisebestätigung.
2.2. Der RTV behält sich in Übereinstimmung mit § 651 f BGB vor, andere Vertragsbedingungen als den Reisepreis zu ändern, soweit die Änderung für den Gast unerheblich ist. Etwaige Änderungen werden vom Gast gegenüber vor Reisebeginn erklärt. Ist die Änderung erheblich und einem nach Vertragsschluss eingetretenen Umstand geschuldet, aber gem. § 651 g BGB für die Durchführung der Reise notwendig, kann
der Gast die Änderung oder eine vom RTV angebotene Ersatzleistung annehmen oder kostenlos vom Vertrag zurücktreten.
2.3. Bei der Buchung von Voll- und Halbpensionsleistungen wird der Gast darauf hingewiesen, dass die Speisekarte in diesem Betrieb von den einzelnen Leistungsträgern (im Folgenden „LT“ genannt) u. U. auf bestimmte Gerichte beschränkt werden kann.
2.4. Im Reisepreis ist keine Reiserücktrittsversicherung enthalten.
3. Preise
3.1. Die in der Broschüre / auf der Homepage des RTV angegebenen Preise sind Endpreise und beinhalten die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer. Sie enthalten nicht eventuelle Ortsabgaben, wie z. B. Kurtaxen und, soweit ausgewiesen, variable Nebenkosten, wie z. B. Telefon.
3.2. Die angegebenen Preise und Leistungen gelten für das jeweilige Kalenderjahr und ergeben sich aus der Buchungsbestätigung in Verbindung mit dem jeweils gültigen Prospekt.
4. Bezahlung
4.1. Mit Erhalt der Buchungsbestätigung und des Reisepreissicherungsscheins im Sinne der § 651 r BGB ist eine Anzahlung in Höhe von 10% auf den Gesamtreisepreis, maximal 250,00 € fällig. Dies gilt ab einem Rechnungsbetrag von 100,00 €. Sie ist zahlbar innerhalb von 7 Kalendertagen und wird auf den Reisepreis angerechnet. Die Restzahlung ist, soweit der Sicherungsschein ausgehändigt und falls im Einzelfall nichts anderes vereinbart wurde, 14 Kalendertage vor Reisebeginn fällig, wenn feststeht, dass die Reise nicht
mehr aus den in Ziffer 6.1. genannten Gründen abgesagt werden kann.
4.2. Bei Buchungen kürzer als 28 Kalendertage vor Reisebeginn ist der gesamte Reisepreis nach Aushändigung des Sicherungsscheins sofort zahlungsfällig.
4.3. Gerät der Gast mit der Zahlung des Reisepreises um mehr als 7 Tage in Verzug, behält sich RTV vor, vom Vertrag nach erfolgter Mahnung mit Fristsetzung zurückzutreten. In diesem Fall kann der Gast mit Rücktrittskosten entsprechend der Ziffer 5 belastet werden.
5. Stornierung der Reise durch den Gast, Umbuchung, Ersatzpersonen
5.1. Der Gast kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich für die Einhaltung der Fristen ist der Eingang der Rücktrittserklärung bei dem RTV, welche im Interesse des Gastes schriftlich erfolgen sollte.
5.2. Tritt ein Gast vom Vertrag zurück, so kann der RTV unter Berücksichtigung gewöhnlich ersparter Aufwendungen und die gewöhnlich anderweitige Verwendung der Reiseleistungen Schadensersatz nach den folgenden Pauschalsätzen verlangen: Bei Pauschalreisen, Zimmer und sonstigen Einzelleistungen
bis 31. Tage vor Ankunft 10 %
bis 21. Tag vor Ankunft 20 %
bis 15. Tag vor Ankunft 30 %
bis 11. Tag vor Ankunft 40 %
bis 8. Tag vor Ankunft 45 %
bis 3. Tag vor Ankunft 50 %
ab 2. Tag vor Ankunft und bei Nichtanreise
80 % des Reisepreises.
Dem Gast bleibt es vorbehalten, nachzuweisen, dass dem RTV ein geringerer oder überhaupt gar kein Schaden entstanden ist. Der RTV kann einen konkret höheren Schaden ebenfalls geltend machen, den der RTV dann im Einzelnen nachzuweisen hat. Auf den möglichen Abschluss von Reiserücktritts-, Kranken- und Unfallversicherungen wird hingewiesen. Dem Gast wird dringend der Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung empfohlen!
Der RTV kann keinen Schadensersatz wegen Rücktritts verlangen, wenn mit dem Gast vertraglich ein ausdrückliches, kostenloses Rücktrittsrecht vereinbart worden ist oder wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände vorliegen, die die Durchführung der Reise oder die Personenbeförderung an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich in diesem Sinne, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei unterliegen,
die sich hierauf beruft, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.
5.3. Falls andere, als die gebuchten Personen anreisen wollen, so ist dies dem RTV innerhalb einer angemessenen Frist vor Reisebeginn auf einem dauerhaften Datenträger, z. B. E-Mail (vgl. § 126 b Satz 2 BGB) mitzuteilen. Insoweit kann der Gast verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Dem Eintritt einer Ersatzperson kann widersprochen werden. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Gast dem RTV als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstandenen Mehrkosten.
5.4. Werden auf Wunsch des Gastes nach Buchung der Reise Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, der Unterkunft oder der Verpflegungsart vorgenommen, so werden 15 € pro Buchungsänderung erhoben, wenn die Änderungen keine Verminderung des Gesamtpreises und keinen Wechsel des LT zur Folge haben. Umbuchungswünsche, die nach dem 31. Tag vor Reisebeginn erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu den vorstehenden
Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht für
Umbuchungswünsche, die nur geringfügige Kosten verursachen. Umbuchungswünsche sind mit dem RTV abzusprechen.
5.5. Bearbeitungs-, Rücktritts- und Umbuchungsentgelte sind sofort zur Zahlung fällig.
Rheine. Tourismus. Veranstaltungen. e. V.
Bahnhofstr. 14, 48431 Rheine
Tel. 05971-800650, Fax: 05971-8006520
E-Mail: info@rheine-tourismus.de
Internet: www.rheine-tourismus.de
6. Rücktritt und Kündigung durch den RTV
6.1. Der RTV kann vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten, wenn die in der Reisebeschreibung und der Buchungsbestätigung für die entsprechende Reise ausdrücklich genannte Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wurde. In diesem Fall hat der RTV den Rücktritt 20 Tage vor Reisebeginn zu erklären, wenn die Reisedauer mehr als sechs Tage beträgt. Beträgt die Reisedauer mindestens zwei und höchstens sechs Tage,
ist der Rücktritt sieben Tage vor Reisebeginn zu erklären. Beträgt die Reisedauer weniger als 2 Tage, so müssen zwischen Reisebeginn und Rücktrittserklärung 48 Stunden liegen.
Der RTV kann ferner vor Reisebeginn zurücktreten, wenn er aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrags gehindert ist. Der Rücktritt ist dem Gast in diesem Fall unverzüglich nach Kenntnis von dem Rücktrittsgrund zu erklären.
Der Gast erhält seine eventuell geleistete Anzahlung unverzüglich, auf jeden Fall innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt zurück oder kann unverzüglich nach Kenntniserlangung der Absage von dem RTV die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise aus dem Angebot des RTV beanspruchen, sofern diese Reise ohne Mehrpreis für den Gast angeboten werden kann.
6.2. Der RTV kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Gast die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung des RTV nachhaltig stört oder wenn er sich in einem solchen Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. In diesem Fall behält der RTV den Anspruch auf den Reisepreis. Der RTV muss sich ersparte Aufwendungen sowie diejenigen
Vorteile anrechnen lassen, die dadurch entstehen, dass Gutschriften von einzelnen anderen Leistungsträgern oder die aus einer anderen Verwendung nicht in Anspruch genommener Leistung erfolgen. Eventuelle Mehrkosten für die Rückbeförderung trägt der Gast in dem Fall selbst.
7. Haftung und Beistandspflicht
7.1. Der RTV beschränkt seine Haftung für solche Schäden auf den dreifachen Reisepreis, die 1. keine Körperschäden sind und 2. nicht schuldhaft herbeigeführt werden.
7.2. Gelten für eine vom LT zu erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist, so kann sich der RTV gegenüber dem Gast darauf
berufen.
7.3. Der RTV haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistung lediglich vermittelt werden und die als solche in der Reiseausschreibung ausdrücklich gekennzeichnet sind.
7.4. Befindet sich der Gast während der Reise in Schwierigkeiten, so hat RTV ihm nach § 651 q BGB unverzüglich in angemessener Weise Beistand zu gewähren, insbesondere durch 1. Bereitstellung geeigneter Informationen über Gesundheitsdienste, Behörden vor Ort und konsularische Unterstützung, 2. Unterstützung bei der Herstellung von Fernkommunikationsverbindungen und 3. Unterstützung bei der Suche nach anderen Reisemöglichkeiten.
Hat der Gast die den Beistand erfordernden Umstände schuldhaft selbst herbeigeführt, kann der RTV Ersatz seiner Aufwendungen verlangen, wenn und soweit diese angemessen und ihm tatsächlich entstanden sind.
8. Mängelanzeige, Abhilfe, Minderung/Schadensersatz, Kündigung durch den Gast
8.1. Mängelanzeige: Der Gast hat dem RTV oder seinem Vertreter, der örtlichen Reiseleitung, einen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen.
Soweit der RTV infolge einer schuldhaften Unterlassung der Anzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, ist der Gast nicht berechtigt, Minderung nach § 651 m BGB oder nach § 651 n BGB Schadensersatz zu verlangen.
Bei Reisegepäck sind Verlust und Beschädigungen unverzüglich den Beförderungsunternehmen anzuzeigen.
Das Beförderungsunternehmen ist zur Ausstellung einer schriftlichen Bestätigung verpflichtet. Ohne Anzeige besteht Gefahr eines Anspruchsverlustes.
8.2. Abhilfe: ist die Reise mangelhaft, dann kann der Gast Abhilfe nach § 651 k BGB verlangen. RTV kann die Abhilfe nur dann verweigern, wenn sie unmöglich ist oder unter Berücksichtigung des Ausmaßes des Reisemangels und des Werts der betroffenen Reiseleistung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.
Ist der RTV nicht berechtigt, nach der vorstehenden Regelung Abhilfe zu verweigern und leistet er nicht innerhalb einer vom Gast bestimmten angemessenen Frist Abhilfe, kann der Gast selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe vom RTV verweigert wird oder wenn sofortige Abhilfe notwendig ist.
8.3. Kündigung: wird die Reise infolge eines Reisemangels erheblich beeinträchtigt, so kann der Gast den Vertrag kündigen. Dasselbe gilt, wenn ihm die Reise infolge eines solchen Mangels aus wichtigem Grund nicht zuzumuten ist. Aus Beweissicherungsgründen und im eigenen Interesse des Gastes wird Schriftform empfohlen. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn der RTV, bzw. seine Beauftragten (Reiseleitung), eine ihnen vom Reisenden bestimmte angemessene Frist zur Leistung von Abhilfe haben verstreichen lassen,
ohne Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe von RTV verweigert wird oder wenn sofortige Abhilfe nötig ist.
9. Verjährung
Ansprüche des Gastes nach 651 i Abs. 3 BGB (Gewährleistungsansprüche des Gastes, z. B. Abhilfe von Reisemängeln in verschiedenen Formen, Ersatzleistungen, Minderung, Schadensersatz, Kündigung) verjähren nach zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren in drei Jahren.
10. Datenschutz
Soweit zur Vertragsdurchführung erforderlich, werden personenbezogene Daten gespeichert und verarbeitet. Hierbei werden die datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachtet.
11. Verbraucherschlichtungsstellen
RTV ist zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder bereit noch verpflichtet.
Die Plattform der EU zur Außergerichtlichen Streitbeilegung für Verträge, die online geschlossen werden, ist unter folgendem Link erreichbar: http://ec.europa.eu/consumers/odr.
12. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen, Gerichtsstand
12.1. Sollten einzelne Bestimmungen des Reisevertrages nichtig, unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der nichtigen, unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung eine Regelung herbeizuführen, die dem beabsichtigten wirtschaftlichen Erfolg am nächsten kommt und die die Parteien vereinbart hätten,
wenn sie die Unwirksamkeit der Bestimmung gekannt hätten. Vorstehendes gilt entsprechend für Regelungslücken. Das gleiche gilt für die vorliegenden Reisebedingungen.
12.2. Es gilt deutsches Recht. Gerichtsstand für Vollkaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts und für Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, sowie für Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht
bekannt ist, sowie für Passiv-Prozesse, ist der Sitz des RTV. Die Sätze 1 und 2 gelten nur dann nicht, wenn internationale Übereinkommen oder Europäisches Recht zwingend etwas anderes vorschreiben.
13. Sonstige Reiseveranstalter
Für die im Katalog angebotenen eigenen Reiseangebote des RTV gelten grundsätzlich die hier vorliegenden Reisebedingungen für Pauschalleistungen des RTV. Die Reisebedingungen für Pauschal- und Einzelleistungen sonstiger in der Broschüre genannter Veranstalter erhalten Sie direkt bei den jeweiligen Veranstaltern. Sie werden nur dann wirksamer Vertragsbestandteil, wenn sie bei der Buchung wirksam in den Vertrag einbezogen wurden.
VR-Nr.: 20242 AG Steinfurt
St.-Nr.: 311/5894/1377
USt.-IdNr.: DE12 4390 149
LT = Leistungsträger
OBIS= Online Buchungssystem OBIS
BHB = Beherbergungsstatistik