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Baiersbronn Touristik

Reisebedingungen für Pauschalangebote der  Baiersbronn Touristik für Buchungen ab 01.07.2018

Sehr geehrter Gast,
wir bitten Sie um aufmerksame Lektüre der nachfolgenden Reisebedingungen. Diese Reisebedingungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen dem Kunden bzw. Reisenden - nachstehend „Reisender“ genannt - mit Baiersbronn Touristik, nachstehend „BT“ abgekürzt, zu Stande kommenden Pauschalreisevertrages bei Vertragsschluss ab 01.07.2018.
Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a - y BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und der Artikel 250 und 252 des EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB) und füllen diese aus. Diese Reisebedingungen gelten ausschließlich für Pauschalreisen der BT. Sie gelten nicht für die Vermittlung fremder Leistungen (wie z. B. Gästeführungen und Eintrittskarten)  
und nicht für Verträge über Beherbergungsleistungen, bzw. deren Vermittlung.
1.   Abschluss des Reisevertrages,  Verpflichtungen des Kunden
1.1. Für alle Buchungswege gilt:
a)   Grundlage  des  Angebots  der  BT  und  der  Buchung des  Reisenden  sind  die  Reiseausschreibung  und  die ergänzenden Informationen von BT für die jeweilige
Reise, soweit diese dem Reisenden bei der Buchung vor liegen.
b)   Reisemittler und Buchungsstellen sind von BT nicht bevollmächtigt, Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten  Inhalt  des  Reisevertrages  abändern, über  die  Reiseausschreibung  bzw.  die  vertraglich
zugesagten  Leistungen  der  BT  hinausgehen  oder  im  Widerspruch dazu stehen.
c)   Angaben in Hotelführern und ähnlichen Verzeichnissen, die nicht von BT herausgegeben werden, sind für BT  und  deren  Leistungspflicht  nicht  verbindlich,  so ­
weit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Reisenden zum Inhalt der Leistungspflicht der BT gemacht wurden.
d)   Weicht  der  Inhalt  der  Reisebestätigung  von  BT  vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot von BT vor. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses
neuen  Angebots  zustande,  soweit  BT  bezüglich  des neuen Angebots auf die Änderung hingewiesen und ihre  vorvertraglichen  Informationspflichten  erfüllt hat und der Reisende dem Reiseveranstalter die Annahme durch ausdrückliche Erklärung erklärt.
e)   Die  vom  Veranstalter  gegebenen  vorvertraglichen Informationen  über  wesentliche  Eigenschaften  der Reiseleistungen, den Reisepreis und alle zusätzlichen Kosten,  die  Zahlungsmodalitäten,  die  Mindestteilnehmerzahl und die Stornopauschalen (gem. Artikel
250 § 3 Nummer 1, 3 bis 5 und 7 EGBGB) werden nur dann  nicht  Bestandteil  des  Pauschalreisevertrages, sofern  dies  zwischen  den  Parteien  ausdrücklich  ver­
einbart ist.
f)   Der  Reisende  haftet  für  alle  vertraglichen  Verpflich tungen  von  Mitreisenden,  für  die  er  die  Buchung vornimmt, wie für seine eigenen, soweit er eine entsprechende  Verpflichtung  durch  ausdrückliche  und gesonderte Erklärung übernommen hat.
1.2.  BT  weist  darauf  hin,  dass  nach  den  gesetzlichen Vorschriften  (§§  312  Abs.  7,  312g  Abs.  2  Satz  1  Nr.  9 BGB) bei Pauschalreiseverträgen nach § 651a und § 651c
BGB, die im Fernabsatz (Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Tele kopien,  E­Mails,  über  Mobilfunkdienst  versendete Nachrichten  (SMS)  sowie  Rundfunk,  Telemedien  und
Onlinedienste)  abgeschlossen  wurden,  kein  Widerrufsrecht  besteht,  sondern  lediglich  die  gesetzlichen  Rücktritts­  und  Kündigungsrechte,  insbesondere  das  Rücktrittsrecht gemäß § 651h BGB (siehe hierzu auch Ziff. 4 ). Ein Widerrufsrecht besteht jedoch, wenn der Vertrag
über  Reiseleistungen  nach  §  651a  BGB  außerhalb  von Geschäftsräumen  geschlossen  worden  ist,  es  sei  denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertrags­
schluss  beruht,  sind  auf  vorhergehende  Bestellung  des Verbrauchers  geführt  worden;  im  letztgenannten  Fall besteht ein Widerrufsrecht ebenfalls nicht.

2.  Bezahlung
2.1.  BT  und  Reisevermittler  dürfen  Zahlungen  auf  den Reisepreis  vor  Beendigung  der  Pauschalreise  nur  fordern  oder  annehmen,  wenn  ein  wirksamer  Kunden­
geldabsicherungsvertrag  besteht  und  dem  Reisenden der  Sicherungsschein  mit  Namen  und  Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers in klarer, verständlicher und
hervorgehobener Weise übergeben wurde. Der Gesamtreisepreis  wird  gegen  Aushändigung  des    Sicherungsscheines 30 Tage vor Reisebeginn zur Zahlung fällig, sofern die Reise nicht mehr aus dem in Ziffer 8 genannten Grund abgesagt werden kann. Bei Buchungen kürzer als
30 Tage vor Reisebeginn ist der gesamte Reisepreis sofort zahlungsfällig.
2.2.  Abweichend von den Regelungen in Ziffer 2.1. ist die Übergabe eines Sicherungsscheins als Voraussetzung für die Zahlungsfälligkeit nicht erforderlich, wenn das Pauschalangebot keine Beförderung zum Ort der Erbringung der Pauschale Reiseleistungen und/oder zurück enthält und  abweichend  von  Ziffer  2.1.  vereinbart  und  in  der Reisebestätigung vermerkt ist, dass der gesamte Reisepreis  ohne  vorherige  Anzahlung  nach  Beendigung  der
Pauschalreise zum Aufenthaltsende zahlungsfällig ist.
2.3.  Leistet  der  Reisende  die  Zahlung  nicht  entsprechend  den  vereinbarten  Zahlungsfälligkeiten,  obwohl BT zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen
Leistungen bereit und in der Lage ist, ihre gesetzlichen Informationspflichten  erfüllt  hat  und  kein  gesetzliches oder  vertragliches  Zurückbehaltungsrecht  des  Reisen­
den  besteht,  so  ist  BT  berechtigt,  nach  Mahnung  mit Fristsetzung  vom  Pauschalreisevertrag  zurückzutreten und den Reisenden mit Rücktrittskosten gemäß Ziff. 4.
zu belasten.
3.   Änderungen von Vertragsinhalten vor Reisebeginn, die nicht den Reisepreis betreffen
3.1.  Abweichungen  wesentlicher  Eigenschaften  von Reise leistungen  von  dem  vereinbarten  Inhalt  des Pauschal reisevertrages, die nach Vertragsabschluss not­
wendig werden und von BT nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt  wurden,  sind  BT  vor  Reisebeginn  gestattet, soweit die Abweichungen unerheblich sind und den
Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.
3.2.  BT  ist  verpflichtet,  den  Reisenden  über  Leistungs änderungen  unverzüglich  nach  Kenntnis  von  dem  Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger (z.B.
auch  durch  Email,  SMS  oder  Sprachnachricht)  klar,  verständlich und in hervorgehobener Weise zu informieren.
3.3.  Im  Fall  einer  erheblichen  Änderung  einer  wesentlichen  Eigenschaft  einer  Reiseleistung  oder  der  Abweichung von besonderen Vorgaben des Reisenden, die
Inhalt des Pauschalreisevertrags geworden sind, ist der Reisende berechtigt, innerhalb einer von BT gleichzeitig mit Mitteilung der Änderung gesetzten angemessenen
Frist  entweder  die  Änderung  anzunehmen  oder  unentgeltlich  vom  Pauschalreisevertrag  zurückzutreten.
Erklärt der Reisende nicht innerhalb der von BT gesetzten  Frist  ausdrücklich  gegenüber  dieser  den  Rücktritt vom  Pauschalreisevertrag,  gilt  die  Änderung  als  ange­
nommen.
3.4.  Eventuelle  Gewährleistungsansprüche  bleiben  unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit  Mängeln behaftet  sind.  Hatte  BT  für  die  Durchführung  der  ge­
änderten  Reise  bzw.  einer  eventuell  angebotenen  Ersatzreise bei gleichwertiger Beschaffenheit zum gleichen Preis  geringere  Kosten,  ist  dem  Kunden  der  Differenz­
betrag entsprechend § 651m Abs. 2 BGB zu erstatten.
4. Rücktritt durch den Reisenden, Umbuchung
4.1.  Der  Reisende  kann  jederzeit  vor  Reisebeginn  vom Pauschalreisevertrag  zurücktreten.  Der  Rücktritt  ist gegenüber BT unter der nachfolgend angegebenen An­
schrift  zu  erklären.  Falls  die  Reise  über  einen  Reisevermittler gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem
gegenüber erklärt werden. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt in  Textform zu erklären.
4.2.  Tritt  der  Kunde  vor  Reisebeginn  zurück  oder  tritt er  die  Reise  nicht  an,  so  verliert  der  Reiseveranstalter den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann der
 Reiseveranstalter eine angemessene Entschädigung ver­
langen, soweit der Rücktritt nicht von ihm zu vertreten ist  oder  am  Bestimmungsort  oder  in  dessen  unmittelbarer Nähe außergewöhnliche Umstände auftreten, die die  Durchführung  der  Pauschalreise  oder  die  Beförderung  von  Personen  an  den  Bestimmungsort  erheblich
beeinträchtigen;  Umstände  sind  unvermeidbar  und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle des Reiseveranstalters unterliegen, und sich ihre Folgen auch dann
nicht  hätten  vermeiden  lassen,  wenn  alle  zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.
4.3. BT hat die nachfolgenden Entschädigungspauschalen unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen der Rücktrittserklärung  und  dem  Reisebeginn  sowie  unter
Berücksichtigung  der  erwarteten  Ersparnis  von  Aufwendungen  und  des  erwarteten  Erwerbs  durch  anderweitige  Verwendungen  der  Reiseleistungen  festgelegt.
Die  Entschädigung  wird  nach  dem  Zeitpunkt  des  Zugangs  der  Rücktrittserklärung  wie  folgt  mit  der  jeweiligen Stornostaffel berechnet:
a)  bis zum 31. Tag vor Reisebeginn  10 % des Reise preises
b)  vom 30. bis zum 21. Tag vor Reisebeginn  20 % des Reisepreises
c)  vom 20. bis zum 12. Tag vor Reisebeginn  40 % des  Reisepreises
d)  vom 11. bis zum 03. Tag vor Reisebeginn  60 % des Reisepreises
e)  ab dem 3. Tag vor Reisebeginn und bei Nichtanreise 90 % des Reisepreises
4.4.  Der  Abschluss  einer  Reiserücktrittskostenver­
sicherung  sowie  einer  Versicherung  zur  Deckung  der Rückführungskosten  bei  Unfall  oder  Krankheit  wird dringend empfohlen.
4.5.  Dem  Reisenden  bleibt  es  in  jedem  Fall  unbenom­
men, BT nachzuweisen, dass BT überhaupt kein oder ein wesentlich  niedrigerer  Schaden  entstanden  ist,  als  die von ihm geforderte Entschädigungspauschale.
4.6.  BT  behält  sich  vor,  anstelle  der  vorstehenden  Pauschalen  eine  höhere,  konkrete  Entschädigung  zu  fordern, soweit BT nachweist, dass BT wesentlich  höhere
Aufwendungen  als  die  jeweils  anwendbare  Pauschale entstanden  sind.  In  diesem  Fall  ist  BT  verpflichtet,  die geforderte  Entschädigung  unter  Berücksichtigung  der ersparten  Aufwendungen  und  einer  etwaigen,  ander­
weitigen  Verwendung  der  Reiseleistungen  konkret  zu beziffern und zu belegen.
4.7. Ist der Reiseveranstalter infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet, hat er un ­
verzüglich,  auf  jeden  Fall  aber  innerhalb  von  14  Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung zu leisten.
4.8. Das gesetzliche Recht des Kunden, gemäß § 651 e BGB vom Reiseveranstalter durch Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger zu verlangen, dass statt seiner
ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt. Eine solche Erklärung ist in jedem
Fall rechtzeitig, wenn Sie dem Reiseveranstalter 7 Tage vor Reisebeginn zugeht.
4.9. Werden auf Wunsch des Reisenden nach Vertrags­
schluss  Änderungen  hinsichtlich  des  Reisetermins,  der Unterkunft,  der  Verpflegungsart  oder  sonstiger  Leis ­
tungen (Umbuchungen) vorgenommen, so kann die BT, ohne  dass  ein  Rechtsanspruch  des  Reisenden  auf  die Vornahme der Umbuchung besteht und nur, soweit dies überhaupt möglich ist, bis zum 31. Tag vor Reisebeginn ein  Umbuchungsentgelt  von  €  25,­  erheben.  Spätere Umbuchungen  sind  nur  mit  Rücktritt  vom  Reisever­
trag und Neubuchung entsprechend den vorstehenden Rücktrittsbedingungen möglich. Dies gilt nicht für Um­
buchungswünsche,  die  nur  geringfügige  Kosten  verur­
sachen oder wenn die Umbuchung erforderlich ist, weil BT keine, unzureichende oder falsche vorvertragliche In­
formationen gemäß Art. 250 § 3 EGBGB gegenüber dem Reisenden gegeben hat.
4.10.  Der  Abschluss  einer  Reiserücktrittskostenver­
sicherung  sowie  einer  Versicherung  zur  Deckung  der Rückführungskosten  bei  Unfall  oder  Krankheit  wird dringend empfohlen.
5.  Obliegenheiten des Reisenden
5.1.  Reiseunterlagen:  Der  Kunde  hat  BT  oder  seinen Reise vermittler,  über  den  er  die  Pauschalreise  gebucht hat,  zu  informieren,  wenn  er  die  notwendigen  Reise­
unterlagen  (z.B.  Hotelgutschein,  Voucher)  nicht  inner­
halb der von BT mitgeteilten Frist erhält.
5.2. Mängelanzeige / Abhilfeverlangen:
a)   Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen.
b)   Soweit  BT  infolge  einer  schuldhaften  Unterlassung der  Mängelanzeige  nicht  Abhilfe  schaffen  konnte,
kann der Reisende weder Minderungsansprüche nach §  651m  BGB  noch  Schadensersatzansprüche  nach § 651n BGB geltend machen.
c)   Der  Reisende  ist  verpflichtet,  seine  Mängelanzeige unverzüglich dem Vertreter von BT vor Ort zur Kennt­
nis  zu  geben.  Ist  ein  Vertreter  von  BT  vor  Ort  nicht vorhanden  und  vertraglich  nicht  geschuldet,  sind etwaige  Reisemängel  an  BT  unter  der  mitgeteilten
Kontaktstelle  von  BT  zur  Kenntnis  zu  bringen;  über die  Erreichbarkeit  des  Vertreters  von  BT  bzw.  seiner Kontaktstelle vor Ort wird der Reisende in der Reise­
bestätigung  unterrichtet.  Der  Reisende  kann  jedoch die Mängelanzeige auch seinem Reisevermittler, über den  er  die  Pauschalreise  gebucht  hat,  zur  Kenntnis
bringen.
d)   Der Vertreter von BT ist beauftragt, für Abhilfe zu sor­
gen, sofern dies möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.
5.3. Fristsetzung vor Kündigung:
 Will der Reisende den Pauschalreisevertrag  wegen  eines  Reisemangels  der  in § 651i Abs. (2) BGB bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach § 651l BGB kündigen, hat er BT zuvor eine ange­
messene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe von BT verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist.
6.  Besondere Obliegenheiten des Reisenden bei Pauschalen mit ärztlichen Leistungen, Kur­
behandlungen, Wellnessangeboten
6.1.  Bei  Pauschalen,  welche  ärztliche  Leistungen,  Kur­
behandlungen,  Wellnessangebote  oder  vergleichbare Leistungen beinhalten, obliegt es dem Reisenden sich vor der Buchung, vor Reiseantritt und vor Inanspruchnahme
der Leistungen zu informieren, ob die entsprechende Be­
handlung oder Leistungen für ihn unter Berücksichtigung seiner persönlichen gesundheitlichen Disposition, insbe­
sondere  eventuell  bereits  bestehender  Beschwerden oder Krankheiten geeignet sind.
6.2.  Die  BT  schuldet  diesbezüglich  ohne  ausdrückliche Vereinbarung  keine  besondere,  insbesondere  auf  den jeweiligen  Reisenden  abgestimmte,  medizinische  Auf­
klärung oder Belehrung über Folgen, Risiken und Nebenwirkungen solcher Leistungen.
6.3  Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon,  ob  die  BT  nur  Vermittler  solcher  Leistungen  ist oder ob diese Bestandteil der Reiseleistungen sind.
7.   Beschränkung der Haftung
7.1.  Die  vertragliche  Haftung  von  BT  für  Schäden,  die nicht  aus  der  Verletzung  des  Lebens,  des  Körpers  oder der  Gesundheit  resultieren  und  nicht  schuldhaft  her­
beigeführt  wurden,  ist  auf  den  dreifachen  Reisepreis beschränkt.
7.2.  BT  haftet  nicht  für  Leistungsstörungen,  Personen­
und  Sachschäden  im  Zusammenhang  mit  Leistungen,
die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. vermittelte  Ausflüge,  Sportveranstaltungen,  Theater­
besuche,  Ausstellungen),  wenn  diese  Leistungen  in  der Reiseausschreibung  und  der  Reisebestätigung  aus­
drücklich und unter Angabe der Identität und Anschrift des  vermittelten  Vertragspartners  als  Fremdleistungen so  eindeutig  gekennzeichnet  wurden,  dass  sie  für  den
 Reisenden  erkennbar  nicht  Bestandteil  der  Pauschal­
reise von BT sind und getrennt ausgewählt wurden. Die §§  651b,  651c,  651w  und  651y  BGB  bleiben  hierdurch unberührt.
7.3.  BT haftet jedoch, wenn und soweit für einen Scha­
den  des  Reisenden  die  Verletzung  von  Hinweis­,  Auf­
klärungs­ oder Organisationspflichten von BT ursächlich geworden ist.
7.4.  Soweit  Leistungen  wie  ärztliche  Leistungen,
Therapie leistungen,  Massagen  oder  sonstige  Heil­
anwendungen  oder  Dienstleistungen  nicht  Bestandteil der Pauschalreise der BT sind und von dieser zusätzlich zur gebuchten Pauschale nach Ziff. 7.2. lediglich vermit­
telt werden, haftet BT nicht für Leistungserbringung so­
wie Personen­ oder Sachschäden. Die Haftung aus dem Vermittlungsverhältnis bleibt hiervon unberührt. Soweit solche Leistungen Bestandteile der Reiseleistungen sind, haftet die BT nicht für einen Heil­ oder Kurerfolg.
8.  Rücktritt der BT wegen Nichterreichens der Mindesteilnehmerzahl
8.1.  BT  kann  bei  Nichterreichen  einer  Mindestteil­
nehmerzahl  nach  Maßgabe  folgender  Regelungen  zu­
rücktreten:
8.2.  Die  Mindestteilnehmerzahl  und  der  späteste  Zeit­
punkt des Zugangs der Rücktrittserklärung von BT beim Kunden muss in der jeweiligen vorvertraglichen Unterrichtung angegeben sein.
8.3. BT hat die Mindestteilnehmerzahl und die späteste
Rücktrittsfrist in der Reisebestätigung anzugeben.
8.4. BT ist verpflichtet, dem Kunden gegenüber die Ab ­
sage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.
8.5. Ein Rücktritt von BT später als  30 Tage vor Reisebe­
ginn ist unzulässig.
8.6. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt,
erhält der Kunde auf den Reisepreis geleistete Zahlungen
unverzüglich zurück, Ziffer 4.7. gilt entsprechend.
9. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt  der  Reisende  einzelne  Reiseleistungen  infolge vorzeitiger Rückreise, wegen Krankheit oder aus anderen, nicht von BT zu vertretenden Gründen nicht in Anspruch,
so  besteht  kein  Anspruch  des  Reisenden  auf  anteilige Rückerstattung. BT wird sich jedoch, soweit es sich nicht um ganz geringfügige Beträge handelt, beim Leistungs­
träger  um  eine  Rückerstattung  bemühen  und  entsprechende Beträge an den Reisenden zurück bezahlen, so­
bald und soweit sie von den einzelnen Leistungsträgern tatsächlich an BT zurückerstattet worden sind.
10.  Rechtswahl­ und Gerichtsstand; Information über Verbraucherstreitbeilegung
10.1.  Für  Reisende,  die  nicht  Angehörige  eines  Mit­gliedstaats  der  Europäischen  Union  oder  Schweizer Staatsbürger  sind,  wird  für  das  gesamte  Rechts­  und Vertragsverhältnis zwischen dem Reisenden und BT die ausschließliche  Geltung  des  deutschen  Rechts  verein­
bart. Solche Reisende können BT ausschließlich an ihrem Sitz verklagen.
10.2. Für Klagen der BT gegen Reisende bzw. Vertrags­partner  des  Reisevertrages,  die  Kaufleute,  juristische Personen  des  öffentlichen  oder  privaten  Rechts  oder Personen  sind,  die  ihren  Wohnsitz  oder  gewöhnlichen
Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von BT vereinbart.

Baiersbronn Touristik | Rosenplatz 3 | DE-72270 Baiersbronn | Telefon +49 74 42 84 14-0  
Mail: info@baiersbronn.de | www.baiersbronn.de

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