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Verkehrsverbund Vogtland GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen / Reisebedingungen für Pauschalangebote  
Diese Reservierungsbedingungen und Hinweise regeln die Rechtsbeziehungen zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter VVV GmbH (Buchungsservice Vogtland).
 
 
1. Abschluss des Reisevertrages
Mit der Anmeldung bietet der Reisende dem Reiseveranstalter den Abschluss eines Reisevertrages nach Maßgabe der bekannten Reisebeschreibung verbindlich an.
Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich oder fernmündlich vorgenommen werden. Sie erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmern,  
für deren Vertragsverpflichtung der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht.
Der Vertrag kommt mit der Annahme durch den Reiseveranstalter zustande. Die Annahme bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach der Reiseanmeldung wird der Reiseveranstalter dem Reisenden eine Reisebestätigung aushändigen.  
Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot des Reiseveranstalters vor, an das er für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist.  
Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande,
wenn der Reisende innerhalb der Bindungsfrist dem Reiseveranstalter die Annahme mitteilt.
 
 
2. Bezahlung
Zahlungen auf den Reisepreis vor der Reise dürfen nur gegen Aushändigung des Sicherungsscheins, § 651 k (3) BGB, gefordert werden. Ausreichend ist ein auf der Reisebestätigung drucktechnisch deutlich hervorgehobener Hinweis auf die
Absicherung. Mit der Aushändigung des Sicherungsscheins wird eine Anzahlung in Höhe von 20% auf den Reisepreis fällig. Weitere Zahlungen werden zu den vereinbarten Terminen, die Restzahlung spätestens bei Aushändigung oder Zugang der Reiseunterlagen fällig.
 
 
3. Leistungen
Der Umfang der von dem Reiseveranstalter geschuldeten Leistungen ergibt sich aus den von ihm veranlassten und zum Zeitpunkt der Reiseanmeldung maßgeblichen Leistungsbeschreibungen und der hierauf bezugnehmenden Angaben in der
Buchungsbestätigung.
 
 
4. Leistungs- und Preisänderung
Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und die vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den gesamten Zuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
Evtl. Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Vor Antritt der Reise ist der Reiseveranstalter verpflichtet, den Reisenden über Leistungsänderungen oder Abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
Der Reiseveranstalter behält sich vor, die ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preise im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- und Flughafengebühren oder eine Änderung der
für die betreffende Reise geltenden Wechselkurs, in dem Umfang zu ändern, wie sich die Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen pro Person bzw. pro Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt, sofern zwischen Vertragsabschluss und dem vereinbarten Reisebeginn mehr als vier Monate liegen. Die Weitergabe von Erhöhungen gesetzlicher Steuern und Abgaben wird auch dann vorbehalten, wenn zwischen Vertragsabschluss und dem vereinbarten Reisebeginn weniger als vier Monate liegen, sofern die Änderung der jeweiligen gesetzlichen Bestimmung nach Vertragsabschluss wirksam wird und vom Reiseveranstalter nicht vorhersehbar war.
Im Fall einer nachträglichen Änderung des Reisepreises oder einer Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat der Reiseveranstalter den Reisenden unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage vor dem Reiseantritt, davon in Kenntnis zu setzen.
Preiserhöhungen nach diesem Zeitpunkt sind nicht zulässig. Bei Preiserhöhungen um mehr als 5% oder im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Reisende berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der
Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.
Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung des Reiseveranstalters über die Preiserhöhung bzw. Änderung der Reiseleistung diesem gegenüber geltend zu machen.
 5. Rücktritt durch den Reisenden, Umbuchungen, Ersatzpersonen  Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der
Rücktrittserklärung beim Reiseveranstalter. Dem Reisenden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären. Tritt der Reisende vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann der Reiseveranstalter Ersatz für die getroffenen Reise-vorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen. Bei der Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen zu
berücksichtigen. Tritt der Reisende zurück, so wird eine pauschalierte Entschädigung für getroffene Reisevorkehrungen und Aufwendungen fällig. Der Reiseveranstalter kann diesen Entschädigungsanspruch unter Berücksichtigung der nachstehenden Gliederung nach der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschalieren:
 
Tage vor Anreise
bis 90. Tag 10%
bis 31. Tag 10%
bis 21.Tag 30%
bis 11. Tag 60%
bis Anreisetag 80%
am Anreisetag 80%
 
Dem Reisenden wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass dem Reiseveranstalter kein oder ein geringerer als der vorgenannte pauschaliert angegebene Schaden, der von der Nähe des Zeitpunkts des Rücktritts zum vertraglichen Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis abhängt, entstanden ist. Werden auf Wunsch des Reisenden nach Zugang der Buchungsbestätigung Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart vorgenommen, kann dies nur in Form eines Rücktritts vom Reisevertrag geschehen mit einer anschließenden Neuanmeldung. Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Der Reiseveranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen
entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Reisende dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.
 
6. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter
Der Reiseveranstalter kann in folgenden Fällen vor Beginn der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Beginn der Reise den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen:
Wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung des Reiseveranstalters oder eines ihn vertretenden Repräsentanten nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der Reiseveranstalter, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen
Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt, einschließlich der ihm vom Leistungsträger
gutgebrachten Beträge. Insoweit obliegt dem Reisenden die Beweislast.
Bis zwei Wochen vor Reiseantritt:
Bei nicht Erreichen einer ausgeschriebenen oder einer behördlich festgelegten Mindestteilnehmerzahl, wenn in der Reisebeschreibung für die entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird. In jedem Fall ist der Reiseveranstalter verpflichtet, dem Reisenden unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich
zuzuleiten. Der Reisende erhält den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat der Reiseveranstalter den Reisenden davon zu unterrichten.
Bis vier Wochen vor Reiseantritt:
Wenn die Durchführung der Reise nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten für den Reiseveranstalter deshalb nicht zumutbar ist, weil das Buchungsaufkommen für diese Reise so gering ist, dass die dem Reiseveranstalter im
Falle der Durchführung der Reise entstehenden Kosten eine Überschreitung der wirtschaftlichen Opfergrenze, bezogen auf diese Reise, bedeuten würde.
Das Rücktrittsrecht des Reiseveranstalters besteht jedoch nur, wenn er die dazu führenden Umstände nicht zu vertreten hat und wenn er die zu seinem Rücktritt führenden Umstände nachweist und wenn er dem Reisenden ein vergleichbares Ersatzangebot unterbreitet, soweit er dazu aus seinem Angebot in der Lage ist.

Wird die Reise aus diesem Grund abgesagt, so erhält der Kunde den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück.
 
 
7. Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände
Wird die Reise infolge bei ertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann der Reiseveranstalter für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Weiterhin ist der
Reiseveranstalter verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung vorsieht, den Reisenden zurückzubefördern. Die
Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.
 
 
8. Haftung des Reiseveranstalters
Der Reiseveranstalter haftet im Rahmen der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für die gewissenhafte Reisevorbereitung, die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger, die Richtigkeit der Reisebeschreibung und die ordnungsgemäße
Erbringung der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen.
Der Reiseveranstalter haftet nicht für ein Verschulden derjenigen Personen, die ein Leistungsträger seinerseits zur Erbringung der Reiseleistungen hinzuzieht. Der Reiseveranstalter haftet weiter nicht für einen Verstoß eines
Leistungsträgers gegen örtliche Verkehrssicherungspflichten.
Wird im Rahmen einer Reise oder zusätzlich zu dieser eine Beförderung im Linienverkehr erbracht und dem Reisenden hierfür ein entsprechender Beförderungsausweis ausgestellt, so erbringt der Reiseveranstalter insoweit Fremdleistungen, sofern er in der Reisebeschreibung und in der Reisebestätigung ausdrücklich darauf hinweist. Er haftet daher nicht für die Erbringung der Beförderungsleistung selbst. Eine evtl. Haftung regelt sich in
diesem Fall nach den Beförderungsbestimmungen des Unternehmens und den insoweit maßgeblichen nationalen und internationalen Bestimmungen.  
 
 
9. Gewährleistungen
Abhilfe:
Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Der Reiseveranstalter kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass er eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt.
Minderung des Reisepreises:
Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der Reisende eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen (Minderung). Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden
haben würde. Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende unterlässt, denn Mangel anzuzeigen.
Kündigung des Vertrages:
Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet der Reiseveranstalter innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen im Reisevertrag – in seinem eigenen
Interesse und aus Beweissicherungsgründen zweckmäßig durch schriftliche Erklärung – kündigen. Dasselbe gilt,
wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages aus einem wichtigen Grund,
den der Reiseveranstalter zu vertreten hat, gerechtfertigt ist. Der Reisende schuldet dem Reiseveranstalter den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenden Teil des Reisepreises.
 
 
10. Beschränkung der Haftung
Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Schäden an Leben/Körper/Gesundheit sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
- soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
- soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
Die Haftungsbeschränkung für Sachschäden bei deliktischer Haftung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt.
Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen usw.) und die in der Reisebeschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet werden.
 
 
11. Mitwirkungspflicht
Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, evtl. Schäden zu vermeiden und gering zu halten und dem Schadenseintritt entgegenzuwirken.
Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandung unverzüglich der örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu geben.
 
 12. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
Ansprüche wegen nicht vertragsmäßiger Erbringung der Reise hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.
Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651 c bis f BGB verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Schweben zwischen dem Reisenden und dem Veranstalter Verhandlungen über
geltend gemachte Ansprüche oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Reisende oder der Veranstalter die Fortsetzung der Verhandlung schriftlich oder in Textform verweigert.
Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
 
 
13. Reiserücktrittskostenversicherung
Der Reiseveranstalter empfiehlt dem Reisenden bei der Buchung der Reise den Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung im Rahmen der dafür geltenden Versicherungsbedingungen vorzunehmen.
 
 
14. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.
 
 
15. Gerichtsstand
Für Verbraucher nach Maßgabe des § 13 BGB gelten die gesetzlichen Gerichtsstandbestimmungen.
Sofern der Kunde/Gast Unternehmer ist, ist der Geschäftssitz des Reiseveranstalters Gerichtsstand; der Reiseveranstalter ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
 

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