Allgemeine Geschäftsbedingungen / Reisebedingungen für Pauschalangebote
Diese Reservierungsbedingungen und Hinweise regeln die Rechtsbeziehungen zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter VVV GmbH (Buchungsservice Vogtland).
Sehr geehrter Reisegast,
wir bitten Sie um aufmerksame Lektüre der nachfolgenden Reisebedingungen. Diese Reisebedingungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen dem Kunden bzw. Reisenden – nachstehend „Reisender“ genannt ‐ mit der Verkehrsverbund Vogtland GmbH/Buchungsservice Vogtland nachstehend „BSV“ abgekürzt, zu Stande kommenden Pauschalreisevertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a ‐ y BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und der Artikel 250 und 252 des EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB) und füllen diese aus. Diese Reisebedingungen gelten ausschließlich für die Pauschalreisen des BSV. Sie gelten nicht für die Vermittlung
fremder Leistungen (wie z. B. Gästeführungen und Eintrittskarten) und nicht für Verträge über Beherbergungsleistungen, bzw. deren Vermittlung.
1.1. Für alle Buchungswege gilt:
a) Grundlage des Angebots der BSV und der Buchung
des Reisenden sind die Reiseausschreibung und die
ergänzenden Informationen von BSV für die jeweilige
Reise soweit diese dem Reisenden bei der Buchung
vorliegen.
b) Reisemittler und Buchungsstellen, sind von der
BSV nicht bevollmächtigt, Vereinbarungen zu treffen,
Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen,
die den vereinbarten Inhalt des
Pauschalreisevertrages abändern, über die
Reiseausschreibung bzw. die vertraglich zugesagten
Leistungen des BSV hinausgehen oder im Widerspruch
dazu stehen.
c) Angaben in Hotelführern und ähnlichen
Verzeichnissen, die nicht von BSV herausgegeben
werden, sind für den BSV und dessen Leistungspflicht
nicht verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche
Vereinbarung mit dem Reisenden zum Inhalt der
Leistungspflicht des BSV gemacht wurden.
d) Weicht der Inhalt der Reisebestätigung von BSV
vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot
von BSV vor, an das der BSV für die Dauer des auf der
Buchungsbestätigung angegebenen Zeitraums
gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage
dieses neuen Angebots zustande, soweit BSV
bezüglich des neuen Angebots auf die Änderung
hingewiesen und seine vorvertraglichen
Informationspflichten erfüllt hat und der Reisende
innerhalb der Bindungsfrist dem Reiseveranstalter die
Annahme durch ausdrückliche Erklärung oder
Anzahlung erklärt.
e) Die vom Veranstalter gegebenen vorvertraglichen
Informationen über wesentliche Eigenschaften der
Reiseleistungen, den Reisepreis und alle zusätzlichen
Kosten, die Zahlungsmodalitäten, die
Mindestteilnehmerzahl und die Stornopauschalen
(gem. Artikel 250 § 3 Nummer 1, 3 bis 5 und 7 EGBGB)
werden nur dann nicht Bestandteil des
Pauschalreisevertrages, sofern dies zwischen den
Parteien ausdrücklich vereinbart ist.
f) Der Reisende haftet für alle vertraglichen
Verpflichtungen von Mitreisenden, für die er die
Buchung vornimmt, wie für seine eigenen, soweit der
Reisende eine entsprechende Verpflichtung durch
ausdrückliche und gesonderte Erklärung
übernommen hat.
1.2. Für die Buchung, die mündlich, telefonisch,
schriftlich, per E‐Mail, SMS oder Telefax erfolgt, gilt:
a) Mit der Buchung bietet der Reisende BSV den
Abschluss des Pauschalreisevertrages verbindlich an.
An die Buchung ist der Reisende 7 Werktage
gebunden.
b) Der Vertrag kommt mit dem Zugang der
Reisebestätigung (Annahmeerklärung) durch BSV
zustande. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss
wird BSV dem Reisenden eine den gesetzlichen
Vorgaben entsprechende Reisebestätigung auf einem
dauerhaften Datenträger (welcher es dem Reisenden
ermöglicht, die Erklärung unverändert so
aufzubewahren oder zu speichern, dass sie dem
Reisenden in einem angemessenen Zeitraum
zugänglich ist, z.B. auf Papier oder per Email),
übermitteln, sofern der Reisende nicht Anspruch auf
eine Reisebestätigung in Papierform nach Art. 250 § 6
Abs. (1) Satz 2 EGBGB hat, weil der Vertragsschluss in
gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit beider
Parteien oder außerhalb von Geschäftsräumen
erfolgte.
1.3. Bei Buchungen im elektronischen
Geschäftsverkehr (z.B. Internet, App, Telemedien) gilt
für den Vertragsabschluss:
a) Dem Reisenden wird der Ablauf der elektronischen
Buchung in der entsprechenden Anwendung von BSV
erläutert.
b) Dem Reisenden steht zur Korrektur seiner
Eingaben, zur Löschung oder zum Zurücksetzen des
gesamten Buchungsformulars eine entsprechende
Korrekturmöglichkeit zur Verfügung, deren Nutzung
erläutert wird.
c) Die zur Durchführung der Onlinebuchung
angebotenen Vertragssprachen sind angegeben.
Rechtlich maßgeblich ist ausschließlich die deutsche
Sprache.
d) Soweit der Vertragstext von BSV im
Onlinebuchungssystem gespeichert wird, wird der
Reisende darüber und über die Möglichkeit zum
späteren Abruf des Vertragstextes unterrichtet.
e) Mit Betätigung des Buttons (der Schaltfläche)
"zahlungspflichtig buchen“ bietet der Reisende BSV
den Abschluss des Pauschalreisevertrages verbindlich
an. An dieses Vertragsangebot ist der Reisende 7
Werktage ab Absendung der elektronischen Erklärung
gebunden.
f) Dem Reisenden wird der Eingang seiner Buchung
unverzüglich auf elektronischem Weg bestätigt.
g) Die Übermittlung der Buchung durch Betätigung
des Buttons "zahlungspflichtig buchen" begründet
keinen Anspruch des Reisenden auf das
Zustandekommen eines Pauschalreisevertrages
entsprechend seiner Buchungsangaben. BSV ist
vielmehr frei in der Entscheidung, das
Vertragsangebot des Reisenden anzunehmen oder
nicht.
h) Der Vertrag kommt durch den Zugang der
Reisebestätigung von BSV beim Reisenden zu Stande.
i) Erfolgt die Reisebestätigung sofort nach Vornahme
der Buchung des Reisenden durch Betätigung des
Buttons "zahlungspflichtig buchen“ durch
entsprechende unmittelbare Darstellung der
Reisebestätigung am Bildschirm (Buchung in Echtzeit),
so kommt der Pauschalreisevertrag mit Zugang und
Darstellung dieser Reisebestätigung beim Reisenden
am Bildschirm zu Stande, ohne dass es einer
Zwischenmitteilung über den Eingang seiner Buchung
nach f) bedarf. Soweit dem Reisenden die Möglichkeit
zur Speicherung auf einem dauerhaften Datenträger
und zum Ausdruck der Reisebestätigung angeboten
wird. Die Verbindlichkeit des Pauschalreisevertrages
ist jedoch nicht davon abhängig, dass der Reisende
diese Möglichkeiten zur Speicherung oder zum
Ausdruck tatsächlich nutzt. BSV wird dem Reisenden
zusätzlich eine Ausfertigung der Reisebestätigung in
Textform übermitteln.
1.4. BSV weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen
Vorschriften (§§ 312 Abs. 7, 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9
BGB) bei Pauschalreiseverträgen nach § 651a und §
651c BGB, die im Fernabsatz (Briefe, Kataloge,
Telefonanrufe, Telekopien, E‐Mails, über
Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie
Rundfunk, Telemedien und Onlinedienste)
abgeschlossen wurden, kein Widerrufsrecht besteht,
sondern lediglich die gesetzlichen Rücktritts‐ und
Kündigungsrechte, insbesondere das Rücktrittsrecht
gemäß § 651h BGB (siehe hierzu auch Ziff. 5). Ein
Widerrufsrecht besteht jedoch, wenn der Vertrag
über Reiseleistungen nach § 651a BGB außerhalb von
Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn,
die mündlichen Verhandlungen, auf denen der
Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende
Bestellung des Verbrauchers geführt worden; im
letztgenannten Fall besteht ein Widerrufsrecht
ebenfalls nicht.
2. Änderungen von Vertragsinhalten vor
Reisebeginn, die nicht den Reisepreis betreffen
2.1. Abweichungen wesentlicher Eigenschaften von
Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des
Pauschalreisevertrages, die nach Vertragsabschluss
notwendig werden und von BSV nicht wider Treu und
Glauben herbeigeführt wurden, sind BSV vor
Reisebeginn gestattet, soweit die Abweichungen
unerheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise
nicht beeinträchtigen.
2.2. BSV ist verpflichtet, den Kunden über
Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von
dem Änderungsgrund auf einem dauerhaften
Datenträger (z.B. auch durch E‐Mail, SMS oder
Sprachnachricht) klar, verständlich und in
hervorgehobener Weise zu informieren.
2.3. Im Fall einer erheblichen Änderung einer
wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung oder der
Abweichung von besonderen Vorgaben des Kunden,
die Inhalt des Pauschalreisevertrags geworden sind,
ist der Kunde berechtigt, innerhalb einer von BSV
gleichzeitig mit Mitteilung der Änderung gesetzten
angemessenen Frist entweder die Änderung
anzunehmen oder unentgeltlich vom
Pauschalreisevertrag zurückzutreten. Erklärt der
Kunde nicht innerhalb der von BSV gesetzten Frist
ausdrücklich gegenüber diesem den Rücktritt vom
Pauschalreisevertrag, gilt die Änderung als
angenommen.
2.4. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben
unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit
Mängeln behaftet sind. Hatte BSV für die
Durchführung der geänderten Reise bzw. einer
eventuell angebotenen Ersatzreise bei gleichwertiger
Beschaffenheit zum gleichen Preis geringere Kosten,
ist dem Kunden der Differenzbetrag entsprechend §
651m Abs. 2 BGB zu erstatten
3. Preiserhöhung; Preissenkung
3.1. BSV behält sich nach Maßgabe der § 651f, 651g
BGB und der nachfolgenden Regelungen vor, den im
Pauschalreisevertrag vereinbarten Reisepreis zu
erhöhen, soweit sich eine nach Vertragsschluss
erfolgte
a) Erhöhung des Preises für die Beförderung von
Personen aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder
andere Energieträger,
b) Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für
vereinbarte Reiseleistungen, wie Touristenabgaben,
Hafen‐ oder Flughafengebühren, oder
c) Änderung der für die betreffende Pauschalreise
geltenden Wechselkurse
unmittelbar auf den Reisepreis auswirkt.
3.2. Eine Erhöhung des Reisepreises ist nur zulässig,
sofern BSV den Reisenden in Textform klar und
verständlich über die Preiserhöhung und deren
Gründe zu unterrichtet und hierbei die Berechnung
der Preiserhöhung mitteilt.
3.3. Die Preiserhöhung berechnet sich wie folgt:
a) Bei Erhöhung des Preises für die Beförderung von
Personen nach 3.1a) kann BSV den Reisepreis
nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung
erhöhen:
Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung
kann BSV vom Kunden den Erhöhungsbetrag
verlangen.
Anderenfalls werden die vom
Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel
von BSV anteilig geforderten, erhöhten Kosten für
Treibstoff oder andere Energieträger durch die Zahl
zu befördernden Personen geteilt. Den sich so
ergebenden Erhöhungsbetrag kann BSV vom
Kunden verlangen.
b) Bei Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben
gem. 3.1b) kann der Reisepreis um den
entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt
werden.
c) Bei Erhöhung der Wechselkurse gem. 3.1c) kann der
Reisepreis in dem Umfange erhöht werden, in dem
sich die Reise dadurch für BSV verteuert hat
3.4. BSV ist verpflichtet, dem Kunden/Reisenden auf
sein Verlangen hin eine Senkung des Reisepreises
einzuräumen, wenn und soweit sich die in 3.1 a) ‐c)
genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach
Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben
und dies zu niedrigeren Kosten für BSV führt. Hat der
Kunde/Reisende mehr als den hiernach geschuldeten
Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag von BSV zu
erstatten. BSV darf jedoch von dem zu erstattenden
Mehrbetrag die BSV tatsächlich entstandenen
Verwaltungsausgaben abziehen. BSV hat dem Kunden
/Reisenden auf dessen Verlangen nachzuweisen, in
welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden sind.
3.5. Preiserhöhungen sind nur bis zum 20. Tag vor
Reisebeginn eingehend beim Kunden zulässig.
3.6. Bei Preiserhöhungen von mehr als 8 % ist der
Kunde berechtigt, innerhalb einer von BSV gleichzeitig
mit Mitteilung der Preiserhöhung gesetzten
angemessenen Frist entweder die Änderung
anzunehmen oder unentgeltlich vom
Pauschalreisevertrag zurückzutreten. Erklärt der
Kunde nicht innerhalb der von BSV gesetzten Frist
ausdrücklich gegenüber diesem den Rücktritt vom
Pauschalreisevertrag, gilt die Änderung als
angenommen.
4. Bezahlung
4.1. BSV und Reisevermittler dürfen Zahlungen auf
den Reisepreis vor Beendigung der Pauschalreise nur
fordern oder annehmen, wenn ein wirksamer
Absicherungsvertrag besteht und dem Reisenden der
Sicherungsschein mit Namen und Kontaktdaten des
Absicherers in klarer, verständlicher und
hervorgehobener Weise übergeben wurde. Nach
Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung des
Sicherungsscheines eine Anzahlung in Höhe von 20%
des Reisepreises zur Zahlung fällig Die Restzahlung
wird 30 Tage vor Reisebeginn fällig, sofern der
Sicherungsschein übergeben ist und die Reise nicht
mehr aus dem in Ziffer 10 genannten Grund abgesagt
werden kann. Bei Buchungen kürzer als 30 Tage vor
Reisebeginn ist der gesamte Reisepreis sofort
zahlungsfällig.
4.2. Abweichend von den Regelungen in Ziffer 4.1 die
Übergabe eines Sicherungsscheins als Voraussetzung
für die Zahlungsfälligkeit, wenn das Pauschalangebot
keine Beförderung zum Ort der Erbringung der
Pauschale Reiseleistungen und/oder zurück enthält
und abweichend von Ziffer 4.1 vereinbart und in der
Reisebestätigung vermerkt ist, dass der gesamte
Reisepreis ohne vorherige Anzahlung nach
Beendigung der Pauschalreise zum Aufenthaltsende
zahlungsfällig ist.
4.3. Leistet der Reisende die Anzahlung und/oder die
Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten
Zahlungsfälligkeiten, obwohl BSV zur
ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen
Leistungen bereit und in der Lage ist, seine
gesetzlichen Informationspflichten erfüllt hat und kein
gesetzliches oder vertragliches Aufrechnungs‐ oder
Zurückbehaltungsrecht des Reisenden besteht, so ist
BSV berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung nach
Ablauf der Frist vom Pauschalreisevertrag
zurückzutreten und den Reisenden mit
Rücktrittskosten gemäß Ziffer 5 zu belasten.
5. Rücktritt durch den Reisenden, Umbuchung
5.1. Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn vom
Pauschalreisevertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist
gegenüber BSV unter der nachfolgend angegebenen
Anschrift zu erklären; falls die Reise über einen
Reisevermittler gebucht wurde, kann der Rücktritt
auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem Kunden
wird empfohlen, den Rücktritt in Textform zu erklären.
5.2. Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt
er die Reise nicht an, so verliert der Reiseveranstalter
den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann
der Reiseveranstalter eine angemessene
Entschädigung verlangen, soweit der Rücktritt nicht
von ihm zu vertreten ist. BSV kann keine
Entschädigung verlangen, soweit am Bestimmungsort
oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare,
außergewöhnliche Umstände auftreten, die die
Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung
von Personen an den Bestimmungsort erheblich
beeinträchtigen; Umstände sind unvermeidbar und
außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle der
Partei, die sich hierauf beruft, unterliegen, und sich
ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen,
wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen
worden wären.
5.3. BSV hat die nachfolgenden
Entschädigungspauschalen unter Berücksichtigung
des Zeitraums zwischen der Rücktrittserklärung und
dem Reisebeginn sowie unter Berücksichtigung der
erwarteten Ersparnis von Aufwendungen und des
erwarteten Erwerbs durch anderweitige
Verwendungen der Reiseleistungen festgelegt. Die
Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs
der Rücktrittserklärung wie folgt mit der jeweiligen
Stornostaffel berechnet:
a) bis zum 31. Tag vor Reisebeginn 10 % des
Reisepreises
b) vom 30. bis zum 21. Tag vor Reisebeginn 30 % des
Reisepreises
c) vom 20. bis zum 11. Tag vor Reisebeginn 60 % des
Reisepreises
d) vom 10. bis zum 01. Tag vor Reisebeginn 80%
e) am Anreisetag und bei Nichtanreise 90 % des
Reisepreises
5.4. Der Abschluss einer
Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer
Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten
bei Unfall oder Krankheit wird dringend empfohlen.
5.5. Dem Reisenden bleibt es in jedem Fall
unbenommen, BSV nachzuweisen, dass BSV
überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer
Schaden entstanden ist, als die von ihm geforderte
Entschädigungspauschale.
5.6. Eine Entschädigungspauschale gem. Ziff. 5.3. gilt
als nicht festgelegt und vereinbart, soweit BSV
nachweist, dass BSV wesentlich höhere
Aufwendungen entstanden sind, als der kalkulierte
Betrag der Pauschale gemäß Ziffer 5.3. In diesem Fall
ist BSV verpflichtet, die geforderte Entschädigung
unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen
und des Erwerbs einer etwaigen, anderweitigen
Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern
und zu begründen.
5.7. Ist der Reiseveranstalter infolge eines Rücktritts
zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet,
bleibt §651h Abs. (5) BGB unberührt.
5.8. Das gesetzliche Recht des Kunden, gemäß § 651 e
BGB vom Reiseveranstalter durch Mitteilung auf
einem dauerhaften Datenträger zu verlangen, dass
statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus
dem Pauschalreisevertrag eintritt, bleibt durch die
vorstehenden Bedingungen unberührt. Eine solche
Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn Sie dem
Reiseveranstalter 7 Tage vor Reisebeginn zugeht.
5.9. Werden auf Wunsch des Reisenden nach
Vertragsschluss Änderungen hinsichtlich des
Reisetermins, der Unterkunft, der Verpflegungsart
oder sonstiger Leistungen (Umbuchungen)
vorgenommen, so kann die BSV, ohne dass ein
Rechtsanspruch des Reisenden auf die Vornahme der
Umbuchung besteht und nur, soweit dies überhaupt
möglich ist, bis zum 32. Tag vor Reisebeginn ein
Umbuchungsentgelt von € 10,‐ erheben. Spätere
Umbuchungen sind nur mit Rücktritt vom Reisevertrag
und Neubuchung entsprechend den vorstehenden
Rücktrittsbedingungen möglich. Dies gilt nicht für
Umbuchungswünsche, die nur geringfügige Kosten
verursachen oder wenn die Umbuchung erforderlich
ist, weil BSV keine, unzureichende oder falsche
vorvertragliche Informationen gemäß Art. 250 § 3
EGBGB gegenüber dem Reisenden gegeben hat.
6. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen
6.1. Die BSV kann den Reisevertrag ohne Einhaltung
einer Frist kündigen, wenn der Kunde ungeachtet
einer Abmahnung von der BSV nachhaltig stört oder
wenn er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält,
dass die sofortige Aufhebung des Vertrages
gerechtfertigt ist.
6.2. Kündigt der BSV, so behält er den Anspruch auf
den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der
ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile
anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen
Verwendung der nicht in Anspruch genommenen
Leistung erlangt, einschließlich der ihm von den
Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.
7. Obliegenheiten des Reisenden
7.1. Reiseunterlagen: Der Kunde hat BSV oder seinen
Reisevermittler, über den er die Pauschalreise
gebucht hat, zu informieren, wenn er die notwendigen
Reiseunterlagen (z.B. Hotelgutschein, Voucher) nicht
innerhalb der von BSV mitgeteilten Frist erhält.
7.2. Mängelanzeige / Abhilfeverlangen:
a) Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln
erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen.
b) Soweit BSV infolge einer schuldhaften Unterlassung
der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte,
kann der Reisende weder Minderungsansprüche nach
§ 651m BGB noch Schadensersatzansprüche nach §
651n BGB geltend machen
c) Der Reisende ist verpflichtet, seine Mängelanzeige
unverzüglich dem Vertreter von BSV vor Ort zur
Kenntnis zu geben. Ist ein Vertreter von BSV vor Ort
nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet, sind
etwaige Reisemängel an BSV unter der mitgeteilten
Kontaktstelle von BSV zur Kenntnis zu bringen; über
die Erreichbarkeit des Vertreters von BSV bzw. seiner
Kontaktstelle vor Ort wird in der Reisebestätigung
unterrichtet. Der Reisende kann jedoch die
Mängelanzeige auch seinem Reisevermittler, über den
er die Pauschalreise gebucht hat, zur Kenntnis
bringen.
d) Der Vertreter von BSV ist beauftragt, für Abhilfe zu
sorgen, sofern dies möglich ist. Er ist jedoch nicht
befugt, Ansprüche anzuerkennen.
7.3. Fristsetzung vor Kündigung: Will der Reisende den
Pauschalreisevertrag wegen eines Reisemangels der in
§ 651i Abs. (2) BGB bezeichneten Art, sofern er
erheblich ist, nach § 651l BGB kündigen, hat der
Reisende BSV zuvor eine angemessene Frist zur
Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht,
wenn die Abhilfe von BSV verweigert wird oder wenn
die sofortige Abhilfe notwendig ist.
8. Besondere Obliegenheiten des Reisenden bei
Pauschalen mit ärztlichen Leistungen,
Kurbehandlungen, Wellnessangeboten,
Leistungen, die erhöhte körperliche
Anforderungen haben
8.1. Bei Pauschalen, welche ärztliche Leistungen,
Kurbehandlungen, Wellnessangebote oder
vergleichbare Leistungen beinhalten, obliegt es dem
Reisenden sich vor der Buchung, vor Reiseantritt und
vor Inanspruchnahme der Leistungen zu informieren,
ob die entsprechende Behandlung oder Leistungen für
ihn unter Berücksichtigung seiner persönlichen
gesundheitlichen Disposition, insbesondere eventuell
bereits bestehender Beschwerden oder Krankheiten
geeignet sind.
8.2. Der BSV schuldet diesbezüglich ohne
ausdrückliche Vereinbarung keine besondere,
insbesondere auf den jeweiligen Reisenden
abgestimmte, medizinische Aufklärung oder
Belehrung über Folgen, Risiken und Nebenwirkungen
solcher Leistungen.
8.3. Reisen können Leistungen beinhalten, die erhöhte
körperliche Anforderungen an die Teilnehmer stellen
und auch ein höheres allgemeines Lebensrisiko
umfassen. Diese Leistungen sind stets sorgfältig
ausgewählt, erfordern aber gleichwohl ein hohes Maß
an Eigenverantwortung des Kunden. Es wird in diesem
Zusammenhang insbesondere auf die „wichtigen
Hinweise zu den Reisen mit besonderen Risiken“
ausdrücklich hingewiesen, die im Bedarfsfall Ihren
Reiseunterlagen beiliegen.
8.4. Es bleibt den jeweiligen Verantwortlichen der
Leistungsträger vor Ort vorbehalten, die geplanten
Aktivitäten nach den Kenntnissen der Teilnehmer,
nach deren technischen und konditionellen
Voraussetzungen oder wegen unvorhergesehener
Umstände im Rahmen ihrer obliegenden Fürsorgeund
Verkehrssicherungspflichten abzuändern.
8.5. Die vorstehenden Bestimmungen gelten
unabhängig davon, ob der BSV nur Vermittler solcher
Leistungen ist oder ob diese Bestandteil der
Reiseleistungen sind.
9. Beschränkung der Haftung
9.1 Die vertragliche Haftung von BSV für Schäden, die
nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder
der Gesundheit resultieren und nicht schuldhaft
herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen
Reisepreis beschränkt.
9.1. BSV haftet nicht für Leistungsstörungen,
Personen‐ und Sachschäden im Zusammenhang mit
Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich
vermittelt werden (z.B. vermittelte Ausflüge,
Sportveranstaltungen, Theaterbesuche,
Ausstellungen), wenn diese Leistungen in der
Reiseausschreibung und der Reisebestätigung
ausdrücklich und unter Angabe der Identität und
Anschrift des vermittelten Vertragspartners als
Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet
wurden, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht
Bestandteil der Pauschalreise von BSV sind und
getrennt ausgewählt wurden. Die §§ 651b, 651c, 651w
und 651y BGB bleiben hierdurch unberührt.
9.2. BSV haftet jedoch, wenn und soweit für einen
Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis‐,
Aufklärungs‐ oder Organisationspflichten von BSV
ursächlich geworden ist.
9.3. Soweit Leistungen wie ärztliche Leistungen,
Therapieleistungen, Massagen oder sonstige
Heilanwendungen oder Dienstleistungen nicht
Bestandteil der Pauschalreise des BSV sind und von
dieser zusätzlich zur gebuchten Pauschale nach Ziff.
9.2 lediglich vermittelt werden, haftet der BSV nicht
für Leistungserbringung sowie Personen‐ oder
Sachschäden. Die Haftung aus dem
Vermittlungsverhältnis bleibt hiervon unberührt.
Soweit solche Leistungen Bestandteile der
Reiseleistungen sind, haftet die BSV nicht für einen
Heil‐ oder Kurerfolg.
10. Rücktritt BSV wegen Nichterreichen der
Mindesteilnehmerzahl
10.1. BSV kann bei Nichterreichen einer
Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender
Regelungen zurücktreten:
10.2. Die Mindestteilnehmerzahl und der späteste
Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung von
BSV beim Kunden muss in der jeweiligen
vorvertraglichen Unterrichtung angegeben sein
10.3. BSV hat die Mindestteilnehmerzahl und die
späteste Rücktrittsfrist in der Reisebestätigung
anzugeben
10.4. BSV ist verpflichtet, dem Kunden gegenüber die
Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn
feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der
Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.
10.5. Ein Rücktritt von BSV später als 30 Tage vor
Reisebeginn ist unzulässig.
10.6. Wird die Reise aus diesem Grund nicht
durchgeführt, erhält der Kunde auf den Reisepreis
geleistete Zahlungen unverzüglich zurück, Ziffer 5.7.
gilt entsprechend.
11. Nicht in Anspruch genommene
Leistungen
Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen infolge
vorzeitiger Rückreise, wegen Krankheit oder aus
anderen, nicht von BSV zu vertretenden Gründen
nicht in Anspruch, so besteht kein Anspruch des
Reisenden auf anteilige Rückerstattung. Der BSV wird
sich jedoch, soweit es sich nicht um ganz geringfügige
Beträge handelt, beim Leistungsträger um eine
Rückerstattung bemühen und entsprechende Beträge
an den Reisenden zurückbezahlen, sobald und soweit
sie von den einzelnen Leistungsträgern tatsächlich an
BSV zurückerstattet worden sind.
12. Geltendmachung von Ansprüchen; Adressat
Ansprüche nach den § 651i Abs. (3) Nr.2, 4‐7 BGB hat
der Kunde/Reisende gegenüber BSV geltend zu
machen. Die Geltendmachung kann auch über den
Reisevermittler erfolgen, wenn die Pauschalreise über
diesen Reisevermittler gebucht war. Die in
§ 651i Abs. (3) BGB aufgeführten vertraglichen
Ansprüche verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung
beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Eine Geltendmachung in Textform
wird empfohlen.
13. Besondere Regelungen im Zusammenhang mit Pandemien (insbesondere dem Corona‐Virus)
13.1. Die Parteien sind sich einig, dass die vereinbarten Reiseleistungen durch die jeweiligen
Leistungserbringer stets unter Einhaltung und nach Maßgabe der zum jeweiligen Reisezeitpunkt
geltenden behördlichen Vorgaben und Auflagen erbracht werden.
13.2. Der Reisende erklärt sich einverstanden,
angemessene Nutzungsregelungen oder ‐
beschränkungen der Leistungserbringer bei der
Inanspruchnahme von Reiseleistungen zu beachten
und im Falle von auftretenden typischen
Krankheitssymptomen die Reiseleitung und den
Leistungsträger unverzüglich zu verständigen.
14. Rechtswahl‐ und Gerichtsstand; Information
über Verbraucherstreitbeilegung
14.1. Für Reisende, die nicht Angehörige eines
Mitgliedstaats der Europäischen Union oder
Schweizer Staatsbürger sind, wird für das gesamte
Rechts‐ und Vertragsverhältnis zwischen dem
Reisenden und BSV die ausschließliche Geltung des
deutschen Rechts vereinbart. Solche Reisende können
den BSV ausschließlich an seinem Sitz verklagen.
14.2. Für Klagen des BSV gegen Reisende bzw.
Vertragspartner des Reisevertrages, die Kaufleute,
juristische Personen des öffentlichen oder privaten
Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder
deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im
Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird
als Gerichtsstand der Sitz des BSV vereinbart.
14.3. BSV weist im Hinblick auf das Gesetz über
Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass BSV nicht
an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung
teilnimmt. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung
nach Drucklegung dieser Reisebedingungen für BSV
verpflichtend würde, informiert BSV die Verbraucher
hierüber in geeigneter Form. BSV weist für alle
Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr
geschlossen wurden, auf die europäische Online‐
Streitbeilegungs‐Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr/ hin.
‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐
© Urheberrechtlich geschützt; Noll | Hütten | Dukic
Rechtsanwälte, München | Stuttgart, 2021
‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐
Reiseveranstalter ist:
Verkehrsverbund Vogtland GmbH /
Registergericht und Registernummer:
AG Auerbach HRB 20992
Vertretungsberechtigter:
Geschäftsführer Michael Barth
Göltzschtalstr. 16, 08209 Auerbach
Telefon +49 3744 19449
Telefax +49 3744 8302 111
E-Mail-Adresse: buchungsservice@vvvogtland.de