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Alpinschule Innsbruck ASI

1. Vertragsbedingungen
1.1. Alpinschule Innsbruck GmbH (idF ASI) tritt mit ihren Leistungen als Reiseveranstalter auf. Den von ASI organisierten und
veranstalteten Reisen liegen die Reisebedingungen zugrunde, die einen Bestandteil des Anbotes und Grundlage des
abzuschließenden Reisevertrages bilden.
1.2. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten als vereinbart, wenn sie – bevor der Reisende durch eine Vertragserklärung
an einen Vertrag gebunden ist – übermittelt wurden.Sie ergänzen den mit dem Reisenden abgeschlossenen Pauschalreisevertrag. Bucht der Reisende für Dritte (Mitreisende), bestätigt er damit, dass er von diesen Dritten bevollmächtigt wurde, ein Anbot für sie einzuholen, die AGB für sie zu vereinbaren sowie einen Pauschalreisevertrag für sie abzuschließen. Der Reisende, der für sich oder für Dritte eine Buchung vornimmt, gilt damit als Auftraggeber und übernimmt analog im Sinne des § 7 Abs 2 PRG, sofern nicht eine andere Vereinbarung getroffen wird, die Verpflichtungen aus dem Vertrag mit ASI (Zahlungen, Rücktritt vom Vertrag usw.).
1.3. Der Katalog und die Homepage www.asi-reisen.de; www.asi.at von ASI dienen als bloße Werbemittel. Die darin
präsentierten Pauschalreisen und sonstigen Leistungen stellen sofern nicht darauf im Einzelfall hingewiesen wurde keine
Anbote dar (vgl. 2.2.). Für die Reise und Grundlage des Reisevertrages gilt die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aktuelle
Version.
1.4. Sofern nicht anders ausgeschrieben, sind die von ASI angebotenen und durchgeführten Reisen für Personen mit
eingeschränkter Mobilität aufgrund der Art der Durchführung und ihrem Charakter nicht geeignet.
1.5. Unvermeidbare und außergewöhnliche bzw. unvorhersehbare Umstände sind Vorfälle/Ereignisse/Gegebenheiten
außerhalb der Sphäre/Kontrolle desjenigen, der sich auf sie beruft und deren Folgen sich auch dann nicht hätten vermeiden
lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären (z.B. Kriegshandlungen, schwerwiegende
Beeinträchtigungen der Sicherheit wie Terrorismus, Ausbrüche schwerer Krankheiten, Epidemien, Pandemien,
Naturkatastrophen, Witterungsverhältnisse (z.B. Schnee, Regen, Lawinen, Muren etc.), die eine sichere Reise verhindern etc.)
(vgl. § 2 Abs 12 PRG).
1.6. Das Pauschalreisegesetz und die AGB gelten nicht für Pauschalreiseverträge, die auf der Grundlage einer allgemeinen Vereinbarung über die Organisation von Geschäftsreisen (z.B. Rahmenvertrag) zwischen zwei Unternehmern geschlossen werden.
2. Aufgaben des Reiseveranstalters
2.1. Ausgehend von den Angaben des Reisenden erstellt ASI für den Reisenden Reisevorschläge bzw. sind Reisevorschläge auf
der Website von ASI www.asi-reisen.de; www.asi.at einsehbar und abrufbar. Diese sind unverbindlich, es handelt sich deshalb –
sofern nicht gesondert gekennzeichnet – noch nicht um Anbote iSd § 4 PRG. Können aufgrund der Angaben des Reisenden
keine Reisevorschläge erstellt werden (keine Varianten, keine Leistungen etc.) so weist ASI den Reisenden darauf hin. Die
Reisevorschläge basieren auf den Angaben bzw. Eingaben des Reisenden in der Anfrage/Buchungsmaske, weshalb unrichtige
und/oder unvollständige Angaben durch den Reisenden - mangels Aufklärung durch den Reisenden - Grundlage der
Reisevorschläge sein können. Bei der Erstellung von Reisevorschlägen können beispielsweise (ohne Anspruch auf
Vollständigkeit), die Höhe des Preises, Fachkompetenzen des Leistungsträgers, Rabatte, das Bestpreisprinzip und anderes mehr
allenfalls als Parameter herangezogen werden.
2.2. Hat der Reisende ein konkretes Interesse an einem ihm unterbreiteten Reisevorschläge, dann erstellt ASI auf Basis des Reisevorschlages ein Reiseanbot gemäß den Vorgaben des § 4 PRG, soweit diese für die Reise von Relevanz sind. Allenfalls wird aufgrund der konkreten Anfrage auf der Website von ASI dem Reisenden ein buchbares Anbot aufgrund der Angaben erstellt und dem Reisenden zur Kenntnis gebracht, welches dieser sofort buchen kann. Sollte das nicht der Fall sein, so erstellt ASI ein Reiseanbot. Ein von ASI auf Anfrage des Reisenden erstelltes Reiseanbot bindet ASI längstens 24 Stunden. Änderungen der im Reiseanbot enthaltenen vorvertraglichen Informationen aufgrund von Preis- oder Leistungsänderungen sind möglich, sofern sich ASI dies im Reiseanbot vorbehalten hat, ASI den Reisenden vor Abschluss des Pauschalreisevertrages klar, verständlich und deutlich über die Änderungen informiert und die Änderungen im Einvernehmen zwischen Reisenden und ASI vorgenommen werden (vgl. § 5 Abs 1 PRG).
2.3. ASI berät den Reisenden auf Grundlage der vom Reisenden ASI mitgeteilten Angaben. ASI stellt die vom Reisenden angefragte Pauschalreise unter Rücksichtnahme auf die landesüblichen Gegebenheiten des jeweiligen Bestimmungslandes/Bestimmungsortes sowie unter Rücksichtnahme auf die mit der Pauschalreise allenfalls verbundenen Besonderheiten (z.B. Expeditionsreisen) nach bestem Wissen dar. Zu berücksichtigen ist, dass es sich bei den von ASI angebotenen Pauschalreisen um Reisen handelt, die einerseits körperliche Anforderungen an die Reisenden stellen, andererseits aufgrund der Durchführung witterungsabhängig sind und es daher unter Rücksicht der Eigenarten des jeweiligen Landes zu Änderungen des Reiseverlaufs kommen kann. Eine Pflicht zur Information über allgemein bekannte Gegebenheiten (z.B. Topographie, Klima, Flora und Fauna der vom Reisenden gewünschten Destination etc.) besteht nicht, sofern, je nach Art der Pauschalreise, keine Umstände vorliegen, die einer gesonderten Aufklärung bedürfen oder sofern nicht die Aufklärung über
Gegebenheiten für die Erbringung und den Ablauf bzw. die Durchführung der zu vereinbarenden Leistungen erforderlich ist.
Grundsätzlich ist zu berücksichtigen, dass sich der Reisende bewusst für eine andere Umgebung entscheidet und der Standard,
die Ausstattung, die Speisen (insbesondere Gewürze) sowie Hygiene sich an den jeweiligen für das Bestimmungsland/den
Bestimmungsort üblichen regionalen Standards/Kriterien orientieren. Darüber hinaus hat der Reisende die Möglichkeit, nähere
Angaben zu den landesüblichen Gegebenheiten, insbesondere in Hinblick auf Lage, Ort und Standard (Landesüblichkeit) der zu
vereinbarenden Leistungen grundsätzlich auf der Website von ASI (www.asi-reisen.de; www.asi.at), sowie in den Informationen
und Routenbeschreibung in den Reiseunterlagen nachzulesen.
2.4. ASI informiert den Reisenden gemäß § 4 PRG, bevor dieser durch eine Vertragserklärung an einen Pauschalreisevertrag
gebunden ist:
2.4.1. Über das Vorliegen einer Pauschalreise mittels Standardinformationsblatt gemäß § 4 Abs 1 PRG. Darüber hinaus ist
das Standardinformationsblatt für Pauschalreisen grundsätzlich auf der Website von ASI (www.asi-reisen.de; www.asi.at) einsehbar.
2.4.2. Über die in § 4 Abs 1 PRG angeführten Informationen, sofern diese für die zu vereinbarende Pauschalreise
einschlägig und für die Durchführung und Leistungserbringung erforderlich sind (z.B. Ausübung, Kondition, Anforderung
etc. erforderlich, sofern diese nicht Teil der vereinbarten Leistungen sind). Darüber hinaus können diese Informationen
grundsätzlich auf der Homepage von ASI (www.asi-reisen.de; www.asi.at) eingesehen werden.
2.4.3. Über allgemeine Pass- und Visumserfordernisse des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für
die Erlangung von Visa und für die Abwicklung von gesundheitspolizeilichen Formalitäten (§ 4 Abs 1 Z 6 PRG), sofern diese
Informationen für die betreffende Pauschalreise einschlägig sind. Auf Nachfrage informiert ASI über Devisen- und Zollvorschriften.. Als bekannt wird vorausgesetzt, dass für Reisen ins Ausland in der Regel ein gültiger Reisepass (z.B. nicht abgelaufen, nicht als gestohlen oder verloren gemeldet etc.) erforderlich ist, für dessen Gültigkeit der Reisende selbst verantwortlich ist. Der Reisende ist für die Einhaltung der ihm mitgeteilten gesundheitspolizeilichen Formalitäten selbst verantwortlich. Für die Gültigkeit des Passes sowie die Erlangung eines notwendigen Visums ist der Reisende, sofern sich nicht ASI oder ein Reisevermittler bereit erklärt hat, die Besorgung eines Visums zu übernehmen, selbst verantwortlich.
2.5. ASI informiert den Reisenden gemäß Art 11 VO 2111/05 über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft, sofern diese
bereits bei Vertragsabschluss feststeht. Steht bei Vertragsabschluss die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest,
informiert ASI den Reisenden über jene Fluggesellschaft, die voraussichtlich den Flug durchführen wird. Sobald die ausführende
Fluggesellschaft feststeht oder wenn es nach der Buchung zu einem Wechsel der ausführenden Fluggesellschaft kommt, wird
der Reisende so rasch wie möglich informiert.
2.6. Aufgrund der besonderen Art (Lage, Örtlichkeit, Region etc.) der von ASI veranstalteten Pauschalreisen sind die besonderen
Wünsche von Reisenden nicht möglich. Besondere Wünsche des Reisenden im Sinne von Kundenwünschen (z.B. Lage des
Zimmers, Zimmer mit Balkon/Terrasse, Verpflegung und Ernährungswünsche (z.B. vegane oder vegetarische Ernährung,
Unverträglichkeiten), Meerblick, besondere Anforderungen an Leihfahrräder, Ausrüstung im Allgemeinen, etc.), sind
grundsätzlich unverbindlich und lösen keinen Rechtsanspruch aus, solange diese Wünsche nicht von ASI im Sinne einer
Vorgabe des Reisenden gemäß § 6 Abs 2 Z 1 PRG bestätigt worden sind. Erfolgt eine Bestätigung, liegt eine verbindliche
Leistungszusage vor.
Die Aufnahme von Kundenwünschen durch ASI stellt lediglich eine Verwendungszusage dar, diese an den konkreten
Leistungsträger weiterzuleiten bzw. ihre Erfüllbarkeit abzuklären und ist keine rechtlich verbindliche Zusage, solange sie nicht
von ASI bestätigt wurde.
2.7. Bucht der Reisende nicht direkt bei ASI (z.B. durch Besuch in der Filiale, Anfrage per Telefon, E-Mail oder online auf der ASI
Webseite etc.), sondern über einen Reisevermittler gelten für diesen die Bestimmungen gemäß Punkt 2. dieser AGB.
2.8. An ASI Reisen kann jeder Reisende teilnehmen, der gesund, den in der jeweiligen Reisebeschreibung genannten Anforderungen gewachsen und entsprechend der Ausrüstungsliste ausgerüstet ist. Die Guides sind berechtigt, zu Beginn und Reise oder Ausbildungskurse einen Reisenden, der erkennbar diese Voraussetzungen nicht  erfüllt, ganz oder teilweise vom Programm auszuschließen. Soweit ASI dadurch Aufwendungen erspart werden, werden diese Kosten erstattet.
2.9. ASI behält sich das Recht vor, Reisenden, die der Meinung von ASI und/oder eines der Erfüllungsgehilfen (z.B. Airline, Hotel
etc.) nach nicht reisefähig sind oder nicht für die Pauschalreise aufgrund des Reiseverlaufs, der Reisedestination etc. geeignet
sind oder eine Gefahr für sich oder andere Teilnehmer während der Pauschalreise darstellen, die Teilnahme an der
Pauschalreise aus Sicherheitsgründen zu verweigern.
3. Befugnisse des Reisevermittlers und vor Ort gebuchte Leistungen
3.1. Für den Fall, dass ein Reisender nicht direkt bei ASI bucht, ist folgendes zu beachten: Reisevermittler sind von ASI nicht
ermächtigt, abweichende Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten
Inhalt des Pauschalreisevertrags abändern, über die vertraglich zugesagten Leistungen von ASI hinausgehen oder im
Widerspruch zum Reiseanbot stehen. Reisekataloge und Internetausschreibungen, die nicht von ASI herausgegeben wurden,
sind für ASI und dessen Leistungspflicht nicht verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung zwischen ASI und
Reisendem zum Gegenstand des Reiseanbots oder zum Inhalt der Leistungspflicht von ASI gemacht wurden
3.2. Bei Dritten von ASI verschiedenen bzw. ASI nicht zurechenbaren Leistungsträgern gebuchte Leistungen vor Ort sind für ASI
und dessen Leistungspflicht nicht verbindlich und werden diesen nicht zugerechnet, sofern diese Leistungen nicht ausdrücklich
von ASI bestätigt/autorisiert wurden (vgl. auch 20.6.).
4. Aufklärungs- und Mitwirkungspflicht des Reisenden
4.1. Für den Fall, dass ein Reisender nicht direkt bei ASI bucht, ist folgendes zu beachten: Der Reisende hat ASI – gegebenenfalls
unter Zuhilfenahme eines Reisevermittlers, wenn über einen solchen gebucht wurde – alle für die Pauschalreise erforderlichen
und relevanten personenbezogenen (z.B. Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit etc.) Daten und sachbezogenen Informationen
(z.B. geplante Einfuhr/Mitnahme von Medikamenten, Prothesen, Tieren etc.), sowie seine allenfalls für die Durchführung
erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten (Seil-, Kletterkunde etc.) rechtzeitig, vollständig und wahrheitsgemäß mitzuteilen.
Der Reisende hat ASI über alle in seiner Person oder der von Mitreisenden gelegenen Umstände (z.B. Allergien,
Nahrungsmittelunverträglichkeit, keine Reiseerfahrung etc.) und über seine bzw. die besonderen Bedürfnisse seiner
Mitreisenden, insbesondere über eine vorliegende eingeschränkte Mobilität bzw. den Gesundheitszustand und sonstige
Einschränkungen, welche für die Erstellung von Reiseanboten bzw. für die Aus- bzw. Durchführung einer Pauschalreise mit den
zu vereinbarenden Leistungen von Relevanz sein können (z.B. bei Wanderreisen etc.), wenn erforderlich unter Beibringung eines
vollständigen qualifizierten Nachweises (z.B. ärztliches Attest), in Kenntnis zu setzen.
4.2. Dem Reisenden wird empfohlen – da die Reisen für Personen mit eingeschränkter Mobilität nicht geeignet sind – , bei
Vorliegen einer eingeschränkten Mobilität oder anderen Einschränkungen bzw. besonderen Bedürfnissen im Sinne des Punktes
4.1. (z.B. Erfordernis spezieller Medikation, regelmäßiger medizinischer Behandlungen etc.), die geeignet erscheinen, die
Reisedurchführung zu beeinträchtigen, vor Buchung mit einem Arzt abzuklären, ob die notwendige Reisefähigkeit gegeben ist.
Für den Fall, dass der Reisende nicht in der Lage ist, die Reise aufgrund der Einschränkung durchzuführen bzw. fortzusetzen,
bzw. wird dieser im Ablauf (z.B.: Bergtour) etc. beeinträchtigt, behält sich ASI vor, den Reisenden auszuschließen. Allfällige
Mehrkosten in diesem Zusammenhang trägt der Reisende.
4.3. Kommt es im Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Antritt der Pauschalreise zu einer Einschränkung der Mobilität
oder Gesundheit des Reisenden oder ergeben sich in diesem Zeitraum sonstige Einschränkungen im Sinne des 4.1., hat der
Reisende ASI dies unverzüglich – wobei die Schriftform aus Beweisgründen empfohlen wird – mitzuteilen, damit dieser
entscheiden kann, ob der Reisende weiterhin ohne Gefährdung der eigenen Person oder der Mitreisenden an der Pauschalreise
teilnehmen kann, oder ob er zum Ausschluss des Reisenden und Vertragsrücktritt berechtigt ist. Kommt der Reisende seiner
Aufklärungs- und Mitwirkungspflicht nicht vollständig bzw. rechtzeitig nach und erklärt ASI den Vertragsrücktritt, steht ASI ein
Anspruch auf Entschädigung gemäß den Entschädigungspauschalen zu.
4.4. Der Reisende, der für sich oder Dritte (Mitreisende) eine Buchung vornimmt, gilt als Auftraggeber und übernimmt analog
im Sinne des § 7 Abs 2 PRG, sofern nicht eine andere Vereinbarung getroffen wird, die Verpflichtungen aus dem Vertrag mit ASI
(z.B. Entrichtung des Entgelts; nur der Auftraggeber ist berechtigt den Rücktritt vom Vertrag zu erklären etc.) (vgl. 1.2.).
4.5. Der Reisende ist verpflichtet, sämtliche durch ASI übermittelten Vertragsdokumente (z.B. Pauschalreisevertrag,
Buchungsbestätigung, Gutscheine, Vouchers) auf sachliche Richtigkeit zu seinen Angaben/Daten und auf allfällige
Abweichungen (Schreibfehler; z.B. Namen, Geburtsdatum) sowie Unvollständigkeiten zu überprüfen und im Fall von
Unrichtigkeiten/Abweichungen/Unvollständigkeiten diese ASI unverzüglich zur Berichtigung – wobei die Schriftform aus
Beweisgründen empfohlen wird – mitzuteilen. Einen allenfalls dadurch entstehenden Mehraufwand, wenn dieser
Mehraufwand auf falschen oder unrichtigen Angaben des Reisenden beruht, hat der Reisende zu tragen, wobei die Gebühr
mindestens € 50,- pro Person beträgt.
4.6. ASI trägt im Fall der Unmöglichkeit der vertraglich vereinbarten Rückbeförderung des Reisenden aufgrund unvermeidbarer
und außergewöhnlicher Umstände die Kosten für die notwendige Unterbringung für höchstens drei Nächte. Dies gilt nicht für
Reisende mit eingeschränkter Mobilität (gemäß Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 über die Rechte von
behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität) und deren Mitreisende, für schwangere Reisende,
für unbegleitete minderjährige Reisende und für Reisende, die besondere medizinische Betreuung benötigen, sofern die
genannten Personen ihre besonderen Bedürfnisse, die bei Buchung noch nicht bestanden haben oder ihnen noch nicht
bekannt sein mussten, ASI 48 Stunden vor Reisebeginn mitteilen. Für den Fall, dass die Reisenden im Fall eines aufgrund von
unvermeidbaren und außergewöhnlichen Umständen im Sinne des § 2 (13) PRG bedingten Abrechens der Reise durch ASI nicht
mit ASI zurückbefördert werden will, sondern im Urlaubsland verbleiben will, so verbleibt der Reisende auf eigenes Risiko. ASI
trifft in diesem Fall keine Haftung.
4.7. Der Reisende hat gemäß § 11 Abs 2 PRG jede von ihm wahrgenommene Vertragswidrigkeit der vereinbarten Reiseleistungen
unverzüglich und vollständig, inklusive konkreter Bezeichnung der Vertragswidrigkeit/des Mangels, zu melden, damit der
Reiseveranstalter in die Lage versetzt werden kann, die Vertragswidrigkeit – sofern dies je nach Einzelfall möglich oder tunlich
ist – unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände (z.B. Zeitverschiebung, Unmöglichkeit der Kontaktaufnahme bei
Expeditionsreise, Vorliegen einer Alternative bzw. einer Austausch-/Verbesserungsmöglichkeit etc.) – und des allenfalls damit
einhergehenden Aufwandes (z.B. Ersatzzimmer säubern, Ersatzhotel ausfindig machen etc.), vor Ort zu beheben. Der Reisende
hat den behaupteten Mangel vor Ort dem begleitenden Guide bekanntzugeben, sollte ein solcher nicht vorhanden sein, der
örtlichen bzw. vor Ort befindlichen Reiseagentur. Erreicht der Reisende beide nicht oder sind diese nicht vorhanden, da eine
solche nicht Gegenstand der geschuldeten Leistung gewesen ist, so hat der Reisende den Mangel über die Telefonnr.: +43 512
546 000 bekannt zu geben. Bucht der Reisende über einen Reisevermittler und tritt eine Vertragswidrigkeit während der
Geschäftszeiten des Reisevermittlers auf, hat der Reisende die Vertragswidrigkeit diesem zu melden. Es wird dem Reisenden
empfohlen, sich dabei insbesondere aus Beweisgründen der Schriftform zu bedienen. Außerhalb der üblichen Geschäftszeiten
hat der Reisende Vertragswidrigkeiten dem Vertreter von ASI vor Ort, oder, wenn ein solcher nicht vorhanden und/oder nicht
vertraglich geschuldet ist, direkt bei ASI unter der im Pauschalreisevertrag (Reiseunterlagen) mitgeteilten Notfallnummer zu
melden. Im Falle des Unterlassens der Meldung einer Vertragswidrigkeit hat dies, wenn Abhilfe vor Ort möglich und eine
Meldung auch zumutbar gewesen wäre, Auswirkungen auf allfällige gewährleistungsrechtliche Ansprüche des Reisenden. Das
Unterlassen der Meldung kann gemäß § 12 Abs 2 PRG hinsichtlich schadenersatzrechtlicher Ansprüche auch als Mitverschulden
(§ 1304 ABGB) angerechnet werden. Eine Meldung einer Vertragswidrigkeit bewirkt noch keine Leistungszusage von ASI.
4.8. Der Reisende ist verpflichtet, den im Rahmen des getroffenen Pauschalreisevertrages vereinbarten Reisepreis gemäß den
Zahlungsbestimmungen fristgerecht und vollständig zu bezahlen. Nach Erhalt der Buchungsbestätigung werden 20% des
Reisepreises als Anzahlung sofort fällig, die Restzahlung ist nicht früher als 20 Tage vor Reiseantritt zu zahlen. Bei kurzfristig
gebuchten Reisen ist der Reisepreis sofort in voller Höhe zu zahlen. Im Fall der nicht fristgerechten oder nicht vollständigen
Anzahlung oder Restzahlung behält sich ASI nach Mahnung unter Setzung einer Nachfrist vor, den Rücktritt vom Vertrag zu
erklären und unabhängig von der anfallenden Entschädigungspauschale einen allenfalls darüberhinausgehenden
Schadenersatz anzusprechen.
4.9. Der Reisende hat im Fall der Geltendmachung und des Erhalts von Zahlungen aus Schadenersatz- oder
Preisminderungsansprüchen im Sinne des § 12 Abs 5 PRG (z.B. Ausgleichszahlung gemäß Art 7 FluggastrechteVO) oder im Falle
des Erhalts sonstiger Auszahlungen und Leistungen von Leistungsträgern oder von Dritten, die auf Schadenersatz- oder
Preisminderungsansprüche des Reisenden gegen ASI anzurechnen sind (z.B. Auszahlungen des Hotels), den Reisevermittler
oder ASI von diesem Umstand vollständig und wahrheitsgemäß in Kenntnis zu setzen.
4.10. Den Reisenden trifft bei Auftreten von Vertragswidrigkeiten grundsätzlich eine Schadenminderungspflicht (§ 1304 ABGB).
5. Versicherung
5.1. Grundsätzlich ist bei Urlaubsreisen zu beachten, dass keine wertvollen Gegenstände, wichtige Dokumente etc.
mitgenommen werden sollten. Bei wichtigen Dokumenten wird die Anfertigung und Verwendung von Kopien – soweit deren
Gebrauch erlaubt ist – empfohlen. Der Diebstahl von Wertgegenständen kann nicht ausgeschlossen werden und ist vom
Reisenden grundsätzlich selbst, als Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos, zu tragen.
5.2. Es wird empfohlen, eine Versicherung (Reiserücktrittsversicherung, Reiseabbruchversicherung, Reisegepäckversicherung,
Reisehaftpflichtversicherung, Auslandsreisekrankenversicherung, Verspätungsschutz, Personenschutz etc.), welche
ausreichende Deckung ab dem Datum des Pauschalreisevertrages bis zum Ende der Pauschalreise gewährleistet,
abzuschließen. Nähere Informationen zu Versicherungen kann der Reisende auf der Website von ASI (www.asireisen.
de/reiseversicherung; www.asi.at/reiseversicherung) nachlesen.
6. Umbuchung
6.1. Bei ASI Eigenreisen (Reiseveranstalter ist die Alpinschule Innsbruck GmbH) ist eine Umbuchung bis zum 31. Tag vor
Reiseantritt möglich. Spätere Buchungsänderungen können nur mehr im Zuge einer Stornierung der bestehenden Buchung
und einer Neubuchung vorgenommen werden. Bei Umbuchung einer von ASI veranstalteten Reise (ASI Eigenreise) auf eine
andere bereits von ASI veröffentlichten Eigenreise (Preistoleranz bis 10% des ursprünglichen Reisepreises) verrechnet die ASI
eine einmalige Bearbeitungsgebühr von mindestens € 50,– pro Person (die Bearbeitungsgebühr entfällt bei Buchung des ASI
Flextarifs). Fallen bei der Umbuchung zusätzliche Kosten bei Leistungsträgern (z.B. bei Fluggesellschaften für nicht erstattbare
Flugtickets, bei Kartenvermittlern für nicht erstattbare Eintrittskarten oder bei anderen Leistungsträgern für nicht kostenfrei
stornierbare Leistungen) an, werden dem Kunden die effektiv anfallenden Kosten zusätzlich zur Umbuchungsgebühr in
Rechnung gestellt.
6.2. Bei Änderung einer Doppelzimmer-Buchung (Teilstorno) auf nur eine Person wird für eine Person eine Stornorechnung
erstellt, für die zweite Person wird ein Einzelzimmer bzw. ein Einzelzimmerzuschlag berechnet.
6.3. Bei Umbuchungen von ASI vermittelten Reisen gelten die Umbuchungsbedingungen des vermittelten Leistungsträgers.
Zusätzlich erhebt ASI eine Bearbeitungsgebühr von € 50,– pro Buchung.
7. Buchung/Vertragsabschluss/Anzahlung
7.1. Der Pauschalreisevertrag kommt zwischen dem Reisenden und ASI zustande, wenn Übereinstimmung über die
wesentlichen Vertragsbestandteile (Preis, Leistung und Termin) besteht und der Reisende das Anbot von ASI annimmt.
7.1.2. Prüfung Verfügbarkeit: Muss ASI aufgrund der Anfrage des Reisenden eine Verfügbarkeit etc. überprüfen, so erhält
der Reisende idF einen für 24 Stunden gültigen Reisevorschlag. Der Reisende kann dann auf Basis dieses Reisevorschlages
diese Reise buchen (Anbot). Der Reisevertrag kommt auch in diesem Fall mit Übermittlung der ASI Buchungsbestätigung
(Annahme) zustande. Dadurch ergeben sich Rechte und Pflichten für ASI und für den Reisenden.
7.2. Der Reisende hat – sofern keine andere Vereinbarung getroffen wird – sofort nach Zugang des Pauschalreisevertrages,
frühestens jedoch 11 Monate vor dem Ende der Pauschalreise, eine Anzahlung von 20% des Reisepreises auf das im
Pauschalreisevertrag genannte Konto (oder auf das vom Reisevermittler bekanntgegebene Konto) zu überweisen.
7.3. Erfolgt ein Vertragsschluss innerhalb von 20 Tagen vor Abreise, ist der gesamte Reisepreis bei Zugang des
Pauschalreisevertrages auf das dort genannte Konto (oder auf das vom Reisevermittler bekanntgegebene Konto) sofort zu
überweisen.
7.4. Kommt der Reisende seinen Zahlungsverpflichtungen gemäß 7.2. oder 7.3. nicht nach, behält sich ASI nach Mahnung mit
Fristsetzung vor, den Rücktritt vom Vertrag zu erklären und Schadenersatz entsprechend den Entschädigungspauschalen zu
verlangen.
8. Pauschalreisevertrag
8.1. Der Reisende erhält bei Abschluss eines Pauschalreisevertrages oder unverzüglich danach eine Ausfertigung des
Vertragsdokuments oder eine Bestätigung des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Papier, E-Mail). Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen im Sinne des § 3 Z 1 FAGG stimmt der Reisende zu, die Ausfertigung oder Bestätigung des Pauschalreisevertrages alternativ auch auf einem anderen dauerhaften Datenträger (z.B. E-Mail) zur Verfügung gestellt zu bekommen.
8.2. Dem Reisenden werden an der zuletzt von ihm bekanntgegebenen Zustell-/Kontaktadresse (auch E-Mail) rechtzeitig vor
Beginn der Pauschalreise, sofern nichts anderes vereinbart wurde, die Buchungsbelege, Gutscheine, Beförderungsausweise und
Eintrittskarten, Informationen zu den geplanten voraussichtlichen Abreisezeiten und gegebenenfalls zu planmäßigen
Zwischenstationen, Anschlussverbindungen und Ankunftszeiten zur Verfügung gestellt. Sollten die soeben genannten
Dokumente/Unterlagen Unrichtigkeiten/Abweichungen/Unvollständigkeiten im Sinne von 4.5. aufweisen, hat der Reisende
den Reisevermittler oder ASI zu kontaktieren (vgl. 4.5.).
9. Ersatzperson
9.1. Der Reisende hat gemäß § 7 PRG das Recht, den Pauschalreisevertrag auf eine andere Person, die sämtliche
Vertragsbedingungen erfüllt und auch für die konkrete Pauschalreise geeignet ist (Kriterien können z.B. das Geschlecht (bei
gleichgeschlechtlich geteilten Zimmern), das (Nicht)vorliegen einer Schwangerschaft, der Gesundheitszustand, erforderliche
Impfungen/ausreichender Impfschutz, besondere Kenntnisse und Fähigkeiten, Visa, gültige Einreisedokumente, das
Nichtbestehen eines Einreiseverbotes etc. sein) zu übertragen. Erfüllt die andere Person nicht alle Vertragsbedingungen oder ist
sie nicht für die Pauschalreise geeignet, kann ASI der Übertragung des Vertrages widersprechen. ASI ist innerhalb einer
angemessenen Frist von 5 Tagen, spätestens jedoch sieben Tage vor Reisebeginn auf einem dauerhaften Datenträger (z.B.
Papier, E-Mail) über die Übertragung des Vertrages in Kenntnis zu setzen.
Für die Übertragung des Pauschalreisevertrages ist eine Mindestmanipulationsgebühr von € 50,- pro Person zu entrichten,
sofern nicht darüber hinaus Mehrkosten entstehen. Der Reisende, der den Pauschalreisevertrag überträgt, und die Person, die
in den Vertrag eintritt, haften ASI als Gesamtschuldner für den noch ausstehenden Betrag des Reisepreises und die
Mindestmanipulationsgebühr, sowie für allenfalls darüber hinaus entstehende Mehrkosten.
9.2. Viele Fluggesellschaften oder andere Beförderer oder Dienstleister behandeln Änderungen des Reisedatums oder des
Namens des Reisenden als Stornierungen und berechnen diese entsprechend. Entstehen dabei Mehrkosten, werden diese dem
Reisenden in Rechnung gestellt (analog § 7 Abs 2 PRG).
10. Preisänderungen vor Reisebeginn
10.1. ASI behält sich im Pauschalreisevertrag das Recht vor, nach Abschluss des Pauschalreisevertrages bis spätestens 20 Tage
vor Beginn der Pauschalreise Preisänderungen vorzunehmen. ASI wird den Reisenden an der von ihm zuletzt
bekanntgegebenen Adresse klar, verständlich und deutlich auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Papier, E-Mail) spätestens
20 Tage vor Beginn der Pauschalreise über die Preiserhöhung (inklusive Berechnung) unter Angabe der Gründe in Kenntnis
setzen.
10.2. Bei Änderung folgender Kosten nach Vertragsschluss sind Preisänderungen zulässig:
1) Kosten für die Personenbeförderung infolge der Kosten für Treibstoff oder andere Energiequellen;
2) Höhe der Steuern und Abgaben, die für die vertraglich vereinbarten Reiseleistungen zu entrichten sind, wie z.B.
Aufenthaltsgebühren, Landegebühren, Ein- oder Ausschiffungsgebühren in Häfen, entsprechende Gebühren auf Flughäfen
sowie Gebühren für Dienstleistungen in Häfen oder Flughäfen;
3) die für die Pauschalreise geltenden Wechselkurse.
Preisänderungen können Preiserhöhungen oder Preissenkungen zur Folge haben. Bezüglich 1) entspricht jede Änderung des
Reisepreises dem vom Leistungsträger für Bus, Bahn oder Flug zusätzlich berechneten Betrag bzw. XX % des Reisepreises pro
Dollar der Preissteigerung eines Barrels Treibstoff (NY-MEX Index), bezüglich 2) entspricht jede Änderung des Reisepreises dem
vollen Betrag der Gebühren, bezüglich 3) entspricht jede Änderung des Reisepreises der Veränderung der Wechselkurse.
Im Fall von Preissenkungen wird dem Reisenden der Betrag der Preissenkung erstattet. Von diesem Betrag kann ASI aber
tatsächliche Verwaltungsausgaben abziehen. Auf Verlangen des Reisenden belegt ASI diese Verwaltungsausgaben.
10.3. Bei einer Erhöhung von mehr als 8 % des Reisepreises (iSd § 8 PRG) kommt 11.4. zur Anwendung. Der Reisende hat die
Wahl, die Erhöhung als Vertragsänderung anzunehmen, der Teilnahme an einer Ersatzreise – sofern diese angeboten wird –
zuzustimmen oder vom Vertrag zurückzutreten, ohne zur Zahlung einer Entschädigungspauschale verpflichtet zu sein. Bereits
geleistete Versicherungsprämien können dem Reisenden nicht zurückerstattet werden.
11. Änderungen der Leistung vor Reisebeginn
11.1. ASI darf vor Reisebeginn unerhebliche Leistungsänderungen vornehmen, sofern er sich dieses Recht im Vertrag vorbehalten
hat. ASI bzw. der Reisevermittler, wenn die Pauschalreise über einen solchen gebucht wurde, informiert den Reisenden klar,
verständlich und deutlich auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Papier, E-Mail) an der von ihm zuletzt bekanntgegebenen
Adresse über die Änderungen.
11.2. Unerhebliche Änderungen sind geringfügige, sachlich gerechtfertigte Änderungen, die den Charakter und/oder die Dauer und/oder den Leistungsinhalt und/oder die Qualität der gebuchten Pauschalreise nicht wesentlich verändern.
11.3. Bei erheblichen Änderungen kann es sich um eine erhebliche Verringerung der Qualität oder des Wertes von
Reiseleistungen, zu denen ASI gezwungen ist, handeln, wenn die Änderungen wesentliche Eigenschaften der Reiseleistungen
betreffen und/oder Einfluss auf die Pauschalreise und/oder Reiseabwicklung entfalten. Ob eine Änderung bzw. Verringerung
der Qualität oder des Wertes von Reiseleistungen erheblich sind, muss im Einzelfall unter Rücksichtnahme auf die Art, die
Dauer, den Zweck und Preis der Pauschalreise sowie unter Rücksichtnahme auf die Intensität und Dauer sowie Ursächlichkeit
der Änderung und allenfalls auf die Vorwerfbarkeit der Umstände, die zur Änderung geführt haben, beurteilt werden.
11.4. Ist ASI gemäß § 9 Abs 2 PRG zu erheblichen Änderungen im oben angeführten Sinn jener wesentlichen Eigenschaften der
Reiseleistungen, die den Charakter und Zweck der Pauschalreise ausmachen (vgl. § 4 Abs 1 Z 1 PRG), gezwungen oder kann
Vorgaben des Reisenden, die von ASI ausdrücklich bestätigt wurden, nicht erfüllen oder erhöht den Gesamtpreis der
Pauschalreise entsprechend den Bestimmungen des § 8 PRG um mehr als 8 %, kann der Reisende
-innerhalb einer von ASI festgelegten, angemessenen Frist den vorgeschlagenen Änderungen zustimmen, oder-der Teilnahme
an einer Ersatzreise zustimmen, sofern diese von ASI angeboten wird, oder
-vom Vertrag ohne Zahlung einer Entschädigung zurücktreten.
ASI wird den Reisenden in den eben angeführten Fällen über folgende Punkte an der von ihm zuletzt bekanntgegebenen
Adresse klar, verständlich und deutlich auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Papier, E-Mail) informieren:
- die Änderungen der Reiseleistungen sowie gegebenenfalls deren Auswirkungen auf den Preis der Pauschalreise
- die angemessene Frist, innerhalb derer der Reisende ASI über seine Entscheidung in Kenntnis zu setzen hat, sowie die
Rechtswirkung der Nichtabgabe einer Erklärung innerhalb der angemessenen Frist,
- gegebenenfalls die als Ersatz angebotene Pauschalreise und deren Preis.
Dem Reisenden wird empfohlen, sich bei seiner Erklärung der Schriftform zu bedienen. Gibt der Reisende innerhalb der Frist
keine Erklärung ab, so gilt dies als Zustimmung zu den Änderungen.
12. Reiseroute/Änderungen
12.1. Aufgrund von beispielsweise (ohne Anspruch auf Vollständigkeit) Umwelt- und Wettereinflüssen (z.B. Regen, Schnee,
Wind, Lawinen, Muren etc.), Naturkatastrophen (z.B. Erdbeben, Überflutungen, Hurrikans, Vulkanausbruch etc.), Grenzsperren,
staatlichen Anordnungen, Staus, Flugzeitenänderungen, Terroranschlägen, Bürgerkriegen, Aufständen, Streiks,
Verkehrsunfällen, Unterbrechungen der Beförderungslinien, Stromausfällen, kurzfristig geänderten Öffnungszeiten usw. kann
von der beworbenen bzw. vertraglich vereinbarten Route abgewichen werden, Stationen der Rundreise verschoben oder
vorgezogen werden, geplante Besichtigungen ausgelassen oder geändert werden. In diesen Fällen bemüht sich ASI
gleichwertige Alternativen anzubieten bzw. allenfalls entfallene Teile an anderer Stelle nachzuholen sofern möglich und
sinnvoll.
12.2. ASI Guides sind – in der Regel – staatlich zertifizierte Bergführer oder nach den jeweiligen Destinationen vergleichbar
ähnlich qualifizierte Personen. Den Anordnungen der Guides ist unbedingt Folge zu leisten. Ein Anspruch des Reisenden auf
einen bestimmten Guide besteht nicht, es sei denn, mit dem Reisenden ist ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart.
12.3. Der Reisende erklärt sich einverstanden, angemessene Nutzungsregelungen oder -beschränkungen der Leistungserbringer
bei der Inanspruchnahme von Reiseleistungen zu beachten und im Falle von auftretenden, typischen Krankheitssymptomen
den ASI Guide, die Agentur oder ASI Reisen unverzüglich zu verständigen – dies kann persönlich oder per Telefon (ASI
Notrufnummer) oder schriftlich erfolgen.
13. Gewährleistung
13.1. Die Vertragsparteien sind sich einig und ist dies Geschäftsgrundlage, dass die vereinbarten Reiseleistungen durch die
Leistungsträger und ASI Reisen stets unter Einhaltung und nach Maßgabe der zum jeweiligen Reisezeitpunkt vor Ort, sowie
regional geltenden behördlichen Vorgaben und Auflagen erbracht werden.
13.2. Liegt eine Vertragswidrigkeit vor, weil eine vereinbarte Reiseleistung nicht oder mangelhaft (=vertragswidrig) erbracht
wurde, behebt ASI die Vertragswidrigkeit, sofern der Reisende oder seine Mitreisenden (z.B. Familienmitglieder) diese nicht
selbst herbeiführt und/oder seine Mitwirkungspflichten nicht verletzt und/oder die Behebung nicht durch den Reisenden
vereitelt wird und/oder die Behebung nicht unmöglich oder mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden wäre. Der Reisende
hat ASI jedenfalls eine angemessene Frist für die Behebung der Vertragswidrigkeit zu setzen, wobei die Angemessenheit der
Frist jeweils im Einzelfall, ausgehend von Art/Zweck/Dauer der Pauschalreise, der angezeigten Vertragswidrigkeit, dem
Zeitpunkt der Meldung (z.B. spätabends etc.), sowie den erforderlichen Zeitressourcen, die für Ersatzbeschaffung z.B. eines
Objektes (Umzug etc.) sowie die Art der Reise z.B.: Bergtour, Örtlichkeit und Gelände etc. notwendig sind, zu beurteilen ist. Eine
Fristsetzung hat gegenüber dem Guide, bzw. wenn ein solcher nicht Bestandteil der vereinbarten Leistung, ist gegenüber dem
Vertreter von ASI vor Ort, oder, wenn ein solcher nicht vorhanden und/oder nicht vertraglich geschuldet ist, gegenüber ASI
unter der im Pauschalreisevertrag mitgeteilten Notfallnummer zu erfolgen.
13.3. Unterlässt es der Reisende seiner Mitteilungspflicht gemäß Punkt 4.7. oder seinen Mitwirkungspflichten nachzukommen
(z.B. sich ein vom Reiseveranstalter angebotenes Ersatzzimmer anzusehen oder seine Koffer für einen Zimmerwechsel zu
packen; Wartezeiten beim Ein- und Auschecken etc.) oder setzt er dem Reiseveranstalter eine unangemessen kurze Frist zur
Behebung der Vertragswidrigkeit oder unterstützt er den Reiseveranstalter im Rahmen des zumutbaren bei der Behebung der
Vertragswidrigkeit nicht oder verweigert er rechtsgrundlos, die vom Reiseveranstalter zur Behebung der Vertragswidrigkeit
angebotenen Ersatzleistungen, hat der Reisende die nachteiligen Rechtsfolgen (vgl. Punkt 4.7.) zu tragen. Zu berücksichtigen ist,
dass eine mangelhafte Ausrüstung grundsätzlich in die Sphäre des Reisenden fällt. Ebenso ist darauf zu verweisen, dass für eine
allfällige Behebung die destinationsbedingten, regionalen Eigenheiten z.B. ein anderes Zeitgefühl etc., zu berücksichtigen sind.
13.4. Behebt ASI innerhalb der angemessenen Frist die Vertragswidrigkeit nicht, kann der Reisende selbst Abhilfe schaffen und
von ASI den Ersatz der dafür erforderlichen Ausgaben verlangen (vgl. § 11 Abs 4 PRG). Es gilt der Grundsatz der
Schadenminderungspflicht, d.h. der entstandene Schaden (z.B. Kosten für Ersatzvornahme) ist möglichst gering zu halten,
wobei von Dauer, Wert und Zweck der Reise auszugehen ist. Darüber hinaus ist von einer objektiven Betrachtungsweise der
Vertragswidrigkeit auszugehen.
13.5. Kann ein erheblicher Teil der vereinbarten Reiseleistungen nicht vertragsgemäß erbracht werden, so bietet ASI dem
Reisenden ohne Mehrkosten, sofern dies aufgrund der Umstände und Verhältnisse (vor Ort) möglich ist (Unmöglichkeit z.B.
wenn nur ein Hotel in der gebuchten Kategorie vorhanden ist), angemessene andere Vorkehrungen (Ersatzleistung) zur
Fortsetzung der Pauschalreise an, die, sofern möglich, den vertraglich vereinbarten Leistungen qualitativ gleichwertig oder
höherwertig sind; Gleiches gilt auch dann, wenn der Reisende nicht vertragsgemäß an den Ort der Abreise zurückbefördert
wird. Haben die von ASI angebotenen anderen Vorkehrungen unter Umständen eine gegenüber den vertraglich vereinbarten
Leistungen geringere Qualität der Pauschalreise zur Folge (z.B. Halbpension anstelle von All-inclusive), so gewährt ASI dem
Reisenden eine angemessene Preisminderung. Der Reisende kann die vorgeschlagenen, anderen Vorkehrungen nur dann
ablehnen, wenn diese nicht mit den im Pauschalreisevertrag vereinbarten Leistungen vergleichbar sind oder die gewährte
Preisminderung nicht angemessen ist. Im Fall der Ablehnung hat der Reisende darzulegen, dass die von ASI angebotenen
anderen Vorkehrungen gegenüber den vertraglich vereinbarten Leistungen nicht gleichwertig/vergleichbar sind und/oder die
angebotene Preisminderung nicht ausreichend ist.
13.6. Hat die Vertragswidrigkeit erhebliche Auswirkungen im Sinne von Punkt 11.3. auf die Durchführung der Pauschalreise und
behebt ASI die Vertragswidrigkeit innerhalb einer vom Reisenden gesetzten, die Umstände und Vertragswidrigkeiten
berücksichtigenden angemessenen Frist (vgl. 13.1.), nicht, so kann der Reisende, sofern ihm die Fortsetzung der Pauschalreise
ausgehend von der Maßfigur eines durchschnittlichen Reisenden nicht zumutbar ist, ohne Zahlung einer Entschädigung vom
Pauschalreisevertrag zurücktreten und gegebenenfalls gewährleistungs- und schadenersatzrechtliche Ansprüche gemäß § 12
PRG erheben. Tritt der Reisende vom Pauschalreisevertrag zurück, sollte er sich bewusst sein, dass damit ein gewisses Risiko
verbunden ist, da sowohl die Erheblichkeit der Auswirkungen von Vertragswidrigkeiten als auch die Zumutbarkeit der
Fortsetzung der Reise im subjektiven Einzelfall (von einem Richter) zu beurteilen sind und das Ergebnis dieser Beurteilung von
der Wahrnehmung des Reisenden abweichen kann. Können keine anderen Vorkehrungen nach Punkt 13.4. angeboten werden
oder lehnt der Reisende die angebotenen anderen Vorkehrungen nach Punkt 13.4. ab, stehen dem Reisenden bei vorliegender
Vertragswidrigkeit gewährleistungs- und schadenersatzrechtliche Ansprüche gemäß § 12 PRG, auch ohne Beendigung des
Pauschalreisevertrags, zu. Im Fall der Ablehnung hat der Reisende darzulegen, dass die von ASI angebotenen anderen
Vorkehrungen gegenüber den vertraglich vereinbarten Leistungen nicht gleichwertig/vergleichbar sind und/oder die
angebotene Preisminderung nicht ausreichend ist. Ist die Beförderung von Personen Bestandteil der Pauschalreise, so sorgt ASI
in den in diesem Absatz genannten Fällen außerdem für die unverzügliche Rückbeförderung des Reisenden mit einem
gleichwertigen Beförderungsdienst ohne Mehrkosten für den Reisenden.
13.7. Können Leistungen aufgrund unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände nicht erbracht werden und tritt ASI
dennoch nicht von der Pauschalreise zurück (vgl. 17.1.), sondern bietet Ersatzleistungen an, sind die dadurch allenfalls
entstehenden Mehrkosten vom Reisenden zu tragen.
13.8. Für den Fall, dass unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände vorliegen und der Reisende das Anbot von ASI infolge
Abbruchs der Reise auf Rückforderung nicht annimmt, trägt die dadurch entstehenden Mehrkosten der Reisende. ASI
übernimmt in einem solchen Fall nicht mehr die Kosten der Rückbeförderung bzw. fällt das Verbleiben in die Risikosphäre des
Reisenden.
14. Rücktritt des Reisenden ohne Entrichtung einer Entschädigungspauschale
14.1. Der Reisende kann vor Beginn der Pauschalreise – ohne Entrichtung einer Entschädigungspauschale – in folgenden Fällen
vom Pauschalreisevertrag zurücktreten:
14.1.1. Wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe, wobei dies im Einzelfall unter Berücksichtigung des
Vertragsinhalts und der Ausstrahlung des relevanten Umstands, welcher die Gefahr mit sich bringt, zu beurteilen ist,
unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die
Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich im Sinne des 11.3. beeinträchtigen. Tritt der Reisende in
diesen Fällen vom Vertrag zurück, hat er Anspruch auf die volle Erstattung aller für die Pauschalreise getätigten
Zahlungen, nicht aber auf eine zusätzliche Entschädigung (vgl. § 10 Abs 2 PRG).
14.1.2. In den Fällen des Punktes 11.4.
14.1.3. Hat der Reisende zu einer ASI Eigenreise (Reiseveranstalter ist die Alpinschule Innsbruck GmbH) einen ASI Flextarif
hinzugebucht, ist ein kostenfreier Rücktritt bis zum 31. Tag vor Reiseantritt möglich. Ab dem 30. Tag vor Reiseantritt
gelten die unter 15 genannten Entschädigungspauschalen.
14.1.4. Der Rücktritt ist gegenüber ASI – wobei aus Gründen der Beweisbarkeit Schriftform empfohlen wird – zu erklären.
15. Rücktritt des Reisenden unter Entrichtung einer Entschädigungspauschale
15.1. Der Reisende ist jederzeit berechtigt, gegen Entrichtung einer Entschädigungspauschale (Stornogebühr) vom Vertrag
zurückzutreten. Der Rücktritt ist gegenüber ASI schriftlich zu erklären. Wenn die Pauschalreise über einen Reisevermittler
gebucht wurde, kann der Rücktritt auch gegenüber diesem schriftlich erklärt werden. Der Reisende muss den Rücktritt auf
einem dauerhaften Datenträger (z.B. Papier, E-Mail) erklären.
15.2. Die Entschädigungspauschale steht in einem prozentuellen Verhältnis zum Reisepreis und richtet sich bezüglich der Höhe
nach dem Zeitpunkt der Rücktrittserklärung sowie nach den erwarteten ersparten Aufwendungen und Einnahmen aus
anderweitiger Verwendung der Reiseleistungen. Im Falle der Unangemessenheit der Entschädigungspauschale kann diese vom
Gericht gemäßigt werden.
15.3. Je nach Pauschalreiseart ergeben sich pro Person folgende Entschädigungspauschalen:
bis zum 31. Tag vor Reiseantritt 25%
ab dem 30. Tag vor Reiseantritt 40%
ab dem 24. Tag vor Reiseantritt 50%
ab dem 17. Tag vor Reiseantritt 60%
ab dem 10. Tag vor Reiseantritt 80%
ab dem 03. Tag vor Reiseantritt bis zum Tag des Reiseantritts oder bei Nichtantritt der Reise 90% Stornobedingungen für Schiffsreisen:
bis zum 84. Tag vor Reiseantritt 20%
ab dem 83. Tag vor Reiseantritt 30%
ab dem 41. Tag vor Reiseantritt 60%
ab dem 27. Tag vor Reiseantritt 80%
ab dem 03. Tag vor Reiseantritt bis zum Tag des Reiseantritts oder bei Nichtantritt der Reise 90%
Bitte beachten Sie darüber hinaus, dass für einzelne Angebote/Leistungen abweichende Stornobedingungen gelten. Diese
werden bereits im Rahmen der Angebotsstellung und Reisebestätigung gesondert gekennzeichnet. Bei vermittelten Reisen
gelten die Geschäftsbedingungen des jeweiligen Reiseveranstalters (z.B. TUI Deutschland GmbH etc.) bzw. des jeweiligen
Leistungsträgers (z.B. Airline).
16. No-show
16.1. No-show liegt vor, wenn der Reisende der Abreise fernbleibt, weil es ihm am Reisewillen mangelt oder wenn er die Abreise
wegen einer ihm zurechenbaren Handlung oder wegen eines ihm widerfahrenen Zufalls versäumt. Ist weiters klargestellt, dass
der Reisende die verbleibenden Reiseleistungen nicht mehr in Anspruch nehmen kann oder will, hat er folgende
Entschädigungspauschale zu entrichten: 90% des Reisepreises.
17. Rücktritt des Reiseveranstalters vor Beginn der Reise
17.1. ASI kann vor Beginn der Pauschalreise vom Pauschalreisevertrag zurücktreten, wenn ASI aufgrund unvermeidbarer und
außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrags gehindert ist und die Rücktrittserklärung dem Reisenden an der
zuletzt von ihm genannten Zustell-/Kontaktadresse unverzüglich, spätestens vor Beginn der Pauschalreise, zugeht (vgl. § 10 Abs
3 lit b PRG).
17.2. ASI kann vor Beginn der Pauschalreise vom Pauschalreisevertrag zurücktreten, wenn sich für die Pauschalreise weniger
Personen als die im Vertrag angegebene Mindestteilnehmerzahl angemeldet haben und die Rücktrittserklärung von ASI dem
Reisenden an der zuletzt von ihm genannten Zustell-/ Kontaktadresse innerhalb der im Vertrag festgelegten Frist, spätestens
jedoch:
a. 20 Tage vor Beginn der Pauschalreise bei Reisen von mehr als sechs Tagen,
b. 7 Tage vor Beginn der Pauschalreise bei Reisen zwischen zwei und sechs Tagen,
c. 48 Stunden vor Beginn der Pauschalreise bei Reisen, die weniger als zwei Tage dauern, zugeht (vgl. § 10 Abs 3 lit a PRG).
17.3. Tritt ASI gemäß 17.1. oder 17.2. vom Pauschalreisevertrag zurück, erstattet ASI dem Reisenden den Reisepreis, hat jedoch
keine zusätzliche Entschädigung zu leisten.
18. Rücktritt seitens ASI nach Beginn der Pauschalreise
18.1. ASI wird von der Vertragserfüllung ohne Verpflichtung zur Rückerstattung des Reisepreises befreit, wenn der Reisende die
Durchführung der Pauschalreise durch grob ungebührliches Verhalten (wie z.B. Alkohol, Drogen, Nichteinhalten eines
Rauchverbotes, Missachten bestimmter Bekleidungsvorschriften z.B. beim Besuch religiöser Stätten oder bei der Einnahme von
Mahlzeiten, strafbares Verhalten, störendes Verhalten gegenüber Mitreisenden, Nichteinhalten der Vorgaben des Reiseleiters
wie z.B. regelmäßiges Zuspätkommen etc.), ungeachtet einer Abmahnung stört, sodass der Reiseablauf oder Mitreisende
gestört und in einem Ausmaß behindert werden, dass geeignet ist, die Urlaubserholung Dritter oder Mitreisender zu beinträchtigen oder den Reisezweck zu vereiteln. In einem solchen Fall ist der Reisende ASI gegenüber zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
18.2. Treten während der Reise außergewöhnliche und unvermeidbare Umstände auf, so kann ASI die Reise abbrechen bzw. die
Reiseroute ändern. Weigert sich der Reisende im Falle des Abbruchs der Reise mit ASI zurückzureisen, so verbleibt der Reisende
auf eigenes Risiko sowie eigene Kosten.
19. Allgemeines Lebensrisiko des Reisenden
19.1. Eine Pauschalreise bringt in der Regel eine Veränderung der gewohnten Umgebung mit sich. Eine damit einhergehende
Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos des Reisenden wie beispielsweise (ohne Anspruch auf Vollständigkeit) Stress,
Übelkeit (z.B. aufgrund klimatischer Veränderungen), Müdigkeit (z.B. aufgrund eines feucht-schwülen Klimas),
Verdauungsprobleme (z.B. aufgrund ungewohnter Gewürze, Speisen etc.), nicht verfügbarer spezieller Ernährungswünsche
oder geringerer Auswahl der Speisen (z.B. veganes oder vegetarisches Essen) und/oder eine Verwirklichung eines allenfalls mit
der Reise verbundenen Risikos wie beispielsweise (ohne Anspruch auf Vollständigkeit) Ohrenschmerzen bei Tauchreisen,
Höhenkrankheit bei Reisen in große Höhe, Seekrankheit bei Kreuzfahrten, Probleme mit Höhe und ausgesetzten Wegen, der
Schwindelfreiheit oder Trittsicherheit und vieles mehr, fallen in die Sphäre des Reisenden und sind ASI nicht zuzurechnen.
19.2. Alle Reisen und Kurse werden von ASI gewissenhaft vorbereitet. ASI kann aber keine Garantie für Gipfel oder subjektiv
vorgestellte Reiseerfolge geben. Vielen der von ASI angebotenen Reisen und Kurse haftet ein Hauch von Abenteuer, Risiko und
Ungewissheit an. Dies macht nicht zuletzt ihren besonderen Reiz aus. Daran sollten die Reisenden aber vor der Buchung denken
und mit diesem Bewusstsein teilnehmen. ASI ist sicher, dass die Reisenden dann die gebuchte Reise in bester Erinnerung
behalten. Bei sämtlichen Kursen, Führungen, Trekkings ist zu beachten, dass gerade im Bergsport ein erhöhtes Unfall- und Verletzungsrisiko besteht (Absturzgefahr, Lawinen, Steinschlag, Spaltensturz, Höhenkrankheit, Kälteschäden etc.), das auch durch umsichtige und fürsorgliche Betreuung der von ASI eingesetzten Guides nicht vollkommen reduziert und ausgeschlossen werden kann. Auch ist zu beachten, dass im Gebirge, vor allem in abgelegenen Regionen, aufgrund technischer oder logistischer Schwierigkeiten nur in sehr eingeschränktem Umfang Rettungs- und/oder medizinische Behandlungsmöglichkeiten gegeben sein können, sodass auch kleinere Verletzungen oder Zwischenfälle schwerwiegende Folgen haben können. Hier wird von jedem Teilnehmer ein erhebliches Maß an Eigenverantwortung und Umsichtigkeit, eine angemessene eigene Tourenvorbereitung, aber auch ein erhöhtes Maß an Risikobereitschaft vorausgesetzt. Es wird dem Reisenden deshalb dringend empfohlen, sich intensiv (z. B. durch Studium der einschlägigen alpinen Fachliteratur) mit den Anforderungen und Risiken auseinanderzusetzen, die mit dem von ihm gebuchten Programm verbunden sein können.
Bei sämtlichen Reisen außerhalb des Alpengebietes erfolgt die Teilnahme im Hinblick auf den bergsteigerischen Teil der
Reiseveranstaltung auf der Basis als selbstständiger Bergsteiger.
19.3. Nimmt der Reisende Leistungen, die ihm ordnungsgemäß angeboten wurden, aus den oben genannten Gründen nicht in
Anspruch oder erklärt er aus einem solchen Grund den Vertragsrücktritt, ist er nicht berechtigt, gewährleistungsrechtliche
Ansprüche oder Rückforderungen von nicht in Anspruch genommenen Teilen von Reiseleistungen geltend zu machen.
20. Haftung
20.1. Verletzen ASI oder ihm zurechenbare Leistungsträger schuldhaft die ASI aus dem Vertragsverhältnis mit dem Reisenden
obliegenden Pflichten, so ist ASI dem Reisenden zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet.
20.2. ASI haftet nicht für Personen-, Sach- und Vermögensschäden des Reisenden, die im Zusammenhang mit gebuchten
Leistungen entstehen, sofern sie
20.2.1. eine Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos des Reisenden oder eines allenfalls mit der Pauschalreise
verbundenen allgemeinen Risikos, welches in die Sphäre des Reisenden fällt, darstellen (vgl. 19.)
20.2.2. dem Verschulden des Reisenden zuzurechnen sind;
20.2.3. einem Dritten zuzurechnen sind, der an der Erbringung der vom Pauschalreisevertrag umfassten Reiseleistungen
nicht beteiligt ist und die Vertragswidrigkeit weder vorhersehbar noch vermeidbar war; oder
20.2.4. auf unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände zurückzuführen sind.
20.3. Für Sach- und Vermögensschäden des Reisenden, die auf unvorhersehbare und /oder unvermeidbare Umstände, mit
denen ASI nicht rechnen musste, zurückzuführen sind, haftet der Reisende, sofern ASI kein Verschulden trifft.
20.4. Bei Reisen mit besonderen Risken (z.B. Bergwandern, Abenteuerreise, Expeditionscharakter) haftet ASI nicht für die Folgen,
die sich im Zuge der Verwirklichung der Risken ergeben, wenn dies außerhalb des Pflichtenbereiches von ASI geschieht.
Unberührt bleibt die Verpflichtung von ASI, die Pauschalreise sorgfältig vorzubereiten und die mit der Erbringung der einzelnen
Reiseleistungen beauftragten Personen und Unternehmen sorgfältig auszuwählen.
20.5. Der Reisende hat Gesetzen und Vorschriften, sowie Anweisungen und Anordnungen des Guides bzw. des Personals vor
Ort, sowie Geboten und Verboten (z.B. Kletterverbote durch naturschutzbedingte Einschränkungen bzw. Warnhinweisen,
Badeverbot, Tauchverbot etc.) Folge zu leisten. Bei Nichtbefolgen durch den Reisenden haftet der Reiseveranstalter nicht für
allenfalls daraus entstehende Personen- und Sachschäden des Reisenden oder Personen- und Sachschäden Dritter.
20.6. ASI haftet nicht für die Erbringung einer Leistung, welche nicht von ihm zugesagt worden ist bzw. welche vom Reisenden
nach Reiseantritt selbst vor Ort bei Dritten bzw. ASI nicht zurechenbaren Leistungsträgern zusätzlich gebucht worden ist.
20.7. Dem Reisenden wird empfohlen, keine Gegenstände besonderen Werts mitzunehmen. Weiters wird empfohlen, die
mitgenommenen Gegenstände ordnungsgemäß zu verwahren bzw. zu versichern (vgl. 5.1.).
20.8. Soweit das Montrealer Übereinkommen über die Beförderung im internationalen Luftverkehr 2001, das Athener Protokoll
2002 zum Athener Übereinkommen über die Beförderung auf See 1974 oder das Übereinkommen über den internationalen
Eisenbahnverkehr 1980 idF 1999 den Umfang des Schadenersatzes oder die Bedingungen, unter denen ein Erbringer einer vom
Pauschalreisevertrag umfassten Reiseleistung Schadenersatz zu leisten hat, einschränken, gelten diese Einschränkungen auch
für ASI (vgl. § 12 Abs 4 PRG).
21. Geltendmachung von Ansprüchen
21.1. Um die Geltendmachung und Verifizierung von behaupteten Ansprüchen zu erleichtern, wird dem Reisenden empfohlen,
sich über die Nichterbringung oder mangelhafte Erbringung von Leistungen schriftliche Bestätigungen geben zu lassen bzw.
Belege, Beweise, Zeugenaussagen zu sichern.
21.2. Gewährleistungsansprüche können innerhalb von 2 Jahren geltend gemacht werden. Schadenersatzansprüche verjähren
nach 3 Jahren.
21.3. Es empfiehlt sich, im Interesse des Reisenden, Ansprüche unverzüglich nach Rückkehr von der Pauschalreise vollständig
und konkret bezeichnet in schriftlicher Form direkt bei ASI oder im Wege des Reisevermittlers schriftlich geltend zu machen, da
mit zunehmender Verzögerung mit Beweisschwierigkeiten zu rechnen ist.
22. Zustellung - elektronischer Schrift
22.1. Als Zustell-/ Kontaktadresse des Reisenden gilt die ASI zuletzt bekannt gegebene Adresse (z.B. E-Mail-Adresse). Änderungen
sind vom Reisenden unverzüglich bekanntzugeben. Es wird dem Reisenden empfohlen, sich dabei der Schriftform zu bedienen.
24. Reiseinsolvenzversicherung
Als Abwickler im Insolvenzfall des Veranstalters fungiert die Europäische Reiseversicherung AG, Kratochwjilestr. 4, 1220 Wien,
Tel. Nr. +43 1 317 25 00, Fax.Nr.+43 1 319 93 67). Die Anmeldung sämtlicher Ansprüche ist bei sonstigem Anspruchsverlust
innerhalb von 8 Wochen ab Eintritt einer Insolvenz beim Abwickler vorzunehmen. Garant ist die Bank für Tirol und Vorarlberg
AG, Stadtforum, 6020 Innsbruck. (Bankgarantie Nr. 19922 v. 9.11.2000).
25. Allgemeines
Erfüllungsort ist Natters/Innsbruck. Es gilt das österreichische Recht und Ausschluss der Kollisionsnormen. Alle Angaben
entsprechen dem Stand September 2018. Die Eintragung ins Verzeichnis des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit ist
unter der Eintragungsnummer 1998/0089 erfolgt. Sollte eine der obenstehenden Bestimmungen ungültig sein, so wird
hierdurch die Gültigkeit der restlichen Bestimmungen nicht berührt. Die ungültige Bestimmung wird durch eine solche gültige
oder wirksame ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung am weitesten entspricht.
Stand: Februar 2022

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