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Wandern in Thüringen

Allgemeine Reisebedingungen

1. Abschluss des Reisevertrages
Wandern in Thüringen ist Reiseveranstalter aller beschriebenen Reisen, welche mit dem Firmenlogo in der Reisebeschreibung auf der Internetseite www.radfahren-in-thueringen.info gekennzeichnet sind und bei deren Buchung Ihr Vertragspartner. Bei allen anderen Reisen ist Wandern in Thüringen lediglich Reisevermittler, soweit nicht nach den Grundsätzen des § 651a Abs. BGB etwas anderes gilt.

1.1. Die Buchung einer Reise erfolgt mit dem Ausfüllen des Formulars der Reiseanmeldung, welche der Reisende uns einschließlich sämtlicher Abreden und Sonderwünschen per Fax, E-Mail oder auf dem Postweg zu übermitteln hat. Nach Eingang der Reiseanmeldung erhält der Reisende die Reisebestätigung und es kommt zum verbindlichen Reisevertrag.

1.2. Die Anmeldung erfolgt durch den Reiseanmelder, sowie auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Personen. Für deren Vertragsverpflichtung hat der Anmelder wie für seine eigene Verpflichtung einzustehen, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.

1.3. Telefonisch nehmen wir gern eine verbindliche Reservierung vor, auf die hin der Reisevertrag nur zustande kommt, sofern eine schriftliche Reiseanmeldung umgehend an Wandern in Thüringen zugesandt wird.

1.4. Bei ausdrücklich und eindeutig im Prospekt, den Reiseunterlagen und in den sonstigen Erklärungen als vermittelt bezeichneten sonstigen Nebenleistungen ist Wandern in Thüringen lediglich Reisevermittler. Bei diesen Reisevermittlungen ist eine vertragliche Haftung als Vermittler ausgeschlossen, soweit nicht Körperschäden, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen, Hauptpflichten aus dem Reisevermittlervertrag betroffen sind, eine zumutbare Möglichkeit zum Abschluss einer Versicherung besteht oder eine vereinbarte Beschaffenheit fehlt. Wandern in Thüringen haftet insofern grundsätzlich nur für die Vermittlung, nicht jedoch für die vermittelten Leistungen selbst (vgl. §§ 675, 631 BGB). Für den Vertragsschluss gelten die Bestimmungen der Ziffer 1. sinngemäß.

2. Verpflichtung der Leistungen durch Wandern in Thüringen
Die Grundlage aller Leistungsverpflichtungen ergibt sich aus dem Inhalt der Ausschreibung. Die Leistungsverpflichtungen aus der Buchungsbestätigung sind für Wandern in Thüringen bindend.

2.2. Reisebüros oder Reisevermittler sind nicht bevollmächtigt, Vereinbarungen zu treffen, die über die Reiseausschreibung oder die Buchungsbestätigung durch Wandern in Thüringen hinaus gehen oder im Widerspruch dazustehen oder den bestätigten Inhalt abändern.

3. Zahlung
Nach Abschluss des Reisevertrages und der Aushändigung des Sicherungsscheines sind 20% des Reisepreises sofern nicht anders vereinbart pro Person zu zahlen. Der Restbetrag ist bis 4 Wochen vor Reisebeginn fällig. Die Zusendung der Reiseunterlagen erhält der Reisende nach vollständiger Bezahlung des Reisepreises durch Wandern in Thüringen oder dem vermittelten Partner. Vertragsabschlüsse innerhalb von zwei Wochen vor Reisebeginn, verpflichten den Reisenden zur sofortigen Zahlung des gesamten Reisepreises. Die Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen und Aushändigung des Sicherungsscheines erfolgt unmittelbar. Die Verpflichtung zur Aushändigung eines Sicherungsscheines besteht nicht, wenn die Reise nicht länger als 24 Stunden dauert, keine Übernachtung einschließt und der Reisepreis 75 EURO nicht übersteigt. Erfolgt die Zahlung nicht vollständig und pünktlich, hat Wandern in Thüringen das Recht, nach Mahnung und Fristsetzung seinerseits vom Vertrag zurückzutreten und Ersatzanspruch in Höhe der entsprechenden Rücktrittsgebühren zu verlangen.

4. Leistungsänderungen
Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und von Wandern in Thüringen nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eine zulässige Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat Wandern in Thüringen dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis des Änderungsgrundes zu erklären. Im Fall der erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten oder stattdessen die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn Wandern in Thüringen in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot zu offerieren. Für den Fall einer zulässigen Änderung bleiben die übrigen Rechte (insbesondere Minderung, Schadensersatz) unberührt. Bei einen Wechsel von Personen oder einer Zu oder Umbuchung ist Wandern in Thüringen berechtigt 50,-Euro je Änderungsvorgang zu erheben.

5. Rücktritt des Kunden - Nichtantritt der Reise
Nach dem jederzeit vor Reisebeginn möglichen Rücktritt ist der Reisende verpflichtet, grundsätzlich pauschal folgende Entschädigungen ausgehend vom Gesamtreisepreis je nach Reiseart und Rücktrittszeitpunkt vor Reisebeginn zu zahlen:

    bis 4 Wochen vor Reisebeginn 10 % mindestens jedoch 50,-Euro
    ab 28. Kalendertag bis 08. Kalendertag vor Reisebeginn 50 %
    ab 07. Kalendertag bis 02.Kalendertag vor Reisebeginn 80 %
    ab 01. Kalendertag vor Reisebeginn 100 %
Bei Stornierung von Reisen, in deren Leistungen bzw. Zusatzleistungen Eintrittskarten enthalten sind, ist ab 60 Tage vor Reisebeginn zu den üblichen Stornierungsgebühren der volle Preis der Eintrittskarte zu entrichten, sofern diese nicht anderweitig genutzt werden kann.

Erfolgt die Stornierung einer Buchung nur teilweise (Anzahl, Personen, Leistungen), beziehen sich obige Entschädigungssätze auf die Differenz der Rechnungssummen. Maßgeblich für den Lauf der Fristen ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei Wandern in Thüringen oder der Buchungsstelle. Dem Reisenden wird der schriftliche Rücktritt empfohlen. Dem Reisenden wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, ein Anspruch auf Entschädigung sei überhaupt nicht entstanden oder die Entschädigung sei wesentlich niedriger als die Pauschale.

6. Kündigung bei schwerer Störung durch den Reisenden – Mitwirkungspflichten
Wandern in Thüringen kann den Reisevertrag fristlos kündigen, wenn der Reisende trotz Abmahnung erheblich weiter stört, so dass seine weitere Teilnahme für Wandern in Thüringen und/oder die Reiseteilnehmer nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt auch, wenn der Reisende sich nicht an sachlich begründete Hinweise hält. Wandern in Thüringen steht in diesem Fall der Reisepreis weiter zu, soweit sich nicht ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung der Reiseleistung(en) ergeben. Schadensersatzansprüche im Übrigen bleiben unberührt. Der Reisende soll die ihm zumutbaren Schritte (z. B. Information des Veranstalters) unternehmen, um drohende ungewöhnlich hohe Schäden abzuwenden oder gering zu halten.

7. Mindestteilnehmerzahl
Ist in der Beschreibung der Reise (Prospekt/Katalog) und in der Reisebestätigung ausdrücklich auf eine Mindestteilnehmerzahl und die Rücktrittserklärungsfrist (spätestens bis zwei Wochen vor Reisebeginn) hingewiesen, so kann Wandern in Thüringen erklären, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht und die Reise nicht durchgeführt wird. Wandern in Thüringen wird dem Reisenden die Erklärung unverzüglich nach Kenntnis der nicht erreichten Teilnehmerzahl, spätestens bis zwei Wochen vor Reisebeginn zugehen lassen. Der Reisende kann die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn Wandern in Thüringen in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Sollte dies nicht einvernehmlich geregelt werden, erhält der Reisende den Reisepreis unverzüglich von Wandern in Thüringen zurückerstattet. Es besteht kein Anspruch auf Rücktrittskosten für gebuchte Flüge und Bahnanreisen. Wir empfehlen solche Buchungen erst zu tätigen wenn 100% feststeht das die Reise stattfindet.

8. Kündigung infolge höherer Gewalt
Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare Umstände wie Krieg, innere Unruhen, Epidemien, hoheitliche Anordnung (z.B. Entzug der Landerechte, Grenzschließung), Naturkatastrophen, Havarien, Zerstörung von Unterkünften oder gleichwertige Fälle berechtigen beide Teile nach § 651 j Abs. 1 BGB zur Kündigung des Reisevertrages. Entschädigungen und Abrechnungen ergeben sich aus § 651 j Abs. 2 BGB. In jedem Fall hat Wandern in Thüringen die zur Vertragsaufhebung erforderlichen Maß nahmen zu ergreifen. Informationspflichten seitens Wandern in Thüringen im Übrigen bleiben
unberührt.

9. Reisemängel, Obliegenheiten - Rechte des Reisenden
Bei nicht vertragsgemäßen Reiseleistungen kann der Reisende Abhilfe (Mangelbeseitigung oder gleichwertige Ersatzleistung) verlangen. Reisemängel sind dem Reiseleiter oder bei dessen Nichterreichbarkeit bzw. Fehlen bei Wandern in Thüringen direkt anzuzeigen, soweit dies dem Reisenden nicht wegen erheblicher Schwierigkeiten unzumutbar ist (Telefon- und Faxnummern ergeben sich aus den Reiseunterlagen). Bei schuldhaftem Unterlassen der Mängelanzeige stehen dem Reisenden keine Ansprüche auf Herabsetzung des Reisepreises zu. Der Reisende kann selbst zur Abhilfe schreiten, wenn die Reise einen Mangel oder Mängel aufweist, er Wandern in Thüringen eine angemessene Frist zur Abhilfe setzt und Wandern in Thüringen bis zum Ablauf dieser Frist nicht für Abhilfe sorgt. Der Reisende kann dann Ersatz seiner erforderlichen Aufwendungen verlangen. Keine Fristsetzung ist bei Verweigerung der Abhilfe, bei besonderem Interesse des Reisenden an sofortiger Selbsthilfe erforderlich, ferner bei unverhältnismäßigem Aufwand von Wandern in Thüringen. Der Reisende kann den Reisevertrag kündigen, wenn die Reise durch den Reisemangel erheblich beeinträchtigt ist, er sollte Wandern in Thüringen eine angemessene Frist zur Abhilfe setzt und diese Frist nutzlos verstreicht. Die Fristsetzung ist nicht erforderlich bei Unmöglichkeit der Abhilfe, Abhilfeverweigerung, wenn die sofortige Kündigung durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt ist oder wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem und für Wandern in Thüringen erkennbarem Grund nicht zuzumuten ist. Bei berechtigter Kündigung kann Wandern in Thüringen für erbrachte oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringende Reiseleistungen nur eine Entschädigung erlangen (Berechnung nach § 651 e Abs. 3 BGB). Bei wertlosen („kein Interesse“ des Reisenden) erbrachten oder zu erbringenden Reiseleistungen bestehen keine Entschädigungsansprüche. Wandern in Thüringen hat nach Kündigung die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, für die Rückbeförderung zu sorgen und die Mehrkosten zu tragen, wenn die Beförderung Bestandteil des Reisevertrages ist. Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel beruht auf einem Umstand, den Wandern in Thüringen nicht zu vertreten hat.

10. Haftungsbeschränkung
Die vertragliche Haftung von Wandern in Thüringen für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des
Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird, oder wenn Wandern in Thüringen für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf diese beruhende gesetzliche Bestimmungen, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann, so kann sich Wandern in Thüringen gegenüber dem Reisenden auf diese Übereinkommen oder auf die darauf beruhenden gesetzlichen Bestimmungen berufen. Bei eindeutig und ausdrücklich als vermittelt bezeichneten Leistungen ist dieser Bedingungen zu beachten. Für alle Schadensersatzansprüche des Kunden gegen Wandern in Thüringen aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet Wandern in Thüringen bei Sachschäden bis 1.000 EURO. Übersteigt der dreifache Reisepreis diese Summe, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Reisendem und Reise. Dem Reisenden wird in diesem Zusammenhang im eigenen Interesse der Abschluss einer Reiseunfall- oder Reisegepäckversicherung empfohlen. Bei Reisegepäck sind Verlust und Beschädigungen unverzüglich den Beförderungsunternehmen anzuzeigen. Das Beförderungsunternehmen ist zur Ausstellung einer schriftlichen Bestätigung verpflichtet. Ohne Anzeige besteht Gefahr eines Anspruchsverlustes. Sollte ein Reisegepäck nicht ausreichend Stabil oder geeignet für den Transport sein und sollte es dabei zu einer Beschädigung kommen welche sich nicht mutwillig nachweisen lässt so gibt es keine Haftung bzw. Schadensersatzansprüche gegenüber Wandern in Thüringen Wandern in Thüringen haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen am Reiseort lediglich vermittelt werden (z.B. Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Ausflüge usw.) oder in der konkreten Leistungsbeschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet werden.

11. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
Ansprüche wegen mangelhafter Reiseleistung nach den §§ 651 c bis 651 f BGB – ausgenommen Körperschäden – hatder Reisende innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber Wandern in Thüringen geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn der Reisende die genannte Frist ohne eigenes Verschulden nicht einhalten konnte. Ansprüche des Reisenden im Sinne ausgenommen Körperschäden verjähren grundsätzlich in einem Jahr nach dem vertraglich vorgesehenen Reiseende, jedoch mit der Einschränkung, dass diese Verjährungsfrist von einem Jahr nicht vor Mitteilung eines Mangels an Wandern in Thüringen durch den Reisenden beginnt. Bei grobem „eigenem“ Verschulden sowie bei Arglist verjähren die betroffenen Ansprüche in drei Jahren.

12. Sonstige Bestimmungen (nur für Reisemittler)
Erfolgen die Buchungen über einen Reisemittler (Reisebüro), der als Agentur für Wandern in Thüringen tätig ist, gelten die vorstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen analog, sofern aus dem Agenturvertrag sich andere Regelungen nicht ergeben. Sofern nicht anders ausgewiesen, sind alle Preisangaben des Kataloges in Euro.

13. Gerichtsstand
Der Reisende kann Wandern in Thüringen nur an deren Sitz verklagen. Auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen Wandern in Thüringen und Reisenden, die keinen allgemeinen Wohn- oder Geschäftssitz in Deutschland haben, findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Für Klagen von Wandern in Thüringen gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen, die Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz von Wandern in Thüringen maßgebend.

Wandern in Thüringen
Inh. Katrin Tepper
Aue 5
D – 99842 Ruhla-Thal
Tel. +49 / (0) 36 91 / 249 18 60
Fax. +49 / (0) 36 91 / 249 18 62
E-Mail: info@wandern-in-thueringen.info
Webseite: www.wandern-in-thueringen.info
UID: DE 260868056

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