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TS Touristik Service e.K.

Allgemeine Reisebedingungen

Präambel

Die folgenden Allgemeinen Reisebedingungen regeln das vertragliche Verhältnis zwischen
TS Touristik Service e.K., Ruhlandstr. 5, 63741 Aschaffenburg (im Folgenden Verwender genannt) und dem Reisenden, in der jeweiligen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Fassung.

1. Abschluss des Vertrages
1.1 Mit der verbindlichen Anmeldung, die mündlich, telefonisch, per Fax, E-Mail, über das Online-Buchungsformular oder schriftlich auf dem vorgedruckten Anmeldeformular oder formlos schriftlich erfolgen kann, bietet der Reisende dem Verwender den Abschluss eines Vertrages verbindlich an. Besondere Wünsche und mündliche Nebenabreden haben nur dann Gültigkeit, wenn Sie schriftlich vom Verwender bestätigt werden. Der Vertrag kommt mit sämtlichen Abreden, Nebenabreden und Vorgaben des Reisenden mit der ausdrücklichen, schriftlichen, Annahme durch den Verwender zustande.
Dies erfolgt durch die schriftliche Reisebestätigung, die per Post, E-Mail, Fax oder auf anderen Kommunikationswegen, dem Reisenden nach der verbindlichen Anmeldung zugeht. Die Reisebestätigung gilt auch als Vertragsbestätigung und entspricht den Vorgaben des § 651d Abs. 3 S. 2 BGB.
1.2 An die Reiseanmeldung ist der Reisende 10 Tage, bei Anmeldung per Fax, E-Mail oder SMS 5 Tage, gebunden. Innerhalb dieser Frist wird die Reise durch den Verwender bestätigt. Telefonische Reservierungen sind stets verbindlich. Hierauf wird der Reisende vorab ausdrücklich hingewiesen. Ziff. 1.1 gilt sodann entsprechend für den Vertragsschluss.
1.3 Bei Anmeldungen über das Internet wird der Abschluss des Reisevertrages durch Bestätigung des Buttons „zahlungspflichtig buchen“ verbindlich durch den Reisenden angeboten. Dem Reisenden wird der Eingang des Angebots unverzüglich auf elektronischem Wege bestätigt. Dabei handelt es sich nicht um die Annahme des Vertrages. Die Annahme erfolgt durch Reisebestätigung innerhalb von 3 Tagen. Im Übrigen gelten die Hinweise auf der Internetseite.
1.4 Die Anmeldung des Reisenden erfolgt auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer,
für deren Vertragsverpflichtungen der Reisende wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
1.5 Sollte der Inhalt unserer Reisebestätigung von der Anmeldung abweichen, so liegt ein neues Angebot vom Verwender vor, an das er für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Maßgebend hierfür ist der Poststempel. Der Vertrag kommt auf Grundlage des neuen Angebotes zustande, wenn der Reisende innerhalb der Frist dem Verwender dies durch schlüssige Erklärung (Zahlung der Anzahlung oder sonstiges konkludentes Handeln) kenntlich macht.
1.6 Bei ausdrücklich und eindeutig im Prospekt, den Reiseunterlagen und in den sonstigen Erklärungen als vermittelt bezeichneten Fremdleistungen ist der Verwender lediglich Reisevermittler. Für den Vertragsschluss gelten die Bestimmungen der Ziffer 1. sinngemäß.
1.7 Der Empfänger der Reisebestätigung und der Reisedokumente ist verpflichtet, seine empfangenen Unterlagen umgehend auf die Richtigkeit der Ausstellung (Name, Reisedaten, Reiseziel, etc.) zu überprüfen und bei fehlerhafter Ausstellung sofort zu reklamieren.

2. Vermittelte Leistungen – weitere erst nach Beginn der Reise erbrachte Leistungen
2.1. Bei ausdrücklich und eindeutig im Prospekt, den Reiseunterlagen und in den sonstigen Erklärungen
als vermittelt bezeichneten zusätzlichen Nebenleistungen (Besuch von Veranstaltungen etc.) sind wir nicht Verwender, sondern lediglich Vermittler i.S. des § 651v BGB. Als Vermittler haften wir insofern grundsätzlich nur für die Vermittlung (einschließlich von uns zu vertretender Buchungsfehler
nach § 651x BGB), nicht jedoch für die vermittelten Leistungen selbst (vgl. §§ 675, 631 BGB). Unsere vertragliche Haftung als Vermittler ist ausgeschlossen, soweit nicht Körperschäden, Vorsatz oder grobe Fahr-lässigkeit vorliegen, Hauptpflichten aus dem Reisevermittlervertrag betroffen sind, eine zumutbare Möglichkeit zum Ab-schluss einer Versicherung besteht oder eine vereinbarte Beschaffenheit fehlt.
2.2. Für Leistungen, die erst nach Beginn der Erbringung einer Pauschalreiseleistung vom Reisenden z.B.
am Urlaubsziel ausgewählt werden, ist ebenfalls Ziff. 2.1. maßgeblich.

3. Zahlung des Reisepreises
3.1 Bei Vertragsschluss ist eine Anzahlung von 20% des Reisepreises zu leisten. Diese ist binnen 7 Tagen nach Zugang der Reisebestätigung zu bezahlen. Mit der Reisebestätigung erhält der Reisende den Sicherungsschein gemäß § 651r BGB. Sollte die genannte Anzahlung nicht erfolgen, so ist Verwender nicht mehr an den Vertrag gebunden.
3.2 Die Restzahlung ist 28 Tage vor Reiseantritt unaufgefordert zu begleichen. Bei Reisen mit einer Mindestteilnehmerzahl nach Ziff. 9.3 allerdings frühestens zwei Wochen vor Reisebeginn
3.3 Die Reisepapiere werden 14 Tage vor Reisebeginn nach Erhalt des Reisepreises erstellt. Sollte kein Zahlungseingang bis 14 Tage vor Reisebeginn erfolgt sein, behält sich Verwender vor, diese gegen Nachnahme an den Reisenden zu übersenden.
3.4 Vertragsabschlüsse zwei Wochen vor Reisebeginn verpflichten den Reisenden zur sofortigen Zahlung des gesamten Reisepreises Zug um Zug gegen Übersendung der Reiseunterlagen.
3.5 Rücktritts- und Umbuchungsgebühren sind sofort zur Zahlung fällig.

4. Leistungen und Pflichten
4.1 Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung in der Reisebestätigung sowie aus unserem jeweils gültigen Prospekt. Nebenabreden, die den Umfang der vertraglichen Leistungen verändern, bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung vom Verwender.
4.2 Der Verwender behält sich jedoch ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsschluss eine konkrete Änderung der Prospekt- und Preisangaben zu erklären, über die der Reisende vor Buchung selbstverständlich informiert wird.
4.3 Die Preise beinhalten keine Bedienungsentgelte, Eintrittsgelder, Getränke, Kurtaxe o.ä. Diese ind vom Reisenden direkt vor Ort zu entrichten, es sei denn, es wird in der Bestätigung ausdrücklich darauf hingewiesen.
4.4 Zusätzliche Zusicherungen, Nebenabreden, besondere Vereinbarungen oder vereinbarte Sonderwünsche des Reisenden sollen in die Reiseanmeldung und insbesondere in die Reisebestätigung aufgenommen werden. Auf Ziffer 1 dieser Bedingungen wird Bezug genommen.
4.5 Der Verwender hat Informationspflichten vor Reiseanmeldung, soweit dies für die vorgesehene Pauschalreise erheblich ist, nach § 651d Abs. 1 BGB zu erfüllen (insbesondere über wesentliche Eigenschaften der Reise, Reisepreis, An- und Restzahlung, Mindestteilnehmerzahl, Rücktrittsentschädigungen, Formblatt für Pauschalreisen).
4.6 Vertragsinhalt und Leistungen bestimmen sich nach den vor Reisebeginn gemachten Angaben des Verwenders nach Ziff. 1 und insbesondere den vereinbarten Vorgaben des Reisenden, soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist. Sie sollen in der Reiseanmeldung und Reisebestätigung enthalten sein (siehe oben Ziff. 1.). Außerdem ist dem Reisenden, sofern nicht bereits in der Annahme des Antrags (Reisebestätigung – siehe oben Ziff. 1.) bei Vertragsschluss enthalten, unverzüglich nach Vertragsschluss eine vollständige Reisebestätigung oder Abschrift des Vertrags zur Verfügung zu stellen.
4.7 Der Verwender hat über seine Beistandspflichten zu informieren und diese nach § 651q BGB zu erfüllen, wenn sich der Reisende z.B. hinsichtlich der vereinbarten Rückbeförderung oder anderen Gründen in Schwierigkeiten befindet. Bei vom Reisenden verschuldeten Umständen kann der Verwender Ersatz angemessener und tatsächlich entstandener Aufwendungen verlangen.
4.8 Der Verwender hat dem Reisenden rechtzeitig vor Reisebeginn die notwendigen Reiseunterlagen zu übermitteln (Gutscheine, Fahrkarten, Eintrittskarten etc.) und über nach Vertragsschluss eingetretene Änderungen zu unterrichten (siehe auch Ziff. 5. und Ziff. 8.).

5. Leistungsänderungen
5.1 Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen vom vereinbarten Inhalt des Reisevertra-
ges, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und vom Verwender nicht wider Treu und Glau-
ben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht er-
heblich sind. Der Reisende ist vor Reisebeginn darüber zu informieren. Die Rechte des Reisenden
wegen Reisemängeln bleiben davon unberührt.


5.2 Erhebliche Vertragsänderungen sind nicht einseitig und nur unter den konkreten Voraussetzungen
des § 651g BGB vor Reisebeginn zulässig, über die der Veranstalter ausdrücklich z.B. durch E-Mail, Fax, SMS oder in Papierform zu unterrichten hat. Der Reisende kann zurücktreten oder die angebotene Vertragsänderung bzw. Ersatzreise innerhalb der Annahmefrist des Veranstalters annehmen. Ohne fristgemäße Erklärung des Reisenden gilt das Angebot des Veranstalters als angenommen. Im Übrigen ist § 651g Abs. 3 BGB anzuwenden.
5.3 Wird die erhebliche Änderung oder die Ersatzreise angenommen, so hat der Reisende Anspruch auf Minderung (§ 651m Abs. 1 BGB), wenn die Ersatzreise nicht mindestens gleichwertig ist. Ergeben sich durch die Änderung für den Veranstalter geringere Kosten, so sind dem Reisenden die geringeren Kosten zu erstatten (§ 651m Abs. 2 BGB).

6. Rücktritt und Umbuchung durch den Reisenden, Ersatzpersonen
6.1 Der Reisende hat die Möglichkeit vor Reisebeginn vom Vertrag zurückzutreten. Die Erklärung ist schriftlich an den Verwender mit Rücksendung aller erhaltener Reiseunterlagen abzugeben. Maß gebend ist der Zugang beim Verwender.
6.2 Tritt der Reisende vom Vertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so werden vom Verwender folgende Stornogebühren berechnet. Die Stornogebühren sind jeweils in Prozent vom Reisepreis und in € angegeben: Bis 30 Tage vor Reiseantritt 25 %, ab dem 29. Tag vor Reiseantritt 35%, ab dem 14.
Tag vor Reiseantritt 50 %, ab 7. Tag vor Reiseantritt 70 %, bis 2 Tage vor Anreise 80%, zum 1. Tag
vor Anreise sowie bei Nichtantritt der Reise 90%. Dem Reisenden bleibt es unbenommen, den Gegenbeweis zu führen, dass dem Verwender kein Schaden oder nur einen geringerer als in der Pauschale geltend gemachten Höhe, entstanden ist.
6.3 Nach dem Rücktritt des Reisenden ist der Veranstalter zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet. Die Rückerstattung hat unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung, zu erfolgen.
6.4 Abweichend von Ziff. 6.2 kann der Reiseveranstalter vor Reisebeginn keine Entschädigung verlagen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich i.S. dieses Untertitels, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich hierauf beruft und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.
6.5 Im Falle einer Änderung des Reisetermins oder einer sonst gebuchten Leistung durch den Reisenden, ist der Verwender berechtigt bis 56 Tage vor Anreise 25,00 € pro Umbuchung zu berechnen. Die Umbuchung kann jedoch nur erfolgen sofern diese für den Verwender zumutbar ist und vom Verwender ausdrücklich akzeptiert wurde. Spätere Umbuchungen können, sofern überhaupt möglich, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag unter Beachtung der Stornogebühren mit gleichzeitiger Neuanmeldung vorgenommen werden. Umbuchungen sind schriftlich vorzunehmen.
6.6 Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt und an der Reise teilnimmt. Die hierfür entstehenden Mehrkosten betragen in der Regel 25,00 € und gehen zu Lasten des Reisenden. Der Reisende hat den Verwender von der Ersatzperson umgehend schriftlich zu informieren. Der Verwender kann der Teilnahme des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seine Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Der Reisende und der Dritte haften dem Verwender als Gesamtschuldner für den Reisepreis. Der Reisende und der Dritte haften dem Verwender ebenfalls als Gesamtschuldner für die durch die Teilnahme des Dritten entstehenden Mehrkosten.

7. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
7.1 Wird die Reise infolge eines Umstandes abgebrochen, der in der Sphäre des Reisenden liegt (z.B. Krankheit), so ist der Verwender verpflichtet, bei den Leistungsträgern die Erstattung ersparter Aufwendungen, sowie erzielter Erlöse aus der Verwertung der nicht in Anspruch genommener Leistungen zu erreichen. Das gilt nicht, wenn völlig unerhebliche Leistungen betroffen sind oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
7.2 Sollten Reiseteilnehmer andere Leistungen als die gebuchten in Anspruch nehmen (wie zum Beispiel Unterkunft, Verpflegung, Beförderung) oder auf die Leistungen ganz oder teilweise verzichten, so
erfolgt keine Rückerstattung. Sollten dadurch Mehrkosten entstehen, so hat diese der Reisende zu tragen.

8. Rücktritt und Kündigung durch Verwender, Mindestteilnehmerzahl
Der Verwender kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise, sowie während der Reise den Reisevertrag kündigen:
8.1 Wenn der Verwender vor Reisebeginn Kenntnis von wichtigen, in der Person des Reisenden liege
den Gründen erfährt, die eine Störung der Reise befürchten lassen, erhält. Hier finden die unter Ziffer 6. genannten Bestimmungen Anwendung.
8.2 Wenn der Reisende sich vertragswidrig verhält oder ungeachtet einer Mahnung sich weiterhin vertragswidrig verhält. Dies gilt auch, wenn der Reisende den Anforderungen einer Reise körperlich oder gesundheitlich nicht genügt.
8.3 Ist in der Beschreibung der Reise (Prospekt/Katalog) ausdrücklich und in der Reisebestätigung auf
eine bestimmte Mindestteilnehmerzahl und die Rücktrittserklärungsfrist (spätestens bis zwei Wochen vor Reisebeginn) hingewiesen, so kann der Verwender erklären, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht und die Reise nicht durchgeführt wird.
Der Verwender wird dem Reisenden die Erklärung unverzüglich nach Kenntnis der nicht erreichten Teilnehmerzahl, spätestens bis 20 Tage vor Reisebeginn bei einer Reise von mehr als 6 Tagen, 7 Tage
vor Reisebeginn bei einer Reise von 2 bis 6 Tagen und bei weniger als 2 Tagen 48 Stunden vor Reisebeginn den Rücktritt erklären.
Der Reisende kann die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Verwender in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Dieses Recht hat der Reisende unverzüglich nach Zugang der Erklärung durch den Verwender diesem gegenüber geltend zu machen. Macht der Reisende nicht von diesem Recht Gebrauch, so ist der vom Reisenden gezahlte Betrag unverzüglich zurückzuerstatten.
In den Fällen von Ziffer 8.2 behält der Verwender den Anspruch auf den Reisepreis. Eventuell ersparte Aufwendungen bzw. Gutschriften der Leistungsträger werden angerechnet.

9. Rücktritt des Verwenders
9.1 Der Verwender kann vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten, wenn er aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrages gehindert ist.
9.2 Durch den Rücktritt verliert der Verwender den Anspruch auf den Reisepreis. Leistungen des Reisenden sind binnen 14 Tagen zu erstatten.

10. Haftung
10.1 Die Haftung des Verwenders für die vereinbarten Reiseleistungen richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
10.2 Die vertragliche Haftung des Verwenders für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf denfachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeige-führt wurde oder allein darauf beruht, dass für den Schaden allein ein vom Verwender eingesetzter Leistungsträger verantwortlich ist. Die Haftungshöchstsumme gilt je Reisendem und Reise.
10.3 Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf diesen beruhende gesetzliche Bestimmungen, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann, so kann sich der Verwender gegenüber dem Reisenden auf diese Übereinkommen und die da-
rauf beruhenden gesetzlichen Bestimmungen berufen.
10.4 Für Schadenersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz und grober Fahrlässigkeit des Verwenders, oder dessen Erfüllungsgehilfen beruhen, und keine Körperschäden sind, wird die Haftung auf den 3-fachen Reisepreis beschränkt. Bis zur Summe von maximal 4.100,00 € haftet der Verwender in diesen Fällen unbeschränkt. Die Haftungshöchstsumme gilt je Reisendem und Reise.
10.5 Sollte der Verwender im Rahmen einer Reise, oder zusätzlich zu dieser, eine Beförderung im Linienverkehr erbringen, so werden Fremdleistungen erbracht, für die keine Haftung übernommen
wird. Das gleiche gilt, falls der Verwender weitere Leistungen vermittelt, die nicht vertraglich im Reisepreis eingeschlossen sind oder ausdrücklich als Fremdleistungen aus der Reisebestätigung hevorgehen.


10.6 Tritt der Verwender lediglich als Reisevermittler auf, ist die Haftung – außer bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit – als Vermittler ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen, oder Hauptpflichten aus dem Reisevermittlervertrag betroffen sind. Der Verwender haftet insofern grundsätzlich nur für die Vermittlung, nicht jedoch für die vermittelten Leistungen selbst.

11. Störung durch den Reisenden
Der Verwender kann den Reisevertrag fristlos kündigen, wenn der Reisende trotz Abmahnung erheblich weiter stört, so dass seine weitere Teilnahme für den Verwender und/oder die Reiseteilnehmer nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt auch, wenn der Reisende sich nicht an sachlich begründete Hinweise hält. Dem Verwender steht in diesem Fall der Reisepreis weiter zu, soweit sich nicht ersparte
Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung der Reiseleistung(en) ergeben. Schadensersatzansprüche bleiben im Übrigen unberührt.

12. Gewährleistung und Abhilfe
12.1 Sind die Reiseleistungen nicht vertragsgemäß, so kann der Reisende Abhilfe verlangen, sofern diese nicht einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Die Abhilfe besteht in der Beseitigung des Reisemangels bzw. einer gleichwertigen Ersatzleistung.
12.2 Die Mängel sind unverzüglich dem Verwender anzuzeigen. Bei schuldhafter Nichtanzeige kann der Reisende weder Minderung nach § 651m BGB noch Schadensersatz nach § 638n BGB verlangen.
12.3. Adressat der Mängelanzeige ist während der Reise die Reiseleitung. Ist eine solchen nicht vorhanden, hat die Anzeige direkt beim Verwender, der in der Reisebestätigung aufgeführten Kontaktstelle oder beim Reisevermittler anzuzeigen.
12.2 Der Reisende kann die Herabsetzung des Reisepreises verlangen, wenn er den oder die Reisemängel beim Reiseleiter, oder falls dieser nicht erreichbar ist, beim Verwender direkt anzeigt, soweit nicht erhebliche Schwierigkeiten die Mängelanzeige gegenüber dem Verwender unzumutbar machen. Die Telefon- und Telefaxnummern ergeben sich aus den Reiseunterlagen. Unterlässt der Reisende schuldhaft die Mängelanzeige, so stehen ihm keine Ansprüche auf Herabsetzung des Reisepreises zu. Hat der Reisende mehr als die geminderte Vergütung gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom Verwender zu erstatten.
12.3 Ist die Reise mangelhaft und leistet der Verwender nicht innerhalb der vom Reisenden bestimmten angemessenen Frist Abhilfe, so kann der Reisende auch selbst Abhilfe schaffen und den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Verwender die Abhilfe verweigert oder ein besonderes Interesse des Reisenden die sofortige Selbsthilfe rechtfertigt.
12.4 Wird die Reise durch einen Mangel erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende eine angemessene Frist zur Abhilfe setzen. Verstreicht die Frist nutzlos, kann der Reisende den Reisevertrag kündigen. Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn die Abhilfe unmöglich ist, verweigert wird oder die sofortige Kündigung durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt ist. Das gilt entsprechend, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem und für den Verwender erkennbarem Grund nicht zuzumuten ist.
12.5 Bei berechtigter Kündigung kann der Verwender für erbrachte oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringende Reiseleistungen eine Entschädigung verlangen. Für deren Berechnung sind der Wert der erbrachten Reiseleistungen sowie der Gesamtpreis und der Wert der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen maßgeblich (vgl. § 638 Abs. 3 BGB). Das gilt nicht, sofern die erbrachten oder zu erbringenden Reiseleistungen für den Reisenden kein Interesse haben. Der Verwender hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, die infolge der Vertragsaufhebung notwendig sind. Ist die Rückbeförderung vom Reisevertrag mit umfasst, so hat der Verwender auch für diese zu sorgen und die Mehrkosten zu tragen.
12.6 Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel beruht auf einem Umstand, den der Verwender nicht zu vertreten hat.

13. Mitwirkungspflicht
Der Reisende ist verpflichtet, die ihm zumutbaren Schritte zu unternehmen, um eventuelle Schäden gering zu halten oder zu vermeiden. Auf die Ziffern 10. und Ziffer 12. wird Bezug genommen.

14. Verjährung / Geltendmachung der Ansprüche
14.1 Die Ansprüche nach § 651i Abs. 3 Nr. 2., 4. bis 7. BGB sind gegenüber dem Veranstalter oder dem Reisevermittler, der die Buchung vorgenommen hat, geltend zu machen.
14.2 Die Ansprüche des Reisenden – ausgenommen Körperschäden – nach § 651i Abs. 3 BGB (Abhilfe, Kündigung, Minderung, Schadensersatz) verjähren in zwei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tage, an dem die Pauschalreise dem Vertrag nach enden sollte.

15. Eigentumsvorbehalt, Gewerbliche Schutzrechte
15.1 Das vom Verwender bereitgestellte Equipment bleibt in dessen Eigentum. An den in den ausgehändigten Unterlagen enthaltenen konzeptionellen Planungen und Ausarbeitungen, sowie Texten und Grafiken hat der Verwender die Urheberrechte bzw. die alleinigen und ausschließlichen Nutzungsrechte. Die Unterlagen dürfen ohne ausdrückliche Zustimmung des Verwenders weder vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich zugänglich gemacht werden. Im Falle der Nichterteilung eines Auftrages, der Vertragskündigung oder des Rücktritts sind diese Unterlagen unverzüglich an den Verwender zurückzugeben.
15.2 Die Bedingungen von Ziffer 15.1 finden insbesondere Anwendung bei individuell erarbeiteten Reisen, Gruppenfahrten und Incentives.

16. Pass-, Visa- und gesundheitspolizeiliche Formalitäten
16.1 Der Verwender weist auf Pass-, Visumerfordernisse einschließlich der Fristen zur Erlangung dieser Dokumente und gesundheitspolizeiliche Formalitäten in dem von ihm herausgegebenen und dem Reisenden zur Verfügung gestellten Prospekt oder durch Unterrichtung vor der Buchung einschließlich zwischenzeitlicher Änderungen insbesondere vor Vertragsschluss und vor Reisebeginn hin, die für das jeweilige Reiseland für deutsche Staatsbürger ohne Besonderheiten wie Doppelstaatsbürgerschaft etc. gelten.
16.2 Bei pflichtgemäßer Erfüllung der Informationspflicht durch den Verwender hat der Reisende die Voraussetzungen für die Reise zu schaffen, sofern sich nicht der Verwender ausdrücklich zur Beschaffung der Visa oder Bescheinigungen etc. verpflichtet hat.
16.3 Entstehen z.B. infolge fehlender persönlicher Voraussetzungen für die Reise Schwierigkeiten, die allein auf das Verhalten des Reisenden zurückzuführen sind (z.B. keine Beschaffung des erforderlichen Visums), so kann der Reisende nicht kostenfrei zurücktreten oder einzelne Reiseleistungen folgenlos in Anspruch nehmen. Insofern gelten die Ziffern 6 und Ziffer 8 entsprechend.

17. Versicherung
Der Verwender empfiehlt, eine Reiserücktrittskosten-Versicherung bzw. ein Versicherungspaket (Reisegepäck-, Reiseunfall-, Reiserücktritt-, Reisekrankenversicherung und Reisehaftpflichtversicherung) abzuschließen. Die Kosten hierfür sind im Reisepreis nicht eingeschlossen.

18. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.

19. Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Verpflichtungen der Parteien aus dem Vertrag ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz des Verwenders.

20. Sonstiges
20.1 Für die Rechtsbeziehungen der Parteien gilt deutsches Recht.
20.2 Sollten Angaben zu körperlichen Anforderungen bei Reisen gemacht werden, so erfolgt dies ohne jegliche Gewähr. Da dies nur subjektive Einschätzungen sind und jeder Reisende nur selbst, oder durch seinen Arzt, die eigene Gesundheit sowie die Anforderungen einer Reise beurteilen kann.
Nicht zuletzt können auch ungünstige Witterungsverhältnisse einwirken.
20.3 Alle Angaben im Prospekt vom Verwender entsprechen dem Stand bei Drucklegung. Durch Erscheinen eines neuen Prospektes werden alle Angaben in vorhergehenden Prospekten ungültig.
20.4 Sollte Infomaterial von anderen Leistungsträgern, Behörden, etc. durch den Verwender versandt werden, so übernimmt der Verwender für die dortigen Angaben keine Haftung.


20.5 Im Rahmen des Vertragsverhältnisses angegebene personenbezogene Daten werden elektronisch
gespeichert und im Rahmen des gesetzlich zulässigen verwendet.
20.6 Die allgemeinen Geschäftsbedingungen entsprechen dem Stand vom 01.07.2018 und gelten für alle Reiseverträge zwischen dem Reisenden und dem Verwender.

21. Verbraucherstreitbeilegung und Online-Streitbeilegungsplattform
21.1 Der Verwender nimmt nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil.
21.2 Online-Streitbeilegungsplattform: Die Europäische Kommission stellt unter
http://ec.europa.eu/consumers/odr/ eine Plattform zur Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten für Vertragsabschlüsse über die Internetseite des Veranstalters oder mittels E-Mail bereit.

Reiseveranstalter: wie Verwender
Kontaktadresse für Beistand und Mängelanzeige: wie Verwender
Kundengeldabsicherer: R+V Allgemeine Versicherung AG, Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden, Tel. 0611 533 0, Fax: 0611 533 4500, Mail: ruv@ruv.de

Aschaffenburg , den 01 .07.2018

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