Erlebniswelt Wandern
45 Kostenloser Buchungsservice – Tel. 02961-966-133 men oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten. Erklärt der Kunde nicht innerhalb der von Via Soluna gesetzten Frist ausdrücklich gegenüber diesem den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag, gilt die Änderung als angenommen. 3.4. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Hatte Via Soluna für die Durchführung der geänderten Reise bei gleichwertiger Beschaffenheit zum gleichen Preis geringere Kosten, ist dem Kunden der Differenzbetrag ent- sprechend § 651m Abs. 2 BGB zu erstatten. 4.RÜCKTRITT DURCH DEN KUNDEN VOR REISEBEGINN/STORNOKOSTEN 4.1. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn vom Pauschalreisevertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber Via Soluna unter der nachfolgend angegebenenAnschrift zu erklären, falls die Reise über einen Reisevermittler gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt in Textform zu erklären. 4.2. Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert Via Soluna den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann Via Soluna eine angemessene Entschädigung verlangen, soweit der Rücktritt nicht von ihr zu vertreten ist.Via Soluna kann keine Entschädigung verlangen, soweit am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen; Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle von Via Soluna unterlie- gen, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären. Via Soluna hat die nachfolgenden Entschädigungspauschalen unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn sowie unter Berücksichtigung der erwarteten Ersparnis von Aufwendungen und des erwarteten Erwerbs durch anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen festgelegt. Unter Beachtung des Zeitpunkts des Zugangs der Rücktrittserklärung des Kunden bei Via Soluna wird die pauschale Entschädigung wie folgt mit der jeweiligen Stornostaffel berechnet. • bis zum 46. Tag vor Reisebeginn 10 % des Reisepreises • vom 45. bis zum 30. Tag vor Reisebeginn 15 % des Reisepreises • vom 29. bis zum 15. Tag vor Reisebeginn 30 % des Reisepreises • vom 14. bis zum 7. Tag vor Reisebeginn 50 % des Reisepreises • vom 6. bis zum 2. Tag vor Reisebeginn 70 % des Reisepreises • am Tag des Reiseantritts und bei Nichtanreise 90 % des Reisepreises. 4.3. Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, Via Soluna nachzu- weisen, dass Via Soluna überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von Via Soluna geforderte Entschädigungspauschale. 4.4. Via Soluna behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit Via Soluna nachweist, dass Via Soluna wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwend- bare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist Via Soluna verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen. 4.5. Ist Via Soluna infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet, hat Via Soluna unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung, zu leisten. 4.6. Das gesetzliche Recht des Kunden, gemäß § 651 e BGB von Via Soluna durch Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger zu verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt. Eine solche Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie Via Soluna 7 Tage vor Reisebeginn zugeht. 4.7. Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit wird dringend empfohlen. 5.UMBUCHUNGEN 5.1. Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft, der Verpflegungsart, der Beförderungsart oder sonstiger Leistungen (Umbuchung) besteht nicht. Dies gilt nicht, wenn die Umbuchung erforderlich ist, weil Via Soluna keine, unzureichende oder falsche vorver- tragliche Informationen gemäß Art. 250 § 3 EGBGB gegenüber dem Reisenden gegeben hat; in diesem Fall ist die Umbuchung kostenlos mög- lich. Wird in den übrigen Fällen auf Wunsch des Kunden dennoch eine Umbuchung vorgenommen, kann Via Soluna bei Einhaltung der nachste- henden Fristen ein Umbuchungsentgelt vom Kunden pro von der Umbuchung betroffenen Reisenden erheben. Soweit vor der Zusage der Umbuchung nichts anderes im Einzelfall vereinbart ist, beträgt das Umbuchungsentgelt jeweils bis zu dem Zeitpunkt des Beginns der zweiten Stornostaffel der jeweiligen Reiseart gemäß vorstehender Regelung in Ziffer 4 B 25,- pro betroffenen Reisenden. 5.2. Umbuchungswünsche des Kunden, die nach Ablauf der Fristen erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Pauschalreisevertrag gemäß Ziffer 4 zu den Bedingungen und gleich- zeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen. 6.NICHT IN ANSPRUCH GENOMMENE LEISTUNGEN Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise, wegen Krankheit oder aus anderen, nicht von Via Soluna zu vertretenden Gründen nicht in Anspruch, so besteht kein Anspruch des Reisenden auf anteilige Rückerstattung. Via Soluna wird sich jedoch, soweit es sich nicht um ganz geringfügige Beträge handelt, beim Leistungsträger um eine Rückerstattung bemühen und entsprechende Beträge an den Reisenden zurückbezahlen, sobald und soweit sie von den einzelnen Leistungsträgern tatsächlich an Via Soluna zurückerstattet worden sind. 7.RÜCKTRITT WEGEN NICHTERREICHENS DER MINDESTTEILNEHMERZAHL 7.1. Via Soluna kann bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Regelungen zurücktreten: a) Die Mindestteilnehmerzahl und der späteste Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung von Via Soluna beim Kunden muss in der jeweiligen vorvertraglichen Unterrichtung angegeben sein. b) Via Soluna hat die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist in der Reisebestätigung anzugeben. c) Via Soluna ist verpflichtet, dem Kunden gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird. d) Ein Rücktritt von Via Soluna später als 3 Wochen vor Reisebeginn ist unzulässig. 7.2. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Kunde auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück, Ziffer 4.5. gilt entsprechend. 8.KÜNDIGUNG AUS VERHALTENSBEDINGTEN GRÜNDEN 8.1. Via Soluna kann den Pauschalreisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reisende ungeachtet einer Abmahnung von Via Soluna nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies gilt nicht, soweit das vertragswidrige Verhalten ursächlich auf einer Verletzung von Informationspflichten von Via Soluna beruht. 8.2. Kündigt Via Soluna, so behält Via Soluna den Anspruch auf den Reisepreis; Via Soluna muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die Via Soluna aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der von den Leistungsträgern gutgebrach- ten Beträge. 9.OBLIEGENHEITEN DES KUNDEN/REISENDEN 9.1. Reiseunterlagen Der Kunde hat Via Soluna oder seinen Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zu informieren, wenn er die notwendigen Reiseunterlagen (z.B. Flugschein, Hotelgutschein) nicht innerhalb der von Via Soluna mitgeteilten Frist erhält. 9.2. Mängelanzeige / Abhilfeverlangen a) Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. b) Soweit Via Soluna infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende weder Minderungsansprüche nach § 651m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651n BGB geltend machen. c) Der Reisende ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich dem Vertreter von Via Soluna vor Ort zur Kenntnis zu geben. Ist ein Vertreter von Via Soluna vor Ort nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet, sind etwaige Reisemängel an Via Soluna unter der mitgeteilten Kontaktstelle von Via Soluna zur Kenntnis zu bringen; über die Erreichbarkeit des Vertreters von Via Soluna bzw. seiner Kontaktstelle vor Ort wird in der Reisebestätigung unterrichtet. Der Reisende kann jedoch die Mängelanzeige auch seinem Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zur Kenntnis bringen. d) Der Vertreter von Via Soluna ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen. 9.3. Fristsetzung vor Kündigung Will der Kunde/Reisende den Pauschalreisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651i Abs. (2) BGB bezeichneten Art, sofern er erheb-
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